VwGH 92/12/0226

VwGH92/12/02261.2.1995

Der VwGH hat über die Beschwerden des Dr. G in W, 1.) gegen den BMaA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge betr a) Erschwerniszulage gem § 19a GG 1956 (Zl.92/12/0226),

  1. b) auf "Valorisierung" von Zulagen (Zl.92/12/0230) sowie
  2. c) Gefahrenzulage gem § 19b GG 1956 (Zl.92/12/0234) 2.) gegen die "Bescheide" des BMaA je vom 12.10.1993,

    a) Zl.71851/99-VI.2/93, betr Erschwerniszulage nach § 19a GG 1956 (Zl.93/12/0304), b) Zl.71851/98-VI.2/93, betr "Valorisierung" von Zulagen (Zl.93/12/0300) und

    c) Zl.71851/97-VI.2/93, betr Gefahrenzulage gemäß § 19b GG 1956 (Zl.93/12/0299), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §48 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1) die zu den Zlen. 93/12/0304, 0300 und 0299 protokollierten (Bescheid) Beschwn werden zurückgewiesen.
  2. 2) die Beschwverfahren Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht werden eingestellt.

    Der Bund hat dem Beschwführer Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Im übrigen wird das Kostenersatz(mehr-)begehren des Beschwführers abgewiesen.

Begründung

Der Beschwführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beschwführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann in den Jahren 1988-1990 an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet.

Mit zwei inhaltlich zusammenhängenden Eingaben vom 27. April 1988 begehrte der Beschwführer mit näherer Begründung rückwirkend ab 13. April 1985 eine Gefahrenzulage gemäß § 19b GG 1956 sowie eine Erschwerniszulage gemäß § 19a GG 1956, weiters eine "Fremdsprachenzulage", weil er gezwungen sei, im überwiegenden Teil seines Dienstes Fremdsprachen zu verwenden, sowie die "Nachzahlung des Differenzbetrages für das Überstundenpauschale", der sich daraus ergebe, daß bei der Berechnung dieses Pauschales die Teuerungszulage gemäß § 15 Abs. 3 GG 1956 nicht berücksichtigt worden sei.

Mangels Entscheidung über diese Begehren erhob der Beschwführer die zu den Zlen. 92/12/0229 ("Fremsprachenzulage"), 92/12/0226 (Erschwerniszulage), 92/12/0230 ("Valorisierung" von Zulagen) und 92/12/0234 (Gefahrenzulage) protokollierten Beschwn wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, worüber jeweils die Vorverfahren eingeleitet wurden.

Mit Bescheid vom 2. August 1993, Zl. 71851/44-VI.2/93 (der unter Hinweis auf das Beschwverfahren Zl. 92/12/0229 erlassen wurde) hielt die Behörde zum Antrag betreffend Zuerkennung einer Gefahrenzulage fest, daß dem Beschwführer diesbezüglich bereits eine als "Infektionszulage" (im Original unter Anführungszeichen) bezeichnete Gefahrenzulage für die Dauer seiner Dienstverwendung an der österreichischen Botschaft Damaskus für den Zeitraum vom 1. Mai 1985 bis 1. Juli 1988 angewiesen worden sei und wies weiters das Begehren des Beschwführers auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage sowie auf Zuerkennung einer Fremdsprachenzulage und seinen Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages betreffend die kaufkraftmäßige Valorisierung des Überstundenpauschales gemäß § 21 GG 1956 jeweils mangels Rechtsanspruches ab.

Mit den drei angefochtenen, zu den drei weiteren SäumnisBeschwn ergangenen, inhaltlich gleichlautenden "Bescheiden" je vom 12. Oktober 1993, Zlen. 71851/99-VI.2/93 (zur SäumnisBeschw 92/12/0226), 71851/98-VI.2/93 (zur SäumnisBeschw Zl. 92/12/0230) und 71851/97-VI.2/93 (zur SäumnisBeschw Zl. 92/12/0234) wies die belangte Behörde die Begehren vom 27. April 1988 auf Zuerkennung einer Gefahrenzulage, einer Erschwerniszulage, einer Fremdsprachenzulage sowie des Differenzbetrages des Überstundenpauschales wegen entschiedener Sache zurück, weil darüber bereits mit dem Bescheid vom 2. August 1993 entschieden worden sei.

