VwGH 91/02/0078

VwGH91/02/007825.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Brigitte B in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 1991, Zl. VI/2-1270-1991, betreffend Behebung eines Bescheides sowie gleichzeitige Entscheidung über die Strafbemessung in Angelegenheit der Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art129a;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art129a;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 8. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hierfür bestraft, wogegen die Beschwerdeführerin Einspruch erhob. Mit dem in der Folge ergangenen Straferkenntnis derselben Behörde vom 25. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich dieser Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und hiefür bestraft. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde das erwähnte Straferkenntnis (Spruchpunkt I) und gab gleichzeitig dem (als Berufung gegen das Strafausmaß gewerteten) Einspruch gegen die Strafverfügung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführerin Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 358/1990, behauptet; vielmehr sei bereits die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben gewesen. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Gemäß Art. II Abs. 2 der erwähnten Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (vgl. nunmehr die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, Anlage 2) sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ob somit die mit der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 geschaffene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. § 51 Abs. 1 VStG) zum Tragen kommt, hängt davon ab, ob im Beschwerdefall von einem "anhängigen" Verfahren gesprochen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß von einer solchen Anhängigkeit dann zu sprechen ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31. Dezember 1990 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde (vgl. zutreffend Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, Ergänzungsheft zum zweiten Halbband,

8. Auflage, Seite 24, sowie zum Begriff der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Rz 859, samt den dortigen Literaturhinweisen).

Im Beschwerdefall war daher zu prüfen, ob eine solche Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 1990 vorgenommen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine solche erste Verfolgungshandlung erst mit der an die Beschwerdeführerin gerichteten Strafverfügung vom 8. Februar 1991 gesetzt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, entsprechend dem Umfang des gestellten Antrages.

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