Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
KFG 1967;
VwRallg;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
KFG 1967;
VwRallg;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. März 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie mehrerer Übertretungen des EGVG für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Oktober 1992 als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, daß der erste Zustellversuch hinsichtlich des erwähnten Straferkenntnisses am 27. März 1992 stattgefunden habe; nach einem zweiten Zustellversuch am 30. März 1992 sei dieses am 31. März 1992 beim Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden.
Die dagegen erhobene Berufung sei mit 24. April 1992 datiert und laut Poststempel am selben Tag zur Post gegeben worden. Darin habe der Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, daß das am "30. März 1992" beim Postamt hinterlegte Straferkenntnis wegen Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tage der Rückkunft und "erstmaliger Kenntnisnahme" am 13. April 1992 behoben worden sei.
Auf Grund eines behördlichen Vorhaltes in Hinsicht auf die Verspätung der Berufung habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 1992 ausgeführt, seine Berufung sei rechtzeitig gewesen, denn er habe sich nachweislich in der Zeit vom 26. März 1992 bis 13. April 1992 nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Als Zeugen für seine Abwesenheit habe der Beschwerdeführer - so die Behörde - seine Ehefrau mit Namen und Adresse angeführt. Konkrete Angaben über die behauptete Ortsabwesenheit (etwa seinen tatsächlichen Aufenthaltsort) oder gar die Bekanntgabe bzw. Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu einem solchen konkretisierten Vorbringen enthalte die betreffende Stellungnahme allerdings nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst sei klargestellt, daß im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides allein die Frage entscheidend ist, ob die Berufung zu Recht (als verspätet) zurückgewiesen wurde. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, betreffend die Rechtmäßigkeit der Bestrafung, war daher nicht einzugehen. Weiters sei darauf verwiesen, daß diese Erledigung der Beschwerde im Hinblick auf die hg. Geschäftsverteilung allein die Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit "Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967" betrifft; im übrigen ist die Beschwerde zur hg. Zl. 93/10/0228 protokolliert und wird einer gesonderten Erledigung zugeführt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0158) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden; vielmehr hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 92/02/0021, 0022).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist die bekämpfte Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat nämlich - anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0116, zugrundeliegenden Beschwerdefall - im Verwaltungsverfahren keinerlei Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses gemacht, selbst in der vorliegenden Beschwerde wird solches nicht ausgeführt. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungsschritte zu tätigen. Was aber die Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf sein Nichterscheinen bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung anlangt, so ist die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/03/0237).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde im oben bezeichneten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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