VwGH 92/09/0362

VwGH92/09/036217.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der NN in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 16. November 1992, Zl. IIId-6702 B/ABB-Nr. 843088, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §13;
AuslBG §14;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs8;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §13;
AuslBG §14;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs8;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, beantragte mit Schreiben vom 16. September 1992 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen S.D. für die Tätigkeit als Gebäudereiniger. S.D. weist keine Vorbeschäftigung in Österreich auf.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 lehnte das Arbeitsamt Wels diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im wesentlichen mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen.

In ihrer Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die Beschäftigung von S.D. sei aus besonders wichtigen Gründen geboten, und zwar als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitskräfte. Im Falle der Nichterteilung sei die Existenz des Betriebes gefährdet, wobei bei Betriebsschließung auch inländische Arbeitnehmer freigesetzt werden müßten. Alleine 1992 hätten vier Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei gekündigt; der Personalstand habe sich auf insgesamt neun Arbeiter (vier In-, fünf Ausländer) verringert. Zwei Arbeitnehmer befänden sich in einem bereits länger dauernden Krankenstand. Mit den derzeit verfügbaren sieben Arbeitnehmern, von denen allerdings keiner als Fensterputzer eingesetzt werden könne, könnte die beschwerdeführende Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Auftraggeber nicht mehr erfüllen. Sie hätte derzeit auf Grund von 150 Rahmenverträgen regelmäßige Reinigungsarbeiten größeren Ausmaßes (insbesondere für Unternehmen, Geschäfte und Private usw.) zu bewältigen. Erfahrungsgemäß seien inländische Arbeitskräfte für manuelle und unangenehme Arbeiten dieser Art überhaupt nicht zu bekommen, weshalb das Unternehmen auf das ausländische Arbeitskräftepotential dringend angewiesen sei. Auf Grund der dramatischen betrieblichen Personalsituation sei die beschwerdeführende Partei nicht mehr in der Lage, den für den Betrieb existenznotwendigen Umfang an Aufträgen durchzuführen. Besonders kurz vor Beginn der Wintersaison sei wegen der arbeitsintensiven Schneeräumungs- und Streumaßnahmen von Gehsteigen mit einem besonders zeitaufwendigen personalintensiven Arbeitseinsatz zu rechnen. Die beantragte Arbeitskraft werde als Ersatz für die Nachbesetzung zumindest eines jener Arbeitsplätze, die durch das Ausscheiden von vier Ausländern freigeworden seien, benötigt. Schließlich müsse ein ordentlich und regelmäßig funktionierender Reinigungsdienst auch im wohlverstandenen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen, wobei nicht nur dessen besonderer Stellenwert für die Volksgesundheit und Hygiene hervorzuheben, sondern auch auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung zu verweisen sei (Abwenden von Unfallfolgen durch eine rasche und ordentlich funktionierende Betreuung von Wegen und Verkehrsflächen). Zur Sicherstellung der für diese Aufgaben notwendigen Rahmenbedingungen gehöre auch die unverzügliche Behebung des Arbeitskräftemangels, der für die gesamte Reinigungsbranche bekanntermaßen typisch sei. Das Arbeitsamt Wels sei bisher nicht in der Lage gewesen, auch nur eine einzige arbeitswillige inländische Arbeitskraft zu vermitteln, obwohl die beschwerdeführende Partei bereits seit mehr als einem Jahr beim Arbeitsamt Arbeitskräfte suche.

Mit Schreiben vom 5. November 1992 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, die maßgebende Landeshöchstzahl für Oberösterreich (33.000) sei laut Statistik der Arbeitsmarktverwaltung zum Stichtag Ende September 1992 um 29,9 % überzogen. Die Bundeshöchstzahl sei nach dieser Statistik zu diesem Zeitpunkt zu 92,4 % ausgeschöpft. Die noch zur Verfügung stehenden Plätze seien - falls eine Ersatzkraftvermittlung von im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personen nicht möglich sei - für (im folgenden genannte) bestimmte Branchen bzw. Personengruppen zu vergeben, zu denen aber der beantragte Ausländer nicht gehöre; auch sei der Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht dem Gesundheits- und Wohlfahrtsbereich zuzurechnen. Der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung stünden auf Grund des großen "Überziehungsgrades" der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchtszahl wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.

