VwGH 92/11/0182

VwGH92/11/018217.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Juni 1992, Zl. MA 64-8/170/92, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §56 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §56 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Juni 1992 wurde die Zulassung eines näher bezeichneten Pkws gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Aufforderungen, das Fahrzeug am 12. Februar 1992 bzw. am 11. März 1992 zur Überprüfung vorzuführen, nicht entsprochen. Bemerkt werde, daß es sich um eine besondere Überprüfung im Sinne des § 56 KFG 1967 handle, nach dessen Abs. 1 im Falle der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bedenken die Überprüfung vorzunehmen sei. Bemerkt werde ferner, daß eine besondere Überprüfung eines Fahrzeuges ab einem bestimmten Alter gemäß § 56 Abs. 2 KFG 1967 durchzuführen sei, weil ab einem bestimmten Alter so häufig Fehler oder Mängel auftreten, daß eine generelle Überprüfung gerechtfertigt erscheine. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Ladung zur Überprüfung sei rechtswidrig gewesen, weil nicht begründet worden sei, worauf sich die Bedenken betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit gründen, seien nicht zielführend, weil auf der Hand liege, daß Kraftfahrzeuge, die die übliche Verwendungsdauer erheblich überschreiten, im Hinblick auf die altersbedingte Abnützung und den Verschleiß Bedenken im Sinne des § 56 KFG 1967 hervorrufen. Im übrigen ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prüfungsbericht vom 20. Oktober 1990, daß das Fahrzeug mit Mängeln behaftet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.

1.2. Gemäß § 56 Abs. 1 KFG 1967 sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

a) ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

b) ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,

von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei den in § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

Gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

2. Nach der Aktenlage stammen die auf § 56 KFG 1967 gestützten Aufforderungen an den Beschwerdeführer, das näher bezeichnete Fahrzeug am 12. Februar bzw. 11. März 1992 an einem näher bestimmten Ort vorzuführen, von der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt). Grundlage für die Aufforderungen konnte demnach rechtens nur § 56 Abs. 1 KFG 1967 sein.

Soweit die belangte Behörde - in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar und in der Gegenschrift ausdrücklich - den angefochtenen Bescheid AUCH auf § 56 Abs. 2 KFG 1967 stützt und dazu die Auffassung vertritt, Fahrzeuge eines bestimmten Alters seien Fahrzeuge einer bestimmten Art, das absolute Fahrzeugalter könne somit Bedenken auch im Sinne des § 56 Abs. 1 leg. cit. begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der an sich richtigen Überlegung, daß das Alter von Fahrzeugen ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung einer bestimmten Art von Fahrzeugen darstellen kann und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr daher bei Vorliegen der im § 56 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Fehler oder Mängel die zu überprüfenden Fahrzeuge nach dem Alter bezeichnen kann, folgt nämlich im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde keineswegs, daß bei Fahrzeugen eines bestimmten Alters, insbesondere bei Verwendung über die durchschnittliche Verwendungsdauer hinaus, Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 leg. cit. "ex lege" gegeben seien.

3. Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 KFG 1967 müssen begründet sein, das heißt ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die darauf hindeuten, daß ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrs- oder betriebssicher ist oder daß mit ihm mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden.

Ein solcher konkreter Umstand lag für die erstinstanzliche Behörde insofern vor, als in dem ihr vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Jänner 1992 vorgelegten, gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erstatteten Gutachten einer Autofahrervereinigung vom 20. Oktober 1990 verschiedene zu behebende Mängel erwähnt werden, darunter Mängel an der Bremsleitung. Da keinerlei Nachweis für die Behebung dieser Mängel vorgelegt wurde, durfte die Zulassungsbehörde Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 lit. a KFG 1967 hegen und den Beschwerdeführer auffordern, das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen. Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen mehrmals nicht entsprochen hat, ist der Tatbestand des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 erfüllt.

4. Bei der Frage, ob in den Fällen des § 44 Abs. 2 KFG 1967 die Zulassung aufzuheben ist oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0051). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Nach § 44 Abs. 2 lit. a leg. cit. soll diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zur Überprüfung wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, daß nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen hat die belangte Behörde im Sinne des Gesetzes von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Argumente für eine andere Beurteilung enthält die Beschwerde nicht.

5. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte