Normen
MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;
MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, mit einer Geldstrafe bestraft, weil er am 26. Juni 1992 um 21.20 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs an einer näher bezeichneten Örtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 50 km/h überschritten habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Behauptung, daß die mit einer Laserpistole vorgenommene Messung nicht richtig sein könne, weil der Laserstrahl "nicht ohne geringste Abweichung normal auf das herannahende Fahrzeug" aufgetroffen sei. Daß eine solche Abweichung - wie die belangte Behörde angenommen habe - zur Anzeige einer Fehlmessung führen würde, müsse nicht der Fall sein; es könnte sich vielmehr auch eine unrichtige Geschwindigkeitsanzeige ergeben. Dies wäre durch ein Sachverständigengutachten aufzuzeigen gewesen. Ferner hätte die zeugenschaftliche Vernehmung der mit der Geschwindigkeitsmessung befaßt gewesenen Gendarmeriebeamten zur Feststellung geführt, "daß eine exakte Angabe der Geschwindigkeit des Fahrzeuges mittels Laserstrahles in der gegenständlichen Situation nicht möglich war."
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Unbestritten ist, daß der im Beschwerdefall verwendete, in der Anzeige mit "Laserpistole LTI 20-20" bezeichnete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser geeicht war.
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 16. März 1992, Zl. 44 003/91, aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung wurde probeweise ausgesprochen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 4/1992, S. 327 ff). In der Zulassung wird die Wirkungsweise des Gerätes wie folgt beschrieben:
"Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen:
Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet.
Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 s. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton."
Ferner heißt es unter Punkt F 2.9:
"Bilden Meßergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen:
bei Meßwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h,
bei Meßwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Meßwertes. Die Meßergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: Die Meßwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von -3 %), dh. sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers."
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich offensichtlich auch im Beschwerdefall - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Damit erübrigte sich die zeugenschaftliche Vernehmung der bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gendarmeriebeamten, zumal der Beschwerdeführer - außer in bezug auf den Auftreffwinkel des Laserstrahles, worauf im folgenden näher eingegangen wird - keine konkreten Behauptungen über Fehler des Gerätes oder seiner Handhabung vorgebracht hatte.
Was den Auftreffwinkel des Laserstrahles anlangt, ist der Beschwerdeführer auf den oben wiedergegebenen Punkt F 2.9 der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinzuweisen, wonach sich bei einem von 0 Grad abweichenden Meßwinkel zugunsten des Verkehrsteilnehmers ein geringerer Meßwert ergibt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler kann daher nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde auch bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zu keinem anderen Bescheid kommen können.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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