In ihrer Stellungnahme vom 13. November 1992 machte die beschwerdeführende Partei geltend, der Landeshöchstzahl komme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Beschwerdefall vorlägen. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordere geradezu die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche, da inländische Arbeitskräfte überhaupt nicht zu bekommen seien. Im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse sei deren Beschäftigung dringend geboten, da ansonsten Volksgesundheit und Hygiene, aber auch das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung gefährdet seien, wie dies in der Berufung bereits näher dargelegt worden sei. Es entbehre auch jeder vernünftigen sachlichen Grundlage, aus der Überschreitung von angeblichen Landeshöchstzahlen bzw. der angeblichen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl zu 92,4 % generell und ohne Differenzierung den Schluß zu ziehen, wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen stünden der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung entgegen. Da die Landeshöchstzahl angeblich ohnehin schon überzogen sei, spiele es überhaupt keine Rolle mehr, wenn für ausländische Arbeitskräfte Beschäftigungsbewilligungen für einen Arbeitsplatz in Branchen erteilt werden würden, die mit inländischen Arbeitnehmern überhaupt nicht mehr besetzt werden könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und Abs. 1 AuslBG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Sicherung der Bundeshöchstzahl für Oberösterreich festgesetzte Landeshöchstzahl (33.000) sei laut Statistik der Arbeitsmarktverwaltung zum Stichtag Ende Oktober 1992 um 29,6 % überzogen gewesen. Die Bundeshöchstzahl sei nach dieser Statistik zu diesem Stichtag zu 91,3 % ausgeschöpft gewesen. Die noch zur Verfügung stehenden Plätze seien, falls eine Ersatzkraftvermittlung von im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personen nicht möglich sei, für folgende Branchen bzw. Personengruppen zu vergeben:

Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens handle es sich beim beantragten Ausländer nicht um eine wie oben angeführte bevorzugte Person bzw. sei der Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht dem Gesundheits- und Wohlfahrtsbereich zuzurechnen.

Im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG dürften nach der Überschreitung der Landeshöchstzahl Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn unter anderem die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 3 leg. cit. vorlägen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden.

Ein wichtiges öffentliches Interesse an der bevorzugten Behandlung von Ausländern mit hohem Integrationsgrad lasse sich vor allem aus § 4b Z. 3 lit. a AuslBG ableiten. Darin werde Ausländern, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten (§ 4b Z. 1 AuslBG) oder von begünstigten Ausländern (§ 4b Z. 2 AuslBG) klar eine bevorzugte Stellung vor jenen Ausländern eingeräumt, bei denen solche Gründe nicht vorlägen.

Das wichtige gesamtwirtschaftliche Interesse an der bevorzugten Behandlung von Fachkräften und minderjährigen Lehrlingen ergebe sich aus dem schon längere Zeit bestehenden allgemein bekannten Mangel an Facharbeitern bzw. Lehrlingen.

Die Bevorzugung der Schlüsselkräfte sowie des Bereiches der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege lasse sich aus § 4 Abs. 6 AuslBG ableiten. Auf Grund des großen Überziehungsgrades der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl stünden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung daher wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.

Der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren hielt die belangte Behörde entgegen, die Summe der Landeshöchstzahlen für 1992 (240.900) liege unter der Bundeshöchstzahl (317.000), die keinesfalls überzogen werden dürfe. Bis zu einem gewissen Grad könne daher die Landeshöchstzahl überschritten werden, ohne daß dadurch die Bundeshöchstzahl gefährdet sei. Derzeit habe der Überschreitungsgrad der Landeshöchstzahlen und damit der Ausschöpfungsgrad der Bundeshöchstzahl eine derartige Höhe erreicht, daß nur mehr für die oben genannten Branchen bzw. Personengruppen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden könnten, wobei dies eine sachliche Differenzierung im Sinne der angeführten Gesetzesstellen darstelle. Die von der beschwerdeführenden Partei eingewendeten öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, die die Beschäftigung des beantragten Ausländers erfordern würden, lägen nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor bzw. überwögen nicht die entgegenstehenden Interessen. Es handle sich dabei vor allem um wesentliche betriebswirtschaftliche Interessen an der Vertragserfüllung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge zitierte Paragraphen beziehen sich auf dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird) ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 4 Abs. 3 regelt abschließend unter welchen (weiteren) Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf.

§ 4 Abs. 6 (in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 bzw. BGBl. Nr. 684/1991) lautet:

"(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr.31/1969, in der jeweils geltenden Fassung einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege

      erfolgen soll oder

  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt, weil die Versagung entgegen § 4 Abs. 1 und 6 erfolgt sei.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die beschwerdeführende Partei geltend, ihr sei die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt worden, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht zu und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen stünden ihr entgegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte aber die Behörde das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 bejahen müssen. Der beantragte Ausländer sei eine Schlüsselkraft und ein dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, wie sie bereits in ihrer Berufung ausