Normen
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §20c Abs1;
Statut Linz 1992 §34 Abs2;
Statut Linz 1992 §48 Abs3;
Statut Linz 1992 §64 Abs1;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §20c Abs1;
Statut Linz 1992 §34 Abs2;
Statut Linz 1992 §48 Abs3;
Statut Linz 1992 §64 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bauinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Personalamt - gab im Namen des Bürgermeisters folgende mit 27. September 1990 datierte Erledigung heraus:
"Anläßlich der Vollendung Ihres fünfundzwanzigsten, im öffentlichen Dienst zurückgelegten Dienstjahres spreche ich Ihnen im Namen der Stadtverwaltung sowie auch in meinem eigenen Namen Dank und Anerkennung aus. Durch ein volles Vierteljahrhundert haben Sie in steter Pflichterfüllung Ihrer Verbundenheit mit unserer Heimatstadt unter Beweis gestellt und maßgeblich zu ihrem Aufbau beigetragen. Zum äußeren Zeichen des Dankes wird Ihnen gleichzeitig eine Gratifikation im Ausmaß eines Monatsbezuges überreicht. Mit meinen aufrichtigen Wünschen für Ihre weitere berufliche Laufbahn verbinde ich die Hoffnung, daß Sie Ihre Schaffenskraft noch recht lange zum Wohle unserer Stadt einsetzen werden."
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 sprach die genannte Behörde aus, der Beschwerdeführer werde gemäß § 13a Abs. 1 und 3 des gemäß §§ 2 und 30 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 i.d.g.F., und des § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954 i.d.g.F., Anwendung findenden Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, verpflichtet, die mit dem Oktoberbezug 1990 zu Unrecht empfangene Jubiläumszuwendung für 25 Dienstjahre in Betrag von S 45.686,-- der Stadt Linz zu ersetzen. Gemäß § 13a Abs. 2 leg. cit. werde hiefür die Zahlung in monatlichen Raten von § 1.500,-- festgesetzt. Begründend wird ausgeführt, auf Grund eines Rechenfehlers sei das 25jährige Dienstjubiläum des Beschwerdeführers mit 27. September 1990 errechnet und ihm mit dem Oktoberbezug 1990 die Jubiläumszuwendung von zwei Monatsbezügen im genannten Betrag angewiesen worden. Tatsächlich falle das 25- jährige Dienstjubiläum des Beschwerdeführers auf den 27. September 2000, sodaß die diesbezügliche Zuwendung erst mit dem Oktoberbezug 2000 auszuzahlen sei. Da der Beschwerdeführer erst mit 28. Juni 1976 in den Dienst der Stadt Linz getreten sei, hätte er - auch ohne subjektive Kenntnis der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen -objektiv betrachtet zumindest Zweifel daran haben müssen, daß er bereits nach ca. 15 Jahren im Dienst der Stadt Linz eine Jubiläumszuwendung anläßlich des 25. Dienstjahres erhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Linz -Personalamt - vom 4. Oktober 1991 keine Folge. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bekämpft und vorgebracht, er habe die Jubiläumszuwendung im guten Glauben empfangen. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Jubiläumszuwendung nicht beantragt zu haben. Unter Bedachtnahme auf § 13a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 müßte von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen Abstand genommen werden, weil dies eine besondere Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Bedienstete sei vom Stadtsenat auf den Magistrat übertragen worden, nicht jedoch auch die im Falle einer Rückzahlung mögliche Festsetzung von Ratenzahlungen, sodaß der Bescheid von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei. Dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 aus, der Irrtum der auszahlenden Stelle sei objektiv erkennbar gewesen, da eine Jubiläumszuwendung anläßlich des 25. Dienstjahres bereits nach 15. Jahren im Dienst der Stadt Linz bezahlt worden sei, was an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung berechtigte Zweifel hätte hervorrufen müssen. Unbeachtlich sei, daß der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung nicht beantragt gehabt hätte. Die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung sei mit Dekret erfolgt, welches keinen Bescheid darstelle und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, sei. Die Kompetenz zur Erlassung dieses Dekretes sei von der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu unterscheiden. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ergebe sich aus der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 1986 über die Änderung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980, ABl. Nr. 24/1980, in der Fassung der Verordnung vom 3. Oktober 1983, ABl. Nr. 20/1983, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat. Entsprechend dieser Verordnung sei der Magistrat für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Bedienstete in erster Instanz zuständig. Gemäß § 13a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 könnten bei rückforderbaren Leistungen Ratenzahlungen festgelegt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen sei. In Anbetracht der niedrigen, im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten monatlichen Ratenzahlungen von § 1.500,-- sei dieser Regelung bereits Rechnung getragen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "besondere Härte" sei zwar behauptet, jedoch nicht 1 näher konkretisiert worden; auch liege ein diesbezügliches Beweisanbot nicht vor. Zur Frage der Behörde für die Unzuständigkeit der Gewährung der Ratenzahlungen sei auszuführen, daß es sich um den Vollzug dienstrechtlicher Bestimmungen im Sinn des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 handle. Die Festsetzung von Ratenzahlungen sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der bescheidmäßig festgelegten Rückforderung der Jubiläumszuwendung erfolgt und sohin nicht selbständig auf Grund der Kompetenzbestimmung des § 48 Abs. 3 Z. 7 StL 1980 zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid trage die Unterschriftsklausel "das zuständige Mitglied des Stadtsenates". Nach dem Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl. Nr. 7, sei zwar das zuständige Mitglied des Stadtsenates als Organ vorgesehen, doch kämen nach der Kompetenzverteilung diesem keine originären Kompetenzen zu. Die Unterschriftsklausel hätte daher zu lauten "Für den Stadtsenat".
