Normen
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
KompetenzbereinigungsG 1992 Art16;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
KompetenzbereinigungsG 1992 Art16;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 21. September 1990 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 100 Personenkraftwagen an einem bestimmten Standort, wegen Erreichung der Höchstzahl der in Wien für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zulässigen Kraftfahrzeuge ab. Da der Landeshauptmann über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist des § 73 AVG entschied, stellte die Beschwerdeführerin den Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser wies mit Bescheid vom 5. März 1992 die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 9. Juni 1992, B 349/92, aus, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung der gesetzwidrigen Taxiverordnung 1990 in ihren Rechten verletzt worden, und hob demgemäß den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1992 auf. Das Erkenntnis wurde dem Bundesminister nach dem Beschwerdevorbringen am 2. Juli 1992 zugestellt.
Aufgrund der durch Art. VI Z. 2 und Art. XII Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 31. Juli 1992, BGBl. Nr. 452, geänderten Kompetenzlage (vgl. hg. Beschluß vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0008) übermittelte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Akt zur Erlassung des Ersatzbescheides dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wo er nach der Aktenlage am 21. September 1992 einlangte.
Mit der vorliegenden, am 29. März 1993 zur Post gegebenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend.
Mit Verfügung vom 9. April 1993 wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingeleitet und der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 29. April 1993 zugestellt.
Mit Äußerung vom 14. Juni 1993 teilte die belangte Behörde mit, daß sie zur Erlassung des aufgetragenen Bescheides nicht zuständig sei, und beantragte unter Bezugnahme auf Art. I B Z. 5 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 den Zuspruch von Schriftsatzaufwand.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. September 1990 zuständig, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0008, ausgesprochen hat.
Durch das gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des 20. April 1993, in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl. Nr. 256/1993, (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992) wurde Art. XII Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 452/1992, geändert und lautet nunmehr wie folgt:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Da das Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht war, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien seit dem Inkrafttreten des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zuständig. Seine Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der im vorliegenden Beschwerdefall belangten Behörde steht somit seit dem 21. April 1993 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur anstelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde mit sich bringen, daß dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.
Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0076).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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