Normen
BAO §184 Abs1
EStG 1972 §21 Abs1 Z1
EStG 1972 §21 Abs2
EStG 1972 §21 Abs2 Z1
EStG 1972 §23
UStG 1972 §1 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1 Z1
UStG 1972 §12 Abs7
UStG 1972 §22 Abs1
UStG 1972 §22 Abs4
UStG 1972 §22 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1987 betrifft, wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe
von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar) sind Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Betriebes (Grünlandwirtschaft-
Milchkuhhaltung). Auf den landwirtschaftlichen Flächen
angrenzenden, als Grundvermögen bewerteten (vgl. hiezu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1988,
Zl. 86/15/0141, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird)
Flächen haben sie vier Fußballplätze samt den dazugehörenden
Anlagen eingerichtet, die sie an Sportvereine vermieten. Im
Zuge einer im Jahre 1988 durchgeführten, die Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1983
bis 1987 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der
Prüfer die Auffassung, die Vermietung von vier Fußballplätzen
an Sportvereine könne nicht als Nebenbetrieb der Landwirtschaft
angesehen werden, weil die überwiegende Zweckbestimmung nicht
in landwirtschaftlicher Nutzung, sondern in der Nutzung als
Sportstätte bestehe. Es lägen daher Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor. Wegen Mangelhaftigkeit bzw. Fehlens von
Aufzeichnungen seien die Erlöse und Betriebsausgaben im Wege
der Schätzung zu ermitteln. Die Umsätze schätzte der Prüfer mit
jeweils S 80.000,-- in den Jahren 1983 und 1984 sowie mit
S 125.000,-- (1985), S 150.000,-- (1986) und S 240.000,--
(1987); die für "Strom, Gas und Düngemittel" angefallenen
Vorsteuern schätzte er mit je S 3.000,-- (1983 und 1984),
S 4.100,-- (1985), S 5.600,-- (1986) und S 7.000,-- (1987); für
das Jahr 1983 sei weiters Vorsteuer für Planierarbeiten in der
Höhe von S 9.336,-- laut der vorgelegten Rechnung anzuerkennen.
Für die Maschinenkosten aus der Landwirtschaft könne keine
Vorsteuer zuerkannt werden. Dabei handle es sich um einen
Innenumsatz, weil die Maschinen überwiegend in der
Landwirtschaft genützt würden und die Treibstofflieferungen für
die Landwirtschaft erfolgt seien.
Der dargelegten Auffassung des Prüfers folgend erließ das
Finanzamt für die Jahre 1983 bis 1987 Umsatzsteuer- und
Gewerbesteuerbescheide sowie Feststellungsbescheide über die
aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte.
Mit ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachten
die Beschwerdeführer vor, die Vermietung der "Sportwiesen"
erfolge innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes und sei
daher ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Weiters sei auf
§ 22 Abs. 5 UStG zu verweisen. Der Traktor werde zu ca. 50 %
(je nach Jahreszeit) für die "Rasenerzeugung" und Rasenpflege
eingesetzt. Den Beschwerdeführern stehe daher auch von den
Maschinen- und Treibstoffkosten und den "sonstigen damit
zusammenhängenden Kosten" ebenfalls ein Vorsteuerabzug zu,
sofern die landwirtschaftliche Pauschalierung für "diese
Umsätze" (gemeint offenbar: aus der Vermietung der
Fußballplätze) nicht gelten solle.
Mit einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt den Beschwerdeführern vor, die strittigen Sportplätze
betreffend habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
25. Jänner 1988, Zl. 86/15/0141, ausgesprochen, daß diese auf
Grund der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens, der
keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene und auch keinem
landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zugeordnet sei, als
Grundvermögen zu bewerten seien. Daraus folge für die umsatz-
und ertragsteuerliche Beurteilung, daß die Einkünfte aus der
Vermietung der Sportplätze keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft seien und auch die Pauschalierungsvorschrift
des § 22 UStG nicht angewendet werden könne. Gegen eine
Behandlung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spreche
die intensive Bearbeitung der Plätze durch die
Beschwerdeführer. Es handle sich daher um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Die Vorsteuern betreffend werde auf den
Betriebsprüfungsbericht hingewiesen, wonach die Maschinenkosten
Innenumsätzen zuzuordnen seien. Im übrigen widerspreche die
Behauptung der überwiegenden Nutzung des Traktors zur Pflege
der Sportplätze einer früheren Behauptung (Schriftsatz vom
14. Oktober 1986), wonach der Traktor zu 35 % der
"Rasenerzeugung" diene.
In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vertraten die Beschwerdeführer
die Auffassung, § 21 EStG 1972 bezeichne als Einkünfte aus
Landwirtschaft Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte hervorbringen. Ein
solcher Fall liege hier vor, weil es sich bei ihrer Tätigkeit
in bezug auf die Sportplätze um die "Erzeugung eines
trittfesten Rasens mit Hilfe der vorhandenen
landwirtschaftlichen Maschinen und innerhalb eines einheitlich
organisierten Betriebes" handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde
die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat die
belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der
Rechtslage im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführer
erzielten die strittigen Einnahmen nicht aus der Erzeugung oder
Verwertung von Rasen, sondern aus der Vermietung der
Sachgesamtheit Sportstätte, die sich aus den Fußballplätzen mit
den notwendigen Markierungen und Aufbauten, Umkleideräumen und
Duschräumen udgl. zusammensetze. Diese Leistung werde von den
Beschwerdeführern auf dem Markt angeboten und von den
Empfängern abgenommen. Die Benützer zahlten für die
Inanspruchnahme der Sachgesamtheit und nicht für die Erzeugung
oder Verwertung von Rasen. Hauptzweck der Tätigkeit sei die
Vermietung von Sportstätten und nicht das Hervorbringen von
Lebensmitteln. Selbst Futtermittel für Tiere falle - wenn
überhaupt - nur in ganz bescheidenem Ausmaß an. Auch aus diesem
Gesichtspunkt könne nicht von einer landwirtschaftlichen
Tätigkeit gesprochen werden. Es liege aber auch kein
landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil es sich weder um
einen Substanzbetrieb noch um einen Verarbeitungsbetrieb
handle. Die Vorsteuer betreffend werde davon ausgegangen, daß
die landwirtschaftlichen Maschinen zum Betriebsvermögen der
Landwirtschaft gehörten. Umsatzsteuerbare Leistungen von einem
Betrieb zu einem anderen desselben Unternehmers seien aber nach
dem umsatzsteuerlichen Grundsatz der Unternehmenseinheit
begrifflich nicht möglich. Diese sogenannten Innenumsätze
berechtigten daher auch nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gelte
auch für Innenumsätze zwischen einem unter die
Durchschnittssatzbesteuerung fallenden landwirtschaftlichen
Betrieb und einem Gewerbebetrieb desselben Unternehmens (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1987,
Zl. 85/15/0215). Dies gelte auch für den verbrauchten
Treibstoff, der eine Komponente der von der Landwirtschaft
erbrachten Leistungen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht
verletzt, daß für die Jahre 1983 bis 1987 "die Gewinne aus der
Verwertung der Rasenproduktion" nach den §§ 21 und 2 Abs. 3
Z. 1 EStG 1972 festgestellt und die Umsatzsteuer nach § 22
Abs. 1 bis 4 UStG festgesetzt werde. Hilfsweise erachten sich
die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß § 22 Abs. 5
UStG angewendet und nicht wegen des Überwiegens der
Landwirtschaft ein Innenumsatz unterstellt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten zunächst - wie schon im
Verwaltungsverfahren - die Auffassung, Gegenstand der
strittigen Tätigkeit sei die "Pflanzenproduktion", die dem § 21
EStG 1972 zu unterstellen sei. Nach Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus
allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Beschwerdefall ist - sachverhaltsbezogen - nicht
strittig, daß die von den Beschwerdeführern vereinnahmten
Entgelte von diversen Sportvereinen für die Benützung der
strittigen Flächen und Anlagen zur Sportausübung geleistet
werden. Eine wirtschaftliche Verwendung des Grasschnittes in
erheblichem Umfang haben die Beschwerdeführer gar nicht
behauptet; vielmehr haben sie - zuletzt in der
Berufungsverhandlung - darauf hingewiesen, daß sie sich zur
Einrichtung von Sportplätzen deshalb entschlossen hätten, weil
infolge einer für sie ungünstigen Milchkontingentierung die
strittigen Flächen (offenbar: zur landwirtschaftlichen
Produktion) "nicht brauchbar" gewesen wären. Bei der von den
Beschwerdeführern besorgten Rasenpflege steht somit die
Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der vermieteten
Sportplätze im Vordergrund; eine in einem ins Gewicht fallenden
Umfang auf "Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe
der Naturkräfte" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz
EStG 1972 gerichtete Tätigkeit liegt darin nicht. Auf der
Grundlage des festgestellten Sachverhaltes kann somit nicht
davon gesprochen werden, daß die bei der Vermietung der
Sportplätze von den Beschwerdeführern erzielten Einkünfte
solche aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 21
EStG 1972 darstellten.
