VwGH 93/04/0030

VwGH93/04/003024.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. November 1992, Zl. 313.165/10-III/4/92, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. November 1992 wurden der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe 1) Herstellung kunstgewerblicher Gegenstände unter Ausschluß jeder einem gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit, sowie

2) Export- und Importhandel mit Waren aller Art, je im Standort G, S-Straße 1, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 4 GewO 1973 entzogen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht geltend gemacht habe, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen wegen der am 21. Mai 1987 durch das Landesgericht Salzburg erfolgten Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen deshalb nicht vorlägen, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz der GewO 1973 (Verursachung der Insolvenzsituation durch Konkurs, Ausgleichsverfahren oder strafgesetzwidrige Handlung eines Dritten) erfüllt wäre. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 2. Juli 1992 einen Beitragsrückstand in Höhe von S 196.074,82 mitgeteilt. Per 14. August 1992 habe der Rückstand auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin bei der Salzburger Gebietskrankenkasse S 102.819,47 betragen. Hinsichtlich des letztgenannten Rückstandes bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von S 3.500,-- monatlich. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Salzburg sei festgestellt worden, daß in den Jahren 1989 bis Juli 1992 insgesamt (unter Außerachtlassung sämtlicher offensichtlichen Doppelbetreibungen sowie sämtlicher zugunsten der Sozialversicherer bewilligten Exekutionsverfahren) 45 Exekutionsverfahren in das Vermögen der Beschwerdeführerin bewilligt worden seien. Die ziffernmäßige Gesamtsumme der in Exekution gezogenen Forderungen habe

S 472.129,-- s.A. betragen. Hievon seien fünf Verfahren zufolge gänzlicher Berichtigung der Forderung s.A. zur Einstellung gelangt (insgesamt S 6.641,30 s.A.) Die übrigen Verfahren, welche der Einbringlichmachung von Forderungen im Gesamtausmaß von S 465.488,15 hätten dienen sollen, seien "samt und sonders" ergebnislos verlaufen (d.h. es sei weder zu einer Einstellung der Exekution zufolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Forderung s.A. noch zu einer Pfändung der Fahrnisse gekommen). In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 1992 habe die Beschwerdeführerin ersucht, von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen Abstand zu nehmen, "da einerseits die Entwicklung in diesem Jahr und andererseits die Bereitschaft der Gläubiger zur Gewährung von Ratenzahlungsabkommen für die Abstattung der noch offenen Forderungen es nunmehr möglich machen, alle noch offenen Forderungen in voller Höhe sukzessive zu bewältigen". Sie habe darauf verwiesen, daß die mit der Salzburger Gebietskrankenkasse geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nunmehr im Wege eines bankmäßigen Dauerauftrages bedient werde. Im übrigen sei der Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 30. September 1992 hinsichtlich einer exekutiv betriebenen Forderung durch Vorlage des Ratenzahlungsabkommens (Raten a S 1.000,--) unter Beweis gestellt worden. Ein Erlagschein über eine Zahlung in Höhe von

S 1.000,-- an einen Gläubiger sei doppelt beigebracht, eine Zahlung in Höhe von S 300,-- an einen Gläubiger sei ebenfalls unter Beweis gestellt, weitere Belege aber nicht beigebracht worden. Es seien somit weder Umstände vorgebracht worden, die der Entziehung der Gewerbeberechtigungen gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 entgegenstünden, noch habe ein diese Maßnahme hinderndes Gläubigerinteresse im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 erweislich gemacht werden können. Es habe sich vielmehr herausgestellt, daß die Beschwerdeführerin betriebene Forderungen in Höhe von erheblich über S 500.000,-- gegen sich gelten lassen müsse und daß keine Anhaltspunkte für die Erwartung bestünden, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage (auch) den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen können - was nämlich jedenfalls voraussetze, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen nach im "Recht auf Ausübung jener gewerblichen Tätigkeiten", für die sie eine Gewerbeberechtigung besitze, und zwar die Herstellung kunstgewerblicher Gegenstände sowie den Export- und Importhandel mit Waren aller Art, verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zunächst übersehen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1992 verschiedene, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhandene Belege und Urkunden angeboten und darauf hingewiesen habe, daß weitere Zahlunge erfolgen würden, sodaß "alle kleinen Forderungen bis 30. April 1993" bezahlt sein sollten. Sie habe weiters darauf hingewiesen, daß alle noch offenen Zahlungen in voller Höhe sukzessive bewältigt werden könnten, daß sie ein Zahlungskonzept ausgearbeitet habe und daß es nach dem Jahresende (1992) auch zu einer größeren Teilzahlung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und damit voraussichtlich auch zu einer Ratenvereinbarung mit dieser Gläubigerin kommen würde. Sie habe daher um Mitteilung gebeten, ob weitere Bestätigungen und eine weitere Offenlegung des Geschäftsganges erforderlich seien. Die belangte Behörde habe "dieses Anbot" jedoch vollkommen unbeantwortet gelassen, obwohl keine Rede davon habe sein können, daß der Sachverhalt bereits vollkommen aufgeklärt gewesen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin auf Seite 2 dritter Absatz ihres Schreibens vom 1. Oktober 1992 weitere Zahlungen im Wege einer unwiderruflichen Zession von ihr zustehenden Provisionsbezügen behauptet, worauf die belangte Behörde ebensowenig eingegangen sei, wie auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Schreiben nicht vier, sondern neun Belege über geleistete Zahlungen vorgelegt habe, wodurch die Bezahlung von insgesamt S 9.910,-- in den Monaten April bis September (bzw. 2. Oktober) 1992 nachgewiesen worden wären. Indem die belangte Behörde es unterlassen habe, "diese Sachverhaltslücken aufzuklären bzw. eventuell dem Schreiben vom 1. Oktober 1992 nicht angeschlossenen, im Text zitierte Belege anzufordern" und auch "die früheren Abzahlungslisten", welche sich immerhin auf eine Summe von insgesamt S 170.000,-- bezögen, zu würdigen und zu verwerten, sei die angefochtene Entscheidung ohne "verläßliche Entscheidungsgrundlagen" getroffen worden. Auch widerspreche die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlichen Forderungen von insgesamt S 465.488,15 s.A. noch (zur Gänze) unberichtigt aushaften müßten, den Tatsachen, "weil kein Gläubiger, der irgendwann einmal eine Pfändung beantragt hat, verpflichtet ist, aufgrund von geleisteten Teilzahlungen das Exekutionsbegehren einzuschränken", solange er keinen Fortsetzungsantrag stelle. Vielmehr sei die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, den tatsächlichen Schuldenstand der Beschwerdeführerin zu erheben bzw. ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage festzustellen, zumal sie nichts unternommen habe, diese aufzuklären. Wenn nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin als "zu oberflächlich oder zu wenig aussagekräftig angesehen worden sein sollten" so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Belege aufzufordern. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen weiters vor, § 87 Abs. 2 GewO 1973 stelle - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - lediglich auf eine erhebliche Besserung der wirtschaftlichen Situation und auf die Erwartung ab, daß neue und zukünftige Zahlungspflichten, welche mit der Gewerbeausübung zusammenhängen, erfüllt werden. Es könne aber keinesfalls angenommen werden, daß ein "Gläubigerinteresse" im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 nur dann vorliege, "wenn auch alle Altgläubiger" bereits befriedigt worden seien. Es sei nämlich vollkommen illusorisch anzunehmen, daß jemand, der einmal zahlungsunfähig gewesen sei, gleichsam ohne jede Übergangsfrist plötzlich genug liquide Mittel besitze, um alle vorhandenen Schulden abzudecken.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Zunächst ist festzuhalten, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 - in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - in der Beschwerde nicht bestritten wird und sich auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Annahme ergibt, daß dies nicht der Fall wäre. Es geht daher im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich darum, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anzunehmen gehabt hätte.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0128 und die dort zititerte weitere Rechtsprechung).

Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen muß nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 die pünktliche Erfüllung aller - und nicht etwa wie die Beschwerdeführerin meint, nur der "laufenden und künftigen" - Zahlungspflichten erwartet werden können (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0177). Denn es geht bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, ausschließlich darum, daß die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Solange daher nicht die Erwartung der Zahlung aller Verbindlichkeiten bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer, den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0144).

Gemessen an dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund eines Beitragsrückstandes der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von S 196.074,82 sowie des Umstandes, daß in den Jahren 1989 bis Juli 1992 40 Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Einbringung von Forderungen in Höhe von insgesamt S 465.488,15 s.A. ergebnislos verlaufen waren, davon ausging, daß die Beschwerdeführerin Forderungen in Höhe von erheblich über S 500.000,-- gegen sich geltend lassen müsse und daß daher, weil diesen liquiden Mittel zur Abdeckung nicht gegenüberstünden, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 nicht erfüllt seien. Daß die - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im einzelnen vorgehaltenen - Forderungen gänzlich oder teilweise getilgt worden seien, Gläubigervereinbarungen bestünden oder ihre Abdeckung durch ausreichende liquide Mittel gesichert wären, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten - nicht vorgebracht. Vielmehr hat sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 1992 lediglich auf eine günstige Entwicklung ihres Unternehmens und die daran geknüpfte Erwartung hingewiesen, zu Ratenzahlungsvereinbarungen zu gelangen. Da dies im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht relevant ist, erweist sich auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf ihr Anbot zur Vorlage von Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Lage einzugehen, als unbegründet. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte auf das, auf Seite 2 der Stellungnahme vom 1. Oktober 1992 enthaltene Vorbringen betreffend weitere Zahlungen im Wege einer Zession einzugehen gehabt. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten besteht nämlich die bei der belangten Behörde eingelangte und aus objektiver Sicht auch nicht den Anschein der Unvollständigkeit erweckende Stellungnahme aus nur einer Seite und es findet sich auf dieser kein Vorbringen über im Zessionswege geleistete Zahlungen. Aus der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens kann - im übrigen auch mangels Eignung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun - der belangten Behörde daher kein Vorwurf gemacht werden. Gleiches gilt für die, der Stellungnahme, wie die Beschwerde ausführt "eventuell nicht angeschlossenen", im übrigen - mit Ausnahme zweier Ratenzahlungen an die Salzburger Gebietskrankenkasse, die allerdings im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden haben - auch nicht zitierten Zahlungsbelege.

Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen "die früheren Abzahlungslisten" welche sich "immerhin auf eine Summe von insgesamt S 170.000,-- beziehen, zu würdigen und zu verwerten" vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil diesem Einwand nicht entnommen werden kann, daß und gegebenenfalls welche der gegen die Beschwerdeführerin - nach Auffassung des angefochtenen Bescheides - bestehenden Forderungen diesem zu Unrecht zugrundegelegt worden wäre. Von vorneherein ohne Relevanz ist die weitere Verfahrensrüge, daß sich aus dem ergebnislosen Verlauf einer Exekution noch nicht folgern lasse, daß die zugrundeliegende Forderung "zur Gänze" unberichtigt aushafte. Es entbehrt dieses Vorbringen nämlich jeder Konkretisierung im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdefall.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich daraufhin hinweist, die belangte Behörde sei weder in der Lage gewesen, den tatsächlichen Schuldenstand der Beschwerdeführerin zu erheben, noch ihre wirtschaftliche Lage festzustellen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch auf die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 insoferne zutrifft, als die damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0144 und die dort zitierte, weitere hg. Rechtsprechung). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Beschwerde näher konkretisiert, inwieweit die belangte Behörde das Ausmaß der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden offenen Forderungen bzw. ihre wirtschaftliche Lage unzutreffend festgestellt hätte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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