Alle drei "Bescheide" weisen folgende Fertigungsklausel auf: Für den Bundesminister: Es folgt darunter handschriftlich:

"i.V. M B", darunter maschinschriftlich "(Dr. W P)", darunter "Gesandter".

Gegen diese "Bescheide" richten sich (in der Reihenfolge ihrer Aufzählung) die zu den Zlen. 93/12/0304, 93/12/0300 und 93/12/0299 protokollierten (Bescheid-)Beschwn.

Der Beschwführer hat weiters den Bescheid vom 2. August 1993 mit der zur Zl. 94/12/0130 protokollierten

Beschw bekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden sechs Beschwverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Die BescheidBeschwn erweisen sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschw erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, dies nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschw vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unter anderem das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung.

Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist bei den drei vorliegenden "Bescheiden" vom 12. Oktober 1993 nicht der Fall: Der in Maschinschrift beigefügte Name ist nicht der Name der Person, die den Bescheid unterfertigt hat. In diesem Fall mangelt den dem Beschwführer zugestellten drei Erledigungen vom 12. Oktober 1993 wegen des Fehlens eines nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter (vgl. hiezu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0166, unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Die angefochtenen Erledigungen können daher nicht als Bescheide im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden, weshalb die dagegen erhobenen Beschwn gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen waren.

Nun hat die belangte Behörde mit dem bereits genannten Bescheid vom 2. August 1993 nicht nur über das zur (Säumnis-)Beschw Zl. 92/12/0229 gegenständliche Begehren entschieden (diesbezüglich wurde das Verfahren mit Beschluß vom heutigen Tage wegen Klaglosstellung des Beschwführers infolge Erlassung des nachzuholenden Bescheides nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist unter Kostenzuspruch an den Beschwführer eingestellt) sondern auch über die Begehren, die Gegenstand der vorliegenden drei SäumnisBeschwn sind, weshalb der Beschwführer auch insofern klaglos gestellt wurde, sodaß das Verfahren auch hinsichtlich dieser drei SäumnisBeschwn gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG; soweit die (Bescheid-)Beschwn zurückgewiesen wurden, gebührt kein Kostenersatz.

Hinsichtlich der SäumnisBeschwn gilt folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgeprochen, daß für die Zuerkennung von Aufwandersatz die Notwendigkeit des Schriftsatzaufwandes zur Rechtsdurchsetzung maßgeblich ist (siehe dazu und zum Folgenden den hg. Beschluß vom 18. November 1933, Zlen. 93/09/0203-0218 unter Hinweis auf den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1993, Zlen. 92/14/0102 und der dort angeführten Vorjudikatur). Grundsätzlich wird das Aufwandersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht, wobei dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.

Der Beschwführer hatte die Begehren, die Gegenstand der vier SäumnisBeschwn sind (der drei nun entscheidungsgegenständlichen SäumnisBeschwn sowie der weiteren SäumnisBeschw Zl. 92/12/0229), zwar in zwei getrennten, inhaltlich aber zusammenhängenden Eingaben vom selben Tag eingebracht. Auch sonst besteht zwischen den Begehren ein enger innerer tatsächlicher Zusammenhang, wie sich aus den Darstellungen in den verschiedenen Schriftsätzen der bezüglichen Beschwverfahren ergibt. Nach den vorliegenden Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Einbringung von vier gesonderten Beschwschriftsätzen zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht über diese Begehren notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wären (durch die Aufsplitterung wurde die Sache im Gegenteil unübersichtlich). Der Schriftsatzaufwand war demnach nur einmal zuzuerkennen; gleiches gilt sinngemäß für den notwendigen Stempelgebührenaufwand. Der entsprechende Kostenzuspruch erfolgte mit Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren Zl. 92/12/0229. Darüber hinaus waren daher nach diesen Grundsätzen Stempelgebühren zu diesen gegenständlichen drei Verfahren nur für die Schriftsätze OZ 15 und 16 im Verfahren Zl. 92/12/0226 und OZ 15 im Verfahren Zl. 92/12/0230 zuzuerkennen. Der Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes in Höhe von S 162.200,--, wie im (Säumnis-)Beschwverfahren Zl. 92/12/0226 begehrt, käme im übrigen schon im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung dieses Aufwandes nicht in Betracht. Das Kosten(mehr-)begehren war daher abzuweisen.

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