Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §65;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §65;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Feber 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:
Der Beschwerdeführer hatte am 27. Feber 1992, rechtsanwaltlich vertreten durch die Beschwerdevertreter, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 5. Feber 1992, mit dem über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt worden war, Berufung erhoben. Am 4. Feber 1993 stellte er bei der belangten Behörde den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit der Begründung, sein Rechtsanwalt habe ihm die Vollmacht aufgekündigt, er brauche in seinem Verfahren "aber unbedingt einen Anwalt". Ihm sei es alleine nicht möglich, zur Verhandlung zu fahren. Die belangte Behörde wies diesen Antrag, ausgehend von der Bestimmung des § 51a Abs. 1 VStG mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers ohnehin bereits die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis eingebracht und alles für eine zweckentsprechende Verteidigung des Beschwerdeführers vorgenommen hätten und die Verfahrenshilfe nicht mehr im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei.
Aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes ergibt sich weiters, daß am 19. Feber 1993 vor der belangten Behörde eine Verhandlung stattgefunden hat, an der nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, für ihn trotz ausgewiesener Ladung niemand erschienen war. Nach Durchführung der Verhandlung wurde der Bescheid der belangten Behörde verkündet, mit dem seiner Berufung hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge, hinsichtlich der verhängten Strafe jedoch dahin Folge gegeben wurde, daß die Strafe auf S 900,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 16. März 1994, Zl. 94/03/0015, mit weiterem Judikturhinweis).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers, der dahin gerichtet war, ihm - nach einer von dem von ihm gewählten Vertreter eingebrachten Berufung - für die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde einen Verteidiger beizustellen, abgewiesen. Die Verhandlung wurde mittlerweile abgeführt und der Bescheid, mit dem über seine gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gerichtete Berufung abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 132). Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die belangte Behörde dem in Rede stehenden Ansuchen des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verteidigers für die mündliche Verhandlung nicht mehr bescheidmäßig entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben sein kann und eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken könnte, weil mit der Verkündung des über die Berufung des Beschwerdeführers absprechenden Bescheides der belangten Behörde - auch wenn dies in Abwesenheit des Beschwerdeführers geschah (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0236) - das Verwaltungsstrafverfahren rechtswirksam beendet war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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