Normen
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
ASchG 1972;
AVG §37;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 idF 1983/176;
VStG §9;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
ASchG 1972;
AVG §37;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 idF 1983/176;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den fünf angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der S-GmbH in L. als Arbeitgeber verschiedener näher umschriebener Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften schuldig erkannt und hierfür bestraft.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet, er dürfe nicht bestraft werden, weil er weder Arbeitgeber noch Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG sei; § 9 Abs. 2 VStG sei im Beschwerdefall unanwendbar. Damit verkennt er die Rechtslage:
Nach § 31 Abs. 2 ANSchG kommen als Täter Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte in Betracht. "Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG ist der Einzelunternehmer oder im Fall von juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit das in § 9 Abs. 1 VStG genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240). Sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG kann in bestimmtem Umfang verantwortliche Beauftragte bestellen (§ 9 Abs. 2 und 3 VStG), auf die damit die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen wird (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 9 VStG, Anmerkungen 3, 4 und 6). Strafbar nach § 31 Abs. 2 ANSchG ist aber auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers; als solcher kann auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten (vgl. neuerlich das eben zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 1988). Zwischen einem derartigen Bevollmächtigten und einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG besteht keine Identität (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 89/08/0081-0094).
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der S-GmbH haftbar gemacht. Als solcher wird er in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide bezeichnet; als Arbeitgeber wird dort - entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers - die S-GmbH genannt. Der Beschwerdeführer hat in seinen Berufungen zugestanden, er sei sehr wohl verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Wenn er nunmehr vorbringt, es wäre ein aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen stammender Zustimmungsnachweis gültig für gerade die jeweilige Baustelle erforderlich, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0077, zitiert, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß dieses Erkenntnis eine Übertretung nach § 93 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVO betrifft, weshalb darin von Baustellen nicht die Rede ist. Abgesehen davon ist in den nunmehrigen Beschwerdeausführungen nicht die Behauptung gelegen, die erforderliche Zustimmungserklärung hätte in den Beschwerdefällen gefehlt.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Verantwortlichkeit des für die Baustelle zuständigen Poliers. Auch ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 5 ANSchG von seiner Verantwortlichkeit (anders als offenbar die belangte Behörde meint) dann befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 91/19/0005). Es trifft zu, daß die Behörde grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln hatte, ob es der Beschwerdeführer etwa bei der Beaufsichtigung von Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0279). Den angefochtenen Bescheiden ist aber zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst ausführte, er habe die Poliere nicht ständig kontrolliert (sondern nur ständig belehrt), es müsse überlegt werden, wie das Kontrollsystem zu intensivieren sei. Bereits aus diesem - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestrittenen - Vorbringen durfte die belangte Behörde auf eine Sorgfaltsverletzung des Beschwerdeführers schließen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer größeren Anzahl von Baustellen sei nicht mehr als eine stichprobenartige Kontrolle möglich, so ist er darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0279) eine "stichprobenartige" Überwachung des Bevollmächtigten nicht als ausreichend erachtet wird. Schon im Verwaltungsverfahren sind die Maßnahmen darzustellen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (vgl. hinsichtlich eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 91/19/0188).
Einer Vernehmung des Poliers als Zeugen bedurfte es schon im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Es kann auch auf sich beruhen, ob der vom Beschwerdeführer genannte Polier überhaupt als Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG anzusehen war. Eine solche Bevollmächtigung hätte nämlich - entsprechend den obigen Ausführungen - die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht, wie er meint, verdrängt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es liege allenfalls bloß ein einziges fortgesetztes Delikt vor, weshalb nur eine einzige Strafe hätte verhängt werden dürfen. Daß der Beschwerdeführer mehrmals gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat, bedeutet aber noch nicht, daß er im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hätte. Einen Gesamtplan, den er im Wege schrittweiser Begehung verwirklichen wollte, behauptet er selbst nicht. Selbst ein allgemeiner Entschluß, wiederholt gleichartige Delikte zu begehen, würde mehrere Tathandlungen allein noch nicht zu einem fortgesetzten Delikt machen. Bei fahrlässiger Tatbegehung wäre ein Fortsetzungszusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen (vgl. Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4. Auflage, § 28 Anmerkung V 1; Hauer-Leukauf a.a.O., § 22 VStG Anmerkung 1; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0013). Schließlich ist noch auf die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Tatorte (Baustellen) und Tatzeiten hinzuweisen.
In seiner unter der Zl. 93/02/0223 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer noch hinzugefügt, es sei nicht erwiesen, daß zum gegenständlichen Zeitpunkt Arbeiten durchzuführen und eine Pölzung überhaupt notwendig gewesen wäre; unmittelbar vor dem Zuschütten müsse die Pölzung entfernt werden. Es erübrigt sich aber, auf diese allgemeine Bemerkung näher einzugehen, weil darin nicht die konkrete Tatsachenbehauptung gelegen ist, im Beschwerdefall sei zur Tatzeit das Zuschütten der Künette bereits begonnen worden oder unmittelbar bevorgestanden.
Schon der Inhalt der Beschwerden läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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