Normen
AVG §9;
BAO §198 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
FinStrG §53;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §6 Abs1;
KO §81 Abs1;
KO §81;
KO §83;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §9;
BAO §198 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
FinStrG §53;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §6 Abs1;
KO §81 Abs1;
KO §81;
KO §83;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, über deren Vermögen ebenso wie über sein eigenes das Konkursverfahren eröffnet wurde. Hinsichtlich diese Gesellschaften betreffender Abgabenverfahren stellte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1990 einen Wiederaufnahmeantrag, welchen das Finanzamt mit an den Beschwerdeführer ergangenem Bescheid vom 4. Juni 1991 als unbegründet abwies; hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 1991 Berufung. In Eingaben vom 16. Juli, 29. Juli, 4. August und 6. August 1991 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Abgabenverfahren (soweit die Anträge Abgabenverfahren physischer Personen betreffen, sind sie nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) weitere Wiederaufnahmeanträge. Mit Schreiben vom 19. August 1991 schloß sich der im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaften bestellte Masseverwalter den vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeanträgen an. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 20. September 1991 wies das Finanzamt die Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers vom 16. Juli, 29. Juli, 4. August und 8. (richtig wohl 6.) August 1991 als unbegründet ab. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 1991 Berufung.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 8. und vom 18. November 1991, die an die Gesellschaften zu Handen des Beschwerdeführers adressiert sind, wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Sie bejahte die Antragslegitimation des Beschwerdeführers, weil die Eröffnung des Finanzstrafverfahrens die Berechtigung zur Stellung derartiger Anträge nach sich ziehe, verneinte aber das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen.
Diese Bescheide hält der Beschwerdeführer insoweit für rechtswidrig, als darin seinen Wiederaufnahmeanträgen nicht stattgegeben wurde. Er beantragt Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Der Gerichtshof hat in denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen schon mehrmals ausgesprochen, daß mit der Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlicher Belange der Gesellschaften auf den Masseverwalter übergegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/14/0072, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da die Abgabenansprüche unbestritten jeweils das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, war nur jeweils der in den Konkursverfahren der Gesellschaften bestellte Masseverwalter berechtigt, namens der Gesellschaften in Wiederaufnahmeverfahren tätig zu werden.
Für die Ansicht der belangten Behörde, die Antragslegitimation des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, daß gegen ihn ein (gerichtliches) Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Bemerkt sei, daß im Finanzstrafverfahren sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1983, Slg. Nr. 5836/F, als auch nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. die Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21. November 1991, 14 Os 127/90) keine Bindung an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung besteht, sodaß hiedurch die rechtliche Position des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht beeinträchtigt ist.
Die Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers erlangten im übrigen auch durch die Erklärung des Masseverwalters vom 19. August 1991, sich den Anträgen anzuschließen, keine nachträgliche Wirksamkeit für die Gesellschaften (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 180). Ob hierin ein eigener Wiederaufnahmeantrag des Masseverwalters zu erblicken ist, kann für den vorliegenden Beschwerdefall auf sich beruhen, da über einen solchen Antrag mit den angefochtenen Bescheiden nicht abgesprochen wurde.
Was die allfällige Berechtigung des Beschwerdeführers, als gemäß den §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaften Haftender Wiederaufnahmeanträge zu stellen (vgl. Stoll, a.a.O., Seite 722), anlangt, ist auf die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein eigenes Vermögen verbundene Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit und die Zuständigkeit des für dieses Insolvenzverfahren bestellten Masseverwalters hinzuweisen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991).
Die belangte Behörde hätte demnach in jedem Fall - anstatt meritorisch zu entscheiden - die Bescheide des Finanzamtes dahin abändern müssen, daß die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden. Sie hat die angefochtenen Bescheide an die Gesellschaften gerichtet, jedoch ungeachtet der anhängigen Konkursverfahren zu Handen des nicht vertretungsbefugten Beschwerdeführers zustellen lassen. Da die Bescheide somit nicht rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurden, sind sie rechtlich nicht existent geworden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 340). Schon aus diesem Grund kann es - gleichgültig, ob die Beschwerde entsprechend der Bezeichnung des Einschreiters als Beschwerdeführer als von diesem im eigenen Namen oder als im Namen der Gesellschaften erhoben anzusehen ist - zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht gekommen sein. Da anfechtbare Bescheide gar nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schriftsatzwaufwand war nur einfach zuzusprechen, da nur eine Beschwerde eingebracht wurde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete. Auch Vorlageaufwand ist nur einmal angefallen.
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