Normen
B-VG Art129a;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art129a;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit dem Sitz in G und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers" schuldig erkannt, er habe in Ansehung mehrerer namentlich genannter Lehrlinge insgesamt drei näher umschriebene Verstöße gegen bestimmt bezeichnete Vorschriften des KJBG zu verantworten. Es wurden deshalb über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Abs. 2 des Übergangsrechtes zum VStG 1950 (Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 52/1991) sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Daraus folgt, daß in bezug auf am 1. Jänner 1991 noch nicht anhängige Verfahren Berufungsbehörde der unabhängige Verwaltungssenat ist, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs. 1 VStG).
2. Von einer Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31. Dezember 1990 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0078).
3. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten stammt im Beschwerdefall die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, d.h. die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete und damit das Strafverfahren einleitende Amtshandlung, vom 3. Jänner 1991 (die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz). Da somit zum maßgebenden Stichtag 1. Jänner 1991 ein Strafverfahren noch nicht anhängig war, war zur Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 6. Mai 1991 erhobenen Berufung nicht die belangte Behörde, sondern bereits der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zuständig.
4. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Vorlage nur einer Ausfertigung des bekämpften Bescheides erforderlich war.
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