Normen
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (der belangten Behörde) vom 10. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I.
- Spruchpunkt II. ist im Beschwerdeverfahren ohne Belang - schuldig erkannt, er habe es als verwantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. - wie am 15. November 1989 anläßlich einer Überprüfung der Baustelle KA 6-Karawankenautobahn in Villach von einem Organ des Arbeitsinspektorates dienstlich festgestellt worden sei - unterlassen, "dem technischen Arbeitnehmerschutz hinlänglich Rechnung zu tragen, zumal ... auf der gesamten Brückenlänge beidseitig das Geländer vollständig entfernt wurde, sodaß keine Absturzsicherung vorhanden war, obwohl die Absturzhöhe ca. 6-8m betrug". Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 7 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, (BSchV) verstoßen. Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p iVm § 33 Abs. 1 und 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BSchV sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Arbeitswehren, Schutzgerüste oder Fangnetze.
2.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel erachtet der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinem Beweisantrag, den Subunternehmer P. einzuvernehmen, nicht entsprochen habe. Wäre dies geschehen, so hätte sie die Feststellung treffen müssen, daß sich zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den Arbeitsinspektor lediglich Arbeitnehmer des mit den Asphaltierungsarbeiten betrauten Subunternehmers auf dem Brückentragwerk befunden hätten. Daraus wäre als rechtliche Konsequenz die Verantwortlichkeit des Subunternehmers für die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu ziehen gewesen.
2.2. Diese Rüge ist nicht zielführend. Die Behörde war schon deshalb nicht gehalten, dem im Verwaltungsstrafverfahren gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Subunternehmers P. zu entsprechen, weil das vom Beschwerdeführer benannte Beweisthema - Arbeiten auf der Brücke zur Tatzeit ausschließlich durch Arbeiter des Subunternehmers - aufgrund der in der Folge von ihm selbst eingeräumten Tatsache, daß auch zwei von seinen Arbeitnehmern auf der Brücke Arbeiten verrichtet hätten (vgl. die Äußerung vom 10. Februar 1992 an die belangte Behörde), obsolet wurde.
2.3. Wenn aber - wovon als maßgeblicher Sachverhalt auszugehen ist - jedenfalls auch Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht repräsentierten Gesellschaft zur Tatzeit - als solche ist der spruchmäßig umschriebenen Tatanlastung (§ 44a Z. 1 VStG) entsprechend der 15. November 1989 anzusehen - auf der besagten Brücke arbeiteten, ist damit der Beschwerdeargumentation, es sei allein der Subunternehmer für den Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BSchV zur Verantwortung zu ziehen, der Boden entzogen.
2.4. Zu prüfen bleibt somit noch, ob die Tätigkeit der beiden Arbeitnehmer der Gesellschaft, deren verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, auf der Brücke die Verpflichtung ihres Arbeitgebers begründete, für Sicherungsmaßnahmen i.S. des § 7 Abs. 1 erster Satz BSchV zu sorgen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß die zwei besagten Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor an einer Stelle ("innerhalb der Schalung") Arbeiten verrichtet hätten, wo keine Absturzgefahr bestanden habe, so übersieht er, daß die spruchmäßig festgehaltene Tatzeit nicht (bloß) die Zeit, in der der Arbeitsinspektor die Kontrolle durchführte, sondern der 15. November 1989 zur Gänze war. Die Darstellung aber - selbst wenn sie zuträfe -, daß die beiden Arbeitnehmer während der Zeit der Kontrolle in nicht absturzgefährdeter Position gearbeitet hätten, schließt keineswegs aus - Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet -, daß sie die übrige (überwiegende) Zeit dieses Tages an Stellen der Brücke gearbeitet haben, an denen Absturzgefahr bestand.
3. Da sich nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid als nicht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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