Es handelt sich aber auch nicht um Einkünfte aus einem
land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder einer
Nebentätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes. Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 gehören zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus
einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als
Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Ein
Nebenbetrieb muß aufgrund seiner wirtschaftlichen
Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zur
Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen. Den
landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gleichgestellt sind die
Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Nebenbetriebe und
Nebentätigkeiten ohne Verbindung zum land- und
forstwirtschaftlichen (Haupt)Betrieb sind in der Regel als
eigenständige Gewerbebetriebe einzustufen. Die Eigenschaft als
Nebenbetrieb bzw. Nebentätigkeit setzt eine wirtschaftliche
Unterordnung sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges voraus (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992,
Zl. 92/14/0019, und die dort zitierte Lehre und
Rechtsprechung). Die Vermietung von Sportplätzen kommt schon
deshalb als Tätigkeit im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht in Betracht, weil
ein solcher Betrieb nach seiner wirtschaftlichen
Zweckbestimmung (im Hinblick auf das Vorliegen eines
eigenständigen Tätigkeitszweckes) zur Landwirtschaft nicht im
Verhältnis eines Hilfsbetriebes steht. Schon aus dem genannten
Grund kann auch nicht von einer Nebentätigkeit im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesprochen werden.
Die Verwendung von Maschinen (für die Rasenpflege), die auch in
der Landwirtschaft Verwendung finden, stellt keinen
hinreichenden unmittelbaren Bezug zur land- und
forstwirtschaftlichen Betätigung dar.
Der angefochtene Bescheid hat die Einkünfte der
Beschwerdeführer aus der Vermietung der Sportplätze somit zu
Recht nicht als Einkünfte im Sinne des § 21 EStG 1972
qualifiziert.
Da es sich nach dem Gesagten bei der Vermietung der
Sportplätze weder um im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Hauptgeschäfte noch
um für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte
Hilfs- bzw. Nebengeschäfte handelt, die mit diesem in engem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Betrieb dienen
bzw. ihn ergänzen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1990,
Zl. 89/15/0074), handelt es sich dabei auch nicht um Leistungen
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im
Sinne des § 22 Abs. 1 UStG. Die belangte Behörde hat die
strittigen Umsätze daher auch zu Recht nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne der zuletzt zitierten
Vorschrift unterzogen.
Die Beschwerdeführer erachten sich hilfsweise auch in ihrem
Recht auf Anwendung des § 22 Abs. 5 UStG verletzt. Nach der
zitierten Vorschrift ist, wenn der Unternehmer - wie im
Beschwerdefall - neben den in Abs. 1 angeführten Umsätzen auch
andere Umsätze ausführt, der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12
Abs. 7 UStG wie ein selbständig geführtes Unternehmen zu
behandeln. Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den
(nach Durchschnittsätzen besteuerten) land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, zur Gänze vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vorsteuern, die ausschließlich
mit den übrigen Umsätzen zusammenhängen, sind voll abziehbar.
Sind Vorsteuern zum Teil den Umsätzen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes und zum Teil den Umsätzen
zuzurechnen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu
besteuern sind, wie z.B. Vorsteuern im Zusammenhang mit
gemeinsamen Einkäufen für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb und einen Gewerbebetrieb, so sind die Vorsteuern
entsprechend der vorgesehenen Verwendung aufzuteilen. Die
selben Grundsätze gelten für Vorsteuerbeträge, die durch den
Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines
unteilbaren Gegenstandes, z.B. eines Kraftfahrzeuges, anfallen
(vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 22
Anm. 117; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vgl.
Plückebaum-Malitzky, UStG10, § 24 Rz 106, 107).
Die Beschwerdeführer sind daher im Ergebnis mit ihrer
Auffassung im Recht, daß - ausgehend vom zutreffenden
Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wonach die bei der
Vermietung von Sportplätzen erzielten Umsätze nicht zu den
anderen, unter § 22 Abs. 1 UStG fallenden Umsätzen der
Beschwerdeführer gehören - sie zum Abzug jener Vorsteuern
berechtigt wären, die (von anderen Unternehmen erbrachte)
Leistungen betreffen, welche zur Gänze oder wenigstens zum Teil
mit den bei der Vermietung der Sportplätze erzielten Umsätzen
zusammenhängen. Dies trifft - den Behauptungen der
Beschwerdeführer zufolge - insbesondere auf die bei der Pflege
des Rasens der Sportplätze anfallenden "Maschinen- und
Treibstoffkosten" zu.
In diesem Zusammenhang beruft sich die belangte Behörde zu
Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. März 1987, Zl. 85/15/0215. Im genannten Erkenntnis hatte
der Gerichtshof unter anderem ausgesprochen, daß die
Besteuerung der Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben nach Durschnittssätzen (§ 22 Abs. 1 UStG) es
erforderlich macht, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
dann als gesondert geführten Betrieb zu behandeln, wenn der
Unternehmer auch noch andere Betriebe führt. Dies wird durch
§ 22 Abs. 5 UStG normiert. Der Grundsatz der Einheit des
Unternehmens wird durch § 22 Abs. 5 UStG aber nicht berührt. Es
stellen daher ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des
§ 22 Abs. 1 UStG und ein von demselben Unternehmer geführter
Gewerbebetrieb, der nach den allgemeinen Vorschriften zu
besteuern ist, ein einheitliches Unternehmen dar.
Umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben
eines eine Einheit bildenden Unternehmens sind schon
begrifflich ausgeschlossen. Solche "Innenumsätze" sind gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG nicht steuerbar und berechtigen auch nicht zum
Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, zumal
der Vorsteuerabzug einem Unternehmer nur für Lieferungen oder
Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von
einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind (vgl. neben
dem eingangs erwähnten Erkenntnis weiters die Erkenntnisse vom
10. Mai 1988, Zl. 87/14/0104, vom 17. April 1989,
Zl. 88/15/0159, und vom 23. Oktober 1990, Zl. 89/14/0067;
Kranich-Siegl-Waba, aaO, § 22 Anm. 116a).
Im Beschwerdefall durften jedoch die von den
Beschwerdeführern (wenngleich unsubstantiiert) geltend
gemachten "Maschinen- und Treibstoffkosten" und die darauf
entfallenden Vorsteuern nicht ohne weitere Prüfung solchen
"Innenumsätzen" zugeordnet werden, weil kein Anhaltspunkt dafür
vorlag, daß sich die Beschwerdeführer damit auf (Entgelte für)
von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ihrem Gewerbebetrieb
erbrachte Leistungen bezogen hätten.
Von ihrer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend hat die
belangte Behörde nicht geprüft, ob es sich bei den von den
Beschwerdeführern genannten Maschinen- und Treibstoffkosten um
Entgelte für von anderen Unternehmern erbrachte Leistungen
handelte, die zur Gänze oder zum Teil mit den Umsätzen im
Gewerbebetrieb der Beschwerdeführer in Zusammenhang standen,
und es unterlassen, gegebenenfalls bei Anwendung ihrer
Schätzungsmethode auf die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Vorsteuern für "Maschinen- und Treibstoffkosten"
Bedacht zu nehmen. Den Darlegungen der belangten Behörde in der
Gegenschrift, die Beschwerdeführer hätten die begehrte
Vorsteuer nicht beziffert, ist zu erwidern, daß es die belangte
Behörde - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht -
unterließ, die Beschwerdeführer im Sinne des § 115 BAO zur
Mitwirkung bei der Ermittlung der geltend gemachten Vorsteuern
aufzufordern. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abzugsfähige Vorsteuern grundsätzlich auch im Schätzungsweg
ermittelt werden können; Voraussetzung hiefür ist jedenfalls,
daß als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer
entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 in
Verbindung mit § 11 UStG in Rechnung gestellt wurden (vgl. z.B.
die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1977, Slg. Nr. 5202/F, vom
15. Juni 1988, Zl. 84/13/0279, und vom 23. Jänner 1989,
Zl. 88/15/0010; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, § 12 Rz 66 ff; Kolacny-Scheiner, Schätzung der
Vorsteuer, ÖStZ 1982, 234). Durch die mangelnde Bedachtnahme
auf die erwähnten Vorsteuern hat die belangte Behörde ihren
Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies war
im Hinblick auf die Fassung des entsprechenden
Beschwerdepunktes, wonach sich die Beschwerdeführer als in
ihrem Recht auf Anwendung des § 22 Abs. 5 UStG verletzt
erachten, in Ansehung des die Festsetzung der Umsatzsteuer
betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen.
In diesem Umfang war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
aufzuheben. Im übrigen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf
die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Nr. 104/1991.
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