VwGH 93/04/0087

VwGH93/04/008720.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. März 1993, Zl. Senat-WU-92-011, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
StGG Art2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
StGG Art2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt wie folgt:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: zumindest 18. März 1991

Tatort: Betriebsanlage im Standort P

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D-Ges.m..b.H. & Co. KG zu verantworten, daß diese die oben genannte Betriebsanlage durch folgende Maßnahmen

  1. a) geändert (1-4) und
  2. b) nach der Änderung betrieben hat (4):
    1. 1. In der Halle 1 der Betriebsanlage wurde eine Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 160 kW, mit der Bezeichnung "Octoman" aufgestellt.
    2. 2. In der Halle 3 wurde eine Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" aufgestellt.
    3. 3. In der Halle 3 wurde eine Papierpressanlage (mit 2 Papierpressen und Papierschnitzelförderanlage) errichtet.
    4. 4. Durch die Aufstellung der unter Punkt 2. und 3. angeführten Anlagen wird die als Lagerhalle genehmigte Halle 3 nunmehr als Produktionshalle verwendet.

      Diese Maßnahmen sind geeignet, die Nachbarn durch Geruch und Lärm (§ 74 Abs. 2 Ziff. 2 Gewerbeordnung 1973) zu belästigen und stellen daher eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Trotzdem wurde von der D-Ges.m.b.H. & Co KG die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt.

      Übertretungsnorm:

zu a: § 366 Abs. 1 Ziff. 4. 1. Fall,

§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973.

zu b: § 366 Abs. 1 Ziff. 4 2. Fall,

§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973.

Strafnorm:

zu a: § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973,

zu b: § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973.

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: zu a: S 20.000,--

zu b: S 5.000,--

S 25.000,--

Ersatzarreststrafe: 7 Tage

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 2.500,--

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs. 1 VStG).

Wird nicht berufen, so müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge innerhalb von 3 Wochen nach der Zustellung des Straferkenntnisses bezahlen."

Über die dagegen erhobene Berufung erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. März 1993 (über Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde gesondert entschieden) wie folgt:

"Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Punkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die in diesem Punkt verhängte Strafe von S 20.000,-- auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sieben Tagen auf einen Tag) herabgesetzt wird. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Punkt a) dahingehend abgeändert, daß

  1. 1. nach dem Wort "Tatzeit" das Wort "zumindest" entfällt,
  2. 2. in der Tatbeschreibung im ersten Satz nach den Worten "daß diese die oben genannte" die Worte "mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18. März 1974, Zl. XII-D-20/5-1973, gewerberechtlich genehmigte" eingefügt werden,
  3. 3. nach dem Punkt a) anstelle des Klammerausdruckes "(1-4)" nachstehende Wortfolge angefügt wird: "hat: In der Halle 3 wurde eine Druckmaschine Man Ratation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" aufgestellt" und
  4. 4. die Punkte 1.-4. in der Tatbeschreibung zu Punkt a) des Straferkenntnisses entfallen."

Zur Begründung wurde - im wesentlichen - ausgeführt, auf Grund des Akteninhaltes, des durchgeführten Beweisverfahrens und der Verantwortung des Beschwerdeführers stehe im Hinblick auf den unter Punkt a) des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der D-GesmbH & Co KG, die im näher bezeichneten Standort eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage betreibe. Zu der im Spruch angeführten Tatzeit (18. März 1991) sei in diesem Betrieb in der Halle 3 eine Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 360 kW mit der Bezeichnung "Polyman" aufgestellt bzw. montiert worden. Ein Betrieb dieser Maschine sei an diesem Tag nicht erfolgt. Bei der in Halle 3 am 18. März 1991 zur Aufstellung gebrachten Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" handle es sich um eine Druckmaschine mit einem 5-Farbenwerk, welche auf Grund der mechanischen Einrichtungen und der maschinellen Ausstattungen sowie der Nebenaggregate durchaus geeignet sei, Lärmimmissionen hervorzurufen, welche im Bereich der Nachbarschaften Lärmimmissionen bewirkten. Die Funktionsweise dieser Maschine sehe die Verwendung von Farben und deren Trocknung vor; durch das Abdampfen der zum Teil lösungsmittelhältigen Farben sei auch eine Belästigung der Nachbarn durch Luftverunreinigungen nicht auszuschließen. Die gegenständliche Druckmaschine sei somit schon wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen. Ferner stehe auch fest, daß es sich bei der Aufstellung der Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" in der Halle 3 nicht um einen Austausch gegen eine andere an diesem Standort genehmigte Druckmaschine gehandelt habe. Daß von der Druckmaschine Man Rotation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen könnten, habe der lärmschutztechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in durchaus logischer Weise begründet, indem er dargestellt habe, daß eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm schon auf Grund der mechanischen Einrichtungen und der maschinellen Ausstattung sowie der mit der Druckmaschine verbundenen Nebenaggregate möglich sei und Geruchsbelästigungen durch das Abdampfen der zum Teil lösungsmittelhältigen Farben entstehen könnten. Im übrigen sei hinsichtlich des Aufstellens der Druckmaschine "Polyman" in der Halle 3 im gesamten Verfahren nicht bestritten worden, daß es sich um eine "Neuaufstellung" und somit um keinen (genehmigungsfreien) Maschinentausch gehandelt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 2. dargestellte Maßnahme im gewerberechtlich genehmigten Betrieb im näher bezeichneten Standort stelle im Hinblick auf die (Grund-)Genehmigung der Betriebsanlage mit Bescheid vom 18. März 1974 in rechtlicher Hinsicht eine Änderung der Betriebsanlage dar. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht dieser Änderung fänden sich im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechende Ausführungen, die durch das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten bestätigt worden seien. Da somit davon auszugehen sei, daß die gegenständliche Druckmaschine mit der Bezeichnung "Polyman" geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, sei die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 81 Abs. 1 GewO 1973 als genehmigungspflichtig anzusehen. Im vorliegenden Fall sei daher die unbestritten vorgenommene Änderung der Betriebsanlage (durch Aufstellen der Druckmaschine "Polyman") als genehmigungspflichtig anzusehen, zumal im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Hinweis darauf hervorgekommen sei, daß ein (nicht genehmigungspflichtiger Austausch) von gleichartigen Maschinen vorgelegen sei. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 erster Fall GewO 1973 sei somit als erwiesen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, auch für den Spruch des Berufungserkenntnisses gälten "§ 44 und § 44a VStG". Demgemäß habe die Berufungsbehörde darüber zu erkennen, ob der Berufung Folge gegeben werde oder nicht und ob als Folge der Berufungsentscheidung das Verfahren eingestellt, der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt oder aber teilweise eingestellt, teilweise bestätigt, allenfalls abgeändert werde. Gegenständlich bedürfe es einer gewissen vergleichenden Lektüre des Verwaltungsaktes, um zu erfassen, was eigentlich vom Berufungsbescheid entschieden worden sei. Es müsse anhand des Berufungsbescheides und aus ihm unzweifelhaft feststehen, wie der abgeänderte Bescheid laute, ohne daß dieser ebenfalls zu Hilfe genommen werden müsse. Es möge rechtlich strittig sein, ob bei Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen eingeschränkten Schuldspruch formell hinsichtlich der nicht weiter aufrecht erhaltenen Schuldvorwürfe mit Einstellung (Freispruch) vorzugehen sei. Diese Auffassung, die der Rechtssicherheit diene, sollte den Vorzug haben. Der Berufungsbescheid sei also auch deshalb mangelhaft, weil er nicht ausspreche, was nun mit den übrigen Tatvorwüfen des Spruches erster Instanz verfahrensrechtlich zu geschehen habe. Z. 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides verfüge, daß die übrige Tatbeschreibung (Z. 1 bis 4 des erstinstanzlichen Bescheides) zu entfallen habe. Nach dem Spruch des Bescheides werde aber die Wirkung des Berufungserkenntnisses beschränkt, denn er laute, daß der erhobenen Berufung "insoweit Folge gegeben (wird), als die in diesem Punkt verhängte Strafe von S 20.000,-- auf S 5.000,-- ... herabgesetzt wird". Demgemäß sei der zweite Teil des Spruches offenbar eine amtswegige Maßnahme und keine Entscheidung über die Berufung. Der nach dem Spruch des bekämpften Bescheides bestehende Tatvorwurf laute nach dem Verständnis des Beschwerdeführers dahin, der Beschwerdeführer sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür verantwortlich gewesen, daß "in der Halle 3 eine Druckmaschine Man ... "Polyman" aufgestellt wurde". Dem in der Verhandlung vor der belangten Behörde dargetanen Aktenstand sei es aber zu entnehmen gewesen, daß ein Maschinentauschverfahren nur nach aktueller Begutachtung der getauschten Maschinen abgeführt werden habe können, weil die Sachverständigen nur durch "Realbetrieb" tatsächlich die Auswirkungen der Maschinen zu beurteilen in der Lage gewesen seien. Auch die gegenständliche Maschine, welche durch die Genehmigungsanträge vom 25. September 1990 und 4. Februar 1990 erfaßt gewesen seien (Bewilligungsbescheid vom 27. Jänner 1992), sei erst durch ihre Errichtung beurteilbar geworden. Eine Inbetriebnahme sei nicht erfolgt. Es fehle jedwede Feststellung darüber, daß alleine die Errichtung der Maschine bereits die in § 74 Abs. 2 GewO 1973 dargestellten Auswirkungen hätte. Nach den Feststellungen seien nur durch den Betrieb der erst in Errichtung befindlichen Anlage (18. März 1991) nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 relevante Auswirkungen zu erwarten, nicht aber durch die Errichtungsarbeiten selbst. Demgemäß sei nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ein strafbares Verhalten nicht verwirklicht worden, der Bescheid sei also aus seinen Feststellungen im Gesetz nicht zu begründen. Verfassungsrechtlich bedenklich erscheine es, die Errichtung von Maschinen, Gebäuden und dergleichen gewerberechtlich zu untersagen, wenn durch diese Errichtungsmaßnahmen keinerlei Gefahr, die nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 relevant sei, entstehen könnte. Im gegenständlichen Fall sei durch die laufenden Betriebsanlagen- und Maschinentauschverfahren deutlich nachgewiesen worden, daß nur bei Vorhandensein der Maschinen, die dann entsprechend der örtlichen Gegebenheit erst mit den zusätzlichen Anbindungen an Be- und Entlüftungsanlagen, Abgasreinigungsanlagen und dergleichen eingerichtet würden (was planlich vorweg nicht darstellbar sei), eine Beurteilung, ob durch den Betrieb der Maschinen Beeinträchtigungen relevanter Art erfolgen könnten, vorgenommen werden könne. Selbst wenn die Errichtung pönalisiert wäre, obwohl nur durch den nachfolgenden Betrieb eine relevante Beeinträchtigung zu erwarten sei, würde es an der Rechtswidrigkeit dieses Tuns fehlen. Die Behörde könnte diese Anlage sorgsam nicht beurteilen und sohin bewilligen, wenn sie nicht die Einrichtung selbst vorfinde und begutachten könne. Es habe sich der angefochtene Bescheid weder mit diesen Argumenten noch damit auseinandergesetzt, daß durch die lange Dauer des Betriebsanlagenverfahrens die Zumutbarkeit des Zuwartens mit der Errichtung der Anlage nicht zu bejahen sei, wenn durch die Errichtung selbst keine Gefahren der relevanten Art entstehen könnten und die Errichtung viele Monate dauere. Schließlich sei über den Berufungseinwand, daß der Tatzeitraum mit Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung durch den Bescheid vom 27. Jänner 1992 zu enden hätte, nicht entschieden worden, wodurch der Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Recht "auf eine umfängliche Entscheidung" verletzt worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs. 1 erster Satz leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Zufolge § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt das Gesetz keine Norm, die es der Berufungsbehörde vorschreibt (um den Vorschriften des § 44a VStG zu entsprechen), im Spruch ihrer Entscheidung den erstinstanzlichen Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, weil z. B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht hiebei aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruchs, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0206). Wenn nun der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar - was dem Beschwerdeführer zuzugeben ist - nicht leicht lesbar ist, so ergibt sich dennoch mit noch hinreichender Deutlichkeit eine den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Spruchfassung.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei über "Tatvorwürfe" insoweit nicht entschieden worden, als diesbezüglich keine Einstellung verfügt worden sei, so kann es dahingestellt bleiben, ob diese Tatkomponenten einer (Teil-)Einstellung zugänglich sind oder nicht. Auch bei Bejahung dieser Frage könnte der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert sein, weil der Beschuldigte grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Juli 1984, Slg. N.F. Nr. 11.498/A).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach den Feststellungen seien nur durch den Betrieb der erst in Errichtung befindlichen Anlage (18. März 1991) nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 relevante Auswirkungen zu erwarten, nicht aber durch die Errichtungsarbeiten selbst, ist auf folgendes hinzuweisen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1991, Zl. 91/04/0220, und die dort zitierte Vorjudikatur), bedarf nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1973 nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Wie sich weiters aus dem Wortlaut des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - "ändert oder nach der Änderung betreibt" - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände (vgl. auch dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1991, Zl. 91/04/0220). Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist im Verwaltungsstrafverfahren die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen. Indem nun § 74 Abs. 2 GewO 1973 auf die ERWARTETEN Wirkungen der (fertiggestellten und in Betrieb genommenen) Anlage abstellt (vgl. auch Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ 208), genügt es für die Tatbestandserfüllung (auch) des ersten Falles des § 366 Abs. 1 Z. 4, daß sich durch diese erwarteten Auswirkungen der Änderung neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können.

Wenn bereits die Errichtung einer Betriebsanlage (sowie die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) und nicht erst der Betrieb selbst, der Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 unterliegt, so sind vor dem Hintergrund des diesbezüglich unsubstantiierten Beschwerdevorbringens beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entstanden. Geht man davon aus, daß es Sinn der Regelung ist, zu vermeiden, daß eine Betriebsanlage errichtet wird, für deren Betrieb dann möglicherweise eine Genehmigung nicht erteilt werden kann (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ 37), so vermag im Hinblick auf die Zweckbestimmung einer Betriebsanlage nicht erkannt zu werden, daß eine derartige Regelung etwa dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und insoweit der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der schlüssigen Aussagen des lärmschutztechnischen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm schon auf Grund der mechanischen Einrichtungen und der maschinellen Ausstattungen sowie der mit der Druckmaschine verbundenen Nebenaggregaten möglich sei, und Geruchsbelästigungen durch das Abdampfen der zum Teil lösungsmittelhältigen Farben entstehen könnten, davon ausging, daß die gegenständliche Druckmaschine geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens, die Behörde "könnte diese Anlage sorgsam nicht beurteilen und sohin bewilligen, wenn sie nicht die Einrichtung selbst vorfindet und begutachten kann", zu erwidern, daß bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage es nicht darauf ankommt, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 3, 4 und 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen herbeizuführen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/04/0221).

Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch darauf beruft, es würde "an der Rechtswidrigkeit dieses Tuns fehlen", so vermag sich der Beschwerdeführer nicht auf einen gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrund zu berufen. Ebenso bietet der in der Beschwerde behauptete Umstand, "daß durch die lange Dauer der Betriebsanlagenverfahren die Zumutbarkeit des Zuwartens mit der Errichtung der Anlage nicht zu bejahen ist", keinen Anhaltspunkt dafür, daß damit ein Schuldausschließungs- oder auch Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werde. Daß aber etwa ein Notstand vorgelegen wäre, ist weder offenkundig, noch wurde derartiges (in substantiierter Form) auch nur behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

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