Soweit in diesem Vorbringen die - auch von Amts wegen wahrzunehmende -Geltendmachung der Frage der Zuständigkeit des bescheiderlassenden Organes zu sehen ist, kommt ihm keine Berechtigung zu. § 7 StL 1992 sieht in Z. 4 als Organe der Stadt ausdrücklich die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates vor. Nach § 34 Abs. 2 StL 1992 sind- die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Nach der Anlage I der im Amtsblatt der Stadt Linz verlautbarten Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Oktober 1991, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wurde, fallen in den Geschäftsbereich des Vizebürgermeisters (belangte Behörde) unter anderem Personalangelegenheiten. Die belangte Behörde ist daher im eigenen Namen als Organ der Landeshauptstadt Linz zur Bescheiderlassung in Personalangelegenheiten zuständig. Die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides entspricht daher den zitierten Vorschriften.
Nach § 64 Abs. 1 StL 1992 entscheidet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - um eine solche handelt es sich im Gegenstand - der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Diese Entscheidung ist nach der bereits zitierten Bestimmung des § 34 Abs. 2 StL 1992 dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates übertragen. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz liegt daher nicht vor.
Dagegen kommt dem vom Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwand die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz könne nicht auf die von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften gestützt werden, Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, der Magistrat der Stadt Linz sei als Behörde erster Instanz zur Erlassung des mit Berufung bekämpften Bescheides zuständig gewesen, darauf gestützt, aus der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 1986 über die Änderung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980, ABl. Nr. 24/1980, in der Fassung der Verordnung vom 3. Oktober 1983, ABl. Nr. 20/1983, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat ergebe sich nicht nur die Kompetenz zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Bedienstete, sondern daraus abgeleitet auch eine Kompetenz zur Rückforderung eines aus diesem Titel entstandenen Übergenusses gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 und der Einräumung von Ratenzahlung auf Grund dieser Bestimmung. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Nach § 1 Z. 5 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 1986 über die Änderung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980, ABl. Nr. 24%1980, in der Fassung der Verordnung vom 3. Oktober 1983, ABl. Nr. 20/1983, betreffend Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, die gemäß § 44 Abs. 8 des damals geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, erlassen wurde und im Amtsblatt der Stadt Linz 1986 veröffentlicht worden ist, lautet:
"5. Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 24. Juni 1971, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1971 in der jeweils geltenden Fassung."
Auf diese Bestimmung vermag sich die Rückforderung einer Jubiläumszuwendung an Bedienstete nicht zu stützen, weil nach dem Wortlaut der zitierten Norm ausdrücklich nur deren Gewährung in die Kompetenz des Magistrates übertragen worden ist. Zuständigkeitsbestimmungen sind aber einer ausdehnenden Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornimmt, nicht zugänglich.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die im Bereich des Bundes getroffene Regelung der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981 - DVV 1981 -, die im § 1 Abs. 1 die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienstbehörden regelt. Diese enthält in Z. 24 dieser Bestimmung "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" und außerdem in Z. 27: "Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung". Daraus erhellt, daß im Bereich des Dienstrechtes des Bundes eine differenzierte Regelung der Kompetenz für die Feststellungen und Verfügungen der Geldbezüge im Gegensatz zu jener über die Rückforderung notwendig erschienen ist. Diese Auffassung, die vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird, verbietet aber bei der Anwendung des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften auch für den Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeshauptstadt Linz Geltung hat, aus der Regelung über die Gewährung eines Anspruches auf eine Kompetenz zur Rückforderung der gewährten Geldleistung zu schließen.
Die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Linz zur Entscheidung über die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt sich aber nach Ansicht des VwGH - gemessen an der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Rechtslage, - d. h. vor Inkrafttreten der Novelle zum StL 1980, LGBl. Nr. 99/1991, die nach der Wiederverlautbarung mit LGBl. Nr. 7/1992 gemäß Art. II Z. 3 am 24. Oktober 1991 (Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates), also nach der auf Grund der Aktenlage am 7. Oktober 1991 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 4. Oktober 1991 wirksam geworden ist -schon unmittelbar aufgrund des § 48 Abs. 3 StL 1980, der in der damals geltenden Fassung wie folgt lautete:
"Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten: ... die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;
..."
Da eine besondere Bestimmung betreffend die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen nicht getroffen wurde, ist nach der zitierten Generalklausel für die Entscheidung in dieser Sache die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Linz gegeben.
Die Bestimmung des § 48 Abs. 3 lit. a Z. 7 StL 1980, wonach die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen bis zu einem Betrag von S 40.000,-- und für die Höchstdauer eines Jahres dem Magistrat vorbehalten war, findet, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, hier keine Anwendung weil die Festsetzung der Ratenzahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Rückforderung der Jubiläumszuwendung erfolgte, sodaß sie nicht auf dieser besonderen Kompetenzbestimmung beruht.
In der Sache selbst ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszuzahlenden Stelle zurückgeht, zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit abzustellen. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszuzahlenden Steile beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt, noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzpflicht schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nichtbedürfenden Norm besteht. Anderenfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 86/12/0124, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage sind die Beschwerdeeinwendungen unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt den Begriff der objektiven Erkennbarkeit eines Irrtums, soweit er die Auffassung vertritt, es sei auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Techniker) abzustellen und zu prüfen, ob durch Vorbereitungskurse für eine Fachprüfung (C) entsprechende Kenntnisse zu der hier maßgeblichen Bestimmung vermittelt worden sind. Bei der von ihm genannten anspruchsbegründeten Bestimmung des § 20c Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 handelt es sich nicht um eine Norm, deren Auslegung als besonders schwierig angesehen werden müßte, da sie nur auf die Anrechnungsbestimmungen des § 12 Abs. 2 leg. cit., die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages vollanzurechnende Zeiten aufzählt, verweist. Eine diesbezügliche Regelung, die der Auslegung bedürftig wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Aber auch aus der Formulierung des Dekretes vom 27. September 1990, worin der Bürgermeister anläßlich der Vollendung des "fünfundzwanzigsten Dienstjahres" dem Beschwerdeführer Dank und Anerkennung ausgesprochen hat, läßt sich für seinen Standpunkt nicht Entscheidendes gewinnen, da der Begriff des "Dienstjahres" auf die Zeit des Bestehens eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in gleicher Weise hinweist, wie die vom Beschwerdeführer vermißte Wendung dieses Dienstjahres "bei der Stadt".
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, betrug die effektive Dienstzeit des Beschwerdeführers bei der Stadt Linz vom 26. Juni 1976 bis 26. September 1990 nicht, wie aufgrund eines Rechenfehlers angenommen, 24 Jahre 2 Monate und 29 Tage, sondern um 10 Jahre weniger, während eine anrechenbare Dienstzeit von weniger als einem Jahr festgestellt wurde. Schon aufgrund dieses Ausmaßes der effektiven Dienstzeit bei der Stadt Linz hätten beim Beschwerdeführer objektive Bedenken bestehen müssen, ob ihm eine Leistung aufgrund des fünfundzwanzigsten Dienstjubiläums zu diesem Zeitpunkt zustehen könnte und er hätte daher an der Rechtsmäßigkeit des Empfanges der Leistung Zweifel haben müssen.
Eine Entscheidung im Sinne des § 13a Abs. 4 2. Satz des Gehaltsgesetzes hat die belangte Behörde nicht getroffen, da sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Gewährung der Ratenzahlung §13a Abs. 2 leg. cit. beziehen. Diese Unterlassung kann aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken, weil es sich nicht um einen untrennbaren Abspruch handelt, sodaß keine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 5 2. Satz leg..cit. vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 86/12/0124).
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 23. Juni 1993
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