Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 erließ die Handelskammer Niederösterreich gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:
"Gemäß § 57 g HKG wird festgestellt:
Der Bescheidwerber ist in Anwendung der Bestimmungen des § 57 a HKG zur Bezahlung der Grundumlage für das Jahr 1992 für die Landesinnung der Fleischer (1/37) und für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b) in der Höhe von S 305.720,-- verpflichtet.
Die Höhe der Grundumlage gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse der Landesinnungstagung vom 08.09.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 18.12.1991) für die Landesinnung der Fleischer (1/37) und des Landesgremialausschusses vom 13.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 05.02.1992) für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 14 vom 10.04.1992 auf den Seiten VI und X verlautbart sind.
Die Delegierung der Grundumlagenbeschlußfassung an den Landesgremialausschuß durch die Landesgremialtagung erfolgte für
3/01b am 06.03.1991 -
verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 20 vom 21.06.1991 auf
Seite 17.
Das Präsidium der Handelskammer NÖ wurde mit Beschluß des Vorstandes vom 07.11.1990 gem. Par. 53a HKG zur Genehmigung der Beschlüsse der Fachgruppen über die Grundumlage delegiert. Diese Delegierung wurde in der Nr. 37 der NÖ Wirtschaft vom 07.12.1990 auf Seite 6 verlautbart."
Eingangs der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Vorschreibung "im Besitz der im Anhang 1 angeführten Berechtigungen" gewesen.
Im Verwaltungsakt liegt im Anschluß an diesen Bescheid ein 23 Seiten umfassender, insgesamt 146 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.
Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 10. Mai 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 20.10.1992 mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Niederösterreich im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Niederösterreich gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich am 19.4.1991, Nr. 14, gründet.
Der Antrag auf Feststellung, für welche Standorte lediglich die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte angezeigt wurde, wird zurückgewiesen.
Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, die Berufungswerberin verfüge über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten. Aufgrund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen in der Höhe von S 305.720,-- zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid
"insofern in ihren Rechten verletzt, als
- weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid dem Erfordernis des § 59 (1) AVG entspricht, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat;
- die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden
- entgegen der Höchstgrenze des § 57 a (6) HKG die Verpflichtung zur Bezahlung einer S 90.000,-- übersteigenden Grundumlage festgestellt wird und
- in unrichtiger Anwendung des Grundumlagenbeschlusses der Landesinnung der Fleischer ein überhöhter Grundumlagenbetrag festgestellt wird."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Judikatur u.a. vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, weil darin die für die Bemessung der Umlagepflicht maßgebenden Berechtigungen nicht im einzelnen dargestellt seien. Eine entsprechende Darstellung in der Begründung vermöge diesen Mangel nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde habe "die Anlage dieses Bescheides" zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt. Mit der "Anlage" sei offenbar ein zusammengeheftetes Zettelkonvolut gemeint, das dem angefochtenen Bescheid beigelegt, mit diesem jedoch in keiner Weise verbunden gewesen sei. Dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit werde damit zweifellos nicht entsprochen und es bleibe unklar, über welchen Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z.B. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0117 mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß zur Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall erhält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57 a Abs. 4 HKG. Der entsprechende Verweis in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts zu ändern.
Durch die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides erhob die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstbehördlichen Bescheides - mit im gegebenen Zusammenhang aber bedeutungsloser Ergänzung - zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.
Der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides ... zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", vermag daran nichts zu ändern, weil es einerseits an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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