Normen
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §17;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §17;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (im folgenden: StbG) ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 1947 in Tsevie/Togo geboren und besitze durch Abstammung die Staatsbürgerschaft der Republik Togo. Er lebe seit 1974 in Österreich, habe hier seine berufliche Ausbildung absolviert und sei seit 1988 als Maschinenführer in einer Gießerei für Kleinteile beschäftigt. Er sei seit 1976 mit einer togolesischen Staatsangehörigen verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Angehörigen lebten in Togo. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, seine Familie nach Österreich zu bringen.
Nach Auffassung der belangten Behörde lägen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG vor, sie wies den Antrag aber im Rahmen des gemäß § 11 StbG eingeräumten Ermessens ab, da aus der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer auch für die in Togo lebende Ehegattin und die noch minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a und 17 StbG entstünde. Dies würde bedeuten, daß der Ehefrau und den Kindern eine Einreise bzw. ein Aufenthalt in Österreich ohne die weiteren Voraussetzungen, wie sie z.B. das Fremdengesetz und das Aufenthaltsgesetz vorschrieben, ermöglicht wäre und die in den genannten Gesetzen geschützten öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei diese drohende Verletzung öffentlicher Interessen höher zu bewerten als das positive Verhalten des Beschwerdeführers. Es könne daher von dem eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden. Auch eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a, 12, 13 und 14 StbG komme nach Auffassung der belangten Behörde nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 und 11 StbG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 StbG kann einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hat (Z. 1) und die weiteren, in den Z. 2 bis 8 im einzelnen angeführten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung liegt - sofern die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind - sodann im Ermessen der Behörde, wobei sich die Behörde bei dessen Ausübung gemäß § 11 leg. cit. von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen hat. Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/13/0041). Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall bei der Ermessensübung darauf abgestellt hat, daß bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer auch für die in Togo lebende Ehegattin und seine minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a und 17 StbG entstünde und die Geltendmachung dieses Anspruches "die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen nach bzw. in Österreich ohne weitere Voraussetzungen, wie sie z.B. das Fremdengesetz und das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz vorschrieben", ermöglichten, wodurch öffentliche Interessen beeinträchtigt würden, hat sie das ihr eingeräumte Ermessen NICHT IM SINNE DES GESETZES (Art. 130 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 11 StbG) geübt. Dies ergibt sich daraus, daß von den in § 11 leg. cit. angesprochenen öffentlichen Interessen fremdenpolizeiliche Interessen - wie sie die belangte Behörde ins Treffen führt - in bezug auf die in § 11a und § 17 StbG angeführten Angehörigen eines Antragstellers nicht erfaßt sein können, weil der Gesetzgeber im StbG ausdrücklich diesen Angehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einräumt. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber des StbG und der fremdenrechtlichen Bestimmungen des Nebeneinanders dieser Regelungsbereiche und der daraus unter Umständen entstehenden Implikationen für den anderen Rechtsbereich bewußt war. Abgesehen davon trifft das fremdenpolizeiliche Argument der Behörde auf die Ehegattin des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zu, weil die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers, der rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, bereits nach § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Österreich, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Letzteres gilt in gleicher Weise, wenn der in Österreich lebende Ehegatte bzw. Elternteil im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991.
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