VwGH 92/12/0142

VwGH92/12/014226.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. P in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1992, Zl. 38 1201/3-IV/1/91, betreffend Aufwandersatz gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BGBlG §2 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BGBlG §2 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Auwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vorstand des Finanzamtes XY (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes mit Wirkung vom 27. Juli 1988 übernahm der Beschwerdeführer die Leitung der Betriebsprüfungsabteilung dieses Amtes. Durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. August 1988 wurde mit Wirkung vom 1. August 1988 der dem Beschwerdeführer gebührende Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus der Funktion des Vorstandes des Finanzamtes erwächst, mit monatlich S 400,-- gemäß §§ 20 und 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 pauschaliert.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Jänner 1990 um Zuerkennung einer weiteren Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Leiter der Betriebsprüfungsstelle und begehrte am 9. März 1990 bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 24. Jänner 1990.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1990 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes für überwiegend im Außendienst befindliche Bedienstete vorgesehene Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 450,-- nicht gebühre. Auf Grund der Art und des Umfangs der Vorstandsagenden des Beschwerdeführers sei eine überwiegende Außendiensttätigkeit nicht denkbar. Für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung wegen überwiegender Außendiensttätigkeit fehle die Voraussetzung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Erlaß der belangten Behörde vom 31. Oktober 1990 ersucht worden, den ihm in Ausübung seines Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung seines Dienstes seit seiner mit 27. Juli 1988 erfolgten Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes XY (mit der gleichzeitig die Übernahme der Leitung der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes verbunden gewesen sei) notwendigerweise entstandenen Mehraufwand nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 1990 ausgeführt, daß er diesen Nachweis nicht mehr erbringen könne, da er keinerlei Belege aufbewahrt hätte. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen, auf die er Anspruch hätte, sei kein Nachweis notwendig. Es sei ihm nicht zumutbar, einen solchen nachträglich zu verlangen. Mehraufwendungen entstünden ihm vor allem als Leiter der Betriebsprüfungsabteilung bei Betriebsbesichtigungen, wo es oft zu arger Beanspruchung und Verschmutzung der Bekleidung komme, ebenso als Vorsitzender des Schätzungsausschusses (besondere Beanspruchung und Verschmutzung der Beinkleider und Schuhe), weiters als Amtsvorstand für kleine Bewirtungen (Kaffee, Milch, Zucker, Mineralwasser und Rauchwaren - der Beschwerdeführer sei selbst Nichtraucher und tränke keinen Kaffee - auswärtige Telefongespräche, Fachliteratur, Reisespesen für Kurzreisen etc. Abschließend habe er eine Aufstellung des von ihm im Schätzungsweg ermittelten Mehraufwandes vorgelegt. Dazu wird in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, zu dem vom Beschwerdeführer im Schätzungsweg ermittelten jährlichen Mehraufwand an Bekleidung - für Oberbekleidung (Anzug, Mantel, Anorak) S 4.500,--, für Hemden S 960,-- für Krawatten S 360,-- und für Schuhe S 1.200,-- - sei festzuhalten, daß es sich hiebei um Kosten für die Anschaffung einer normalen bürgerlichen Kleidung handle, deren Kauf einem Beamten zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, daß z.B. eine im Zuge einer Betriebsprüfung allenfalls erforderliche Benützung eines Anoraks die Verwendung eines Kleidungsstückes darstelle, über das ein Beamter nach den Erfahrungen des täglichen Lebens verfüge. Ein unverhältnismäßig höherer Grad an Abnützung der Bekleidung durch den Umstand, daß vom Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Amtsvorstand die Funktion eines Leiters der Betriebsprüfungsabteilung ausgeübt werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die wahrzunehmenden Vorstandsagenden könne von einer derart umfangreichen Außendiensttätigkeit aus Anlaß der Leitung der Betriebsprüfungsabteilung, die eine unverhältnismäßige Abnützung bzw. Beeinträchtigung der Bekleidung bewirke, nicht ausgegangen werden. Der vom Beschwerdeführer ermittelte Reinigungsaufwand entbehre - wie auch die anderen Aufwendungen - eines Nachweises. Die Tragung der Kosten für die Anschaffung einer Diensttasche sei einem Beamten ebenfalls zumutbar. Zusammenfassend sei festzustellen, daß ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht bestehe und der Beschwerdeführer der Aufforderung, seinen Mehraufwand nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, bzw. nicht dargelegt habe, daß der von ihm behauptete besondere Aufwand durch das bereits laufend geleistete Pauschale nicht abgedeckt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildetem Senat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Die Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 stellt eine Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 1 Z. 10 dieses Gesetzes dar. Diese Nebengebühr kann gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der belangten Behörde zunächst darin zuzustimmen, daß das Gehaltsgesetz 1956 dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung noch - abgesehen von den im § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräumt. Die Möglichkeit einer Pauschalierung von Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Sinn ist es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzusehen, wozu sie im Hinblick auf die im B-VG sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch geradezu verpflichtet ist. Dem Beamten steht dann immer noch frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 91/12/0081, und vom 2. Juni 1980, Zl. 2660/79, Slg. N.F. Nr. 10153/A).

Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Erlässe der belangten Behörde stellen keine normative Rechtsgrundlage für den von ihm behaupteten Anspruch auf eine pauschalierte Aufwandsentschädigung dar, da es sich nicht um ordnungsgemäß publizierte Verwaltungsverordnungen handelt. In welcher Höhe andere Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, stellt keinen gesetzlichen Maßstab für den Anspruch dar (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0207).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 1988 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bescheidmäßig zuerkannt. Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 hätte nur eine nachträgliche wesentliche Sachverhaltsänderung mit Wirksamkeit ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten eine Erhöhung zur Folge haben können. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und auch Art und Ausmaß des ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöhten Aufwandes darzulegen. Diesem rechtlichen Erfordernis hat der Beschwerdeführer, der in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des ihm dienstlich bedingt entstandenen Mehraufwandes ab seiner Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes behauptet hat, nicht entsprochen. Aus diesem Grund steht dem Anspruch des Beschwerdeführers auch verfahrensrechtlich das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Daß die belangte Behörde dennoch meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, konnte diesen in keinem Recht verletzen.

Die jedenfalls im Ergebnis unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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