VwGH 93/03/0008

VwGH93/03/000824.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der H G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessionsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §344 Abs3 Z1;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art12 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §344 Abs3 Z1;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art12 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 21. September 1990 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 100 Personenkraftwagen an einem bestimmten Standort wegen Erreichung der Höchstzahl der in Wien für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge ab.

Da der Landeshauptmann über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist des § 73 AVG entschied, stellte die Beschwerdeführerin den Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 5. März 1992 die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 9. Juni 1992, B 349/92, aus, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung der gesetzwidrigen Taxiverordnung 1990 in ihren Rechten verletzt worden und hob demgemäß den Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1992 auf. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde nach dem Beschwerdevorbringen am 2. Juli 1992 zugestellt.

Mit der vorliegenden, am 7. Jänner 1993 zur Post gegebenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Mit dem am 1. August 1992 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl. Nr. 452/1992, über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde dem § 15 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, nach Abs. 3 ein Abs. 4 angefügt, demzufolge in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden (vgl. Art. VI Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992). Zufolge der im Konzessionsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz anzuwendenden Bestimmung des § 344 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister, wenn für das Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist und der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Säumigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde einer nicht bestätigenden Berufungsentscheidung im Sinne des § 344 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 gleichzusetzen. Es liegt demgemäß ein Fall des § 15 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes vor, wonach die Entscheidungsbefugnis dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommt. Zufolge der Übergangsbestimmung des Art. XII Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 sind zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren über das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin überdies bereits am 1. Jänner 1991 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, die unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern enthält - anhängig war, weil Art. IX Abs. 2 dieser Bundesverfassungsgesetznovelle, wonach am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sich nur auf jene am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren bezieht, die Angelegenheiten betreffen, über die die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar auf Grund dieser Bundesverfassungsgesetznovelle zu erkennen haben, sich jedoch nicht auch auf am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren erstreckt, die Angelegenheiten betreffen, die im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG nach dem 1. Jänner 1991 - wie im Beschwerdefall - durch ein Bundesgesetz den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist daher seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 nicht mehr (als Devolutionsbehörde) zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates vom 21. September 1990 zuständig. Seine Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der im vorliegenden Beschwerdefall belangten Behörde steht seit dem 1. August 1992 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor (vgl. den hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0076).

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Säumnisbeschwerde, die sich gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr richtet, erweist sich daher als unzulässig.

Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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