VwGH 92/17/0248

VwGH92/17/024828.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. August 1992, Zl. MD-VfR - U 8/91/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. März 1990 um 11.35 Uhr in Wien 1., Judenplatz 8, sein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, begangen und es wurde gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß er zwar Zulassungsbesitzer des Pkws sei, diesen jedoch nicht in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum fraglichen Zeitpunkt abgestellt habe. Die im Straferkenntnis angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde habe er niemals erhalten bzw. sei ihm diese nicht rechtswirksam zugestellt worden. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, daß die beschwerdegegenständliche Kurzparkzone in 1010 Wien, Judenplatz 8, nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.

Mit Schreiben vom 21. November 1991 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie die Aufforderung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In Beantwortung der behördlichen Aufforderung teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 mit, daß er den auf ihn zugelassenen Pkw am 24. März 1990 nicht gelenkt habe und schon aus diesem Grund keine Verwaltungsübertretung begangen haben könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 1990 zur Rechtfertigung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aufgefordert worden sei und ihm Gelegenheit geboten worden sei, entweder am 2. Oktober 1990 unmittelbar bei der Behörde oder bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich eine Stellungnahme abzugeben sowie die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch von dieser Aufforderung keinen Gebrauch gemacht. Die "inkriminierte" Kurzparkzone sei auf Grund der amtlichen Feststellungen ordnungsgemäß kundgemacht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er sich darauf beschränkt habe, im Verwaltungsstrafverfahren unsubstantiiert zu bestreiten, daß er das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, daß seine Lenkereigenschaft nicht erwiesen sei. Die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, ob das vom Meldungsleger am Tatort zum Tatzeitpunkt angetroffene Kraftfahrzeug auch tatsächlich vom Beschwerdeführer am Tatort abgestellt worden sei. Die belangte Behörde habe auch niemals eine Lenkererhebung durchgeführt.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Lenkereigenschaft nicht nur - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - im Wege einer Aufforderung nach § 1a des Wiener Parkometergesetzes ermittelt werden kann; es sich vielmehr bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG, handelt (vgl. sinngemäß u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0103).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers vermag aber - vor dem Hintergrund des nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens - nicht als rechtswidrig erkannt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nur insoweit seiner nachprüfenden Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). In diesem Sinne vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer des in Frage stehenden Kfz auf seine Tätereigenschaft schloß und der Verantwortung des Beschwerdeführers, die sich in der Behauptung erschöpfte, das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, nicht jenes, zu einer anderen Beurteilung führende Gewicht beimaß.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß der Mangel seiner Einvernahme im Verfahren erster Instanz das Straferkenntis mit Rechtswidrigkeit belaste, die auch durch eine allfällige Rechtfertigungsmöglichkeit im Berufungsverfahren nicht saniert werden könne. Wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. September 1990 durch Hinterlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Ein allfälliger Zustellmangel kann auch nicht vor dem Hintergrund des - im Hinblick auf die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht nachvollziehbaren - Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde gebe im angefochtenen Bescheid "indirekt" zu, daß die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, erkannt werden. Derart stellt sich aber gar nicht die Frage, ob es zutrifft, daß die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten als Partei keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn der Beschuldigte mehrfach, jedenfalls auch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt hat und von dieser Möglichkeit (wie im vorliegenden Fall) auch Gebrauch gemacht hat (in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntis vom 9. August 1990, Zl. 89/03/0051).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch nicht durch das Beschwerdevorbringen aufgezeigt zu werden, die Anbringung von mehr als zwei Verkehrszeichen auf einem Verkehrszeichenständer belaste die Kundmachung mit Gesetzwidrigkeit, da im gegenständlichen Fall auf dem Verkehrszeichenständer ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO, ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO und das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StVO angebracht seien. Wie aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich ist, entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen zum Tatzeitpunkt, da das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO erst am 28. Mai 1990 angebracht wurde, also nach dem Tatzeitpunkt am 24. März 1990. Zum Tatzeitpunkt waren auf dem Verkehrszeichenständer nur ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO sowie eines gemäß § 52 Z. 13d StVO angebracht.

Ein Kundmachungsmangel, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, ist somit schon deshalb nicht erkennbar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde es verabsäumt habe, die einzelnen Blätter der Bescheidausfertigung so zu verbinden, daß die auf dem letzten Blatt erfolgte Genehmigung des Verwaltungsaktes durch den unterfertigenden Beamten den drei übrigen Blättern eindeutig zugeordnet werden könne, ist auf die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG hinzuweisen, die lautet: Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Diesen gesetzlichen Erfordernissen hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidausfertigung entsprochen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, ist die Unterschrift des unterfertigenden Beamten auf der letzten Seite eindeutig den übrigen Blättern zuzuordnen, da diese fortlaufend mit der Aktenzahl gekennzeichnet und durchnumeriert sind. Davon, wie der Beschwerdeführer meint, daß die Erledigung rechtlich nicht existent sei (und daher mangels eines geeigneten Beschwerdeobjektes die Beschwerde unzulässig wäre), kann keine Rede sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte