Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4 idF 1988/072;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4 idF 1988/072;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 6. November 1978 zeigten die Beschwerdeführer bei der Oberösterreichischen Landesregierung die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und von Campinggebäuden auf den Grundstücken Nr. 392/1 und 396, unter Vorlage eines diesbezüglichen Projektes an und beantragten, die Behörde möge feststellen, daß durch die Ausführung dieses Projektes öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt würden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1979 stellte die Oberösterreichische Landesregierung gemäß § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964, LGBL. Nr. 58, fest, daß durch Ausführung des oben näher bezeichneten Vorhabens nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Pläne öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht verletzt würden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund einer Anzeige vom 15. Juli 1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) bei einer Überprüfung u.a. fest, daß von den Beschwerdeführern zusätzliche Stellplätze geschaffen worden seien.
Mit Bescheid der BH vom 19. September 1991 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 und 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBL. Nr. 80 (in der Folge: OÖ NSchG 1982), u.a. aufgetragen, bis 15. Oktober 1991 die Anzahl der Stellplätze um zehn zu vermindern, was der im Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1979 festgelegten Anzahl von 51 Stellplätzen entspreche. Nach der Begründung seien zusätzlich zu den genehmigten 51 Stellplätzen zehn weitere Stellplätze geschaffen worden. Da die gegenständlichen Wohnwagen einerseits konsenslos abgestellt worden seien und es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die begünstigende naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 zu erwirken, sei zwingend ein Verfahren gemäß § 39 leg. cit. durchzuführen und die Herstellung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes aufzutragen gewesen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, wobei sie im wesentlichen die Auffassung vertraten, die Meinung der Behörde, die mit Bescheid vom 26. Juni 1979 erteilte Genehmigung sei nur für 51 Stellplätze erteilt worden, sei unrichtig. Die von der Behörde offensichtlich herangezogene Lageskizze enthalten überhaupt keine normative Beschränkung der Stellplätze. Im übrigen sei die Bestimmung des § 39 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 eine Kann-Bestimmung, die auch im Interesse des Fremdenverkehrs auszulegen sei.
Im Berufungsverfahren wurde von der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Überprüfung des Sachverhaltes ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem eine Erhöhung der Stellplätze innerhalb des genehmigten Campingplatzareales festgestellt wurde. Die Amtssachverständige vertrat die Auffassung, daß von einem intakten Landschaftsbild ausgegangen werden könne, das durch den Campingplatz sicherlich belastet werde. Der negativen Eingriffswirkung sei durch die Beschränkung der Stellplätze auf die Zahl von 51 entgegengetreten worden. Da die festgesetzte Zahl der Campingwagen nunmehr weit überschritten werde, müsse von einer Mehrbelastung des Landschaftsbildes ausgegangen werden, da das Campingplatzareal nunmehr vollkommen überlastet erscheine.
Im Rahmen des Parteiengehörs erklärten die Beschwerdeführer, das Gutachten der Amtssachverständigen sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständige bleibe auch jeden Nachweis schuldig, warum es sich beim Campingplatz als Ganzes um einen Eingriff in ein intaktes Landschaftsbild handle. Wenn der Campingplatz als solcher bescheidmäßig "abgedeckt" sei, spiele es wohl für die Beurteilung des Landschaftsbildes keine Rolle, wie der Campingplatz im einzelnen konkret genützt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß die Frist für die Wiederherstellung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes auf 15. Mai 1992 erstreckt wurde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen die Auffassung vertreten, daß mit dem Bescheid vom 26. Juni 1979 nur für das beantragte Projekt die naturschutzbehördliche Feststellung getroffen worden sei. Die Erhöhung der Stellplätze auch innerhalb der genehmigten Fläche widerspreche dem Genehmigungsbescheid. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei mit dem genannten Bescheid nicht nur eine bestimmte Grundfläche für die Errichtung eines Campingplatzes genehmigt worden, sondern der Umfang des genehmigten Vorhabens durch den Verweis auf das vorgelegte Projekt eindeutig determiniert. Unrichtig sei auch die Auffassung der Beschwerdeführer, den Campingplatz im Rahmen der erteilten Bewilligung nach freiem Gutdünken nützen zu können. Im übrigen liege die Entscheidung der Behörde, obwohl § 39 OÖ NschG 1982 das Wort "kann" gebrauche, nicht im freien Ermessen, sondern diese sei bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, eine administrative Verfügung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu treffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen im wesentlichen - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, daß dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1979 keine zahlenmäßige Beschränkung der Stellplätze zu entnehmen sei. Eine Verweisung auf die vorgelegten Pläne könne nicht als entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG angesehen werden. Der Lageskizze komme keine normative Bedeutung zu, da das Vorhaben im Bescheid selbst ausgeführt sei und keine wie immer geartete Beschränkung vorsehe. Im übrigen sei die Skizze nicht wirklichkeitsgetreu, da einzelne der eingezeichneten Flächen für ein großes Wohnmobil nicht ausreichten, andere aber zwei kleinere aufnehmen könnten. Die belangte Behörde irre ferner, wenn sie der Auffassung sei, daß ihr durch § 39 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 kein freies Ermessen eingeräumt sei. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergebe sich vielmehr, daß keine Verpflichtung der Behörde bestehe, einen entsprechenden Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, sondern der Behörde nur die Möglichkeit gegeben werde, zusätzlich zur Bestrafung nach § 37 leg. cit. tätig zu werden, um etwaige Folgeschäden zu verhindern.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 39 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden oder wenn in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988 sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6 in ein Naturdenkmal bzw. seine geschützte Umgebung gemäß § 16 und in einem Naturschutzgebiet gemäß § 17 anzuwenden.
Die Zulässigkeit einer besonderen administrativen Verfügung nach § 39 OÖ NSchG 1982 hängt lediglich davon ab, daß bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden. Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem Feststellungsbescheid zugrundegelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw. inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht § 39 OÖ NSchG 1982 mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw. im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zl. 91/10/0213).
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer die Anzahl der Stellplätze des dem Bescheid vom 26. Juni 1979 zugrundeliegenden Projektes (vgl. den im Akt der BH erliegenden maßstabgetreuen Lageplan), wobei Flächen für Campingzwecke benützt werden, die in das dem Bescheid zugrundeliegende Projekt nicht einbezogen waren, ohne das Vorliegen eines neuerlichen Feststellungsbescheides erhöht haben. Die Voraussetzungen für eine administrative Verfügung nach § 39 OÖ NSchG 1982 waren daher im Sinne der zitierten Vorjudikatur im Beschwerdefall gegeben.
Ungeachtet des Wortes "kann" räumt § 39 leg. cit. der Behörde auch kein freies Ermessen ein, sondern legt ihr die Verpflichtung auf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133, vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038, und das bereits genannte Erkenntnis vom 20. September 1993).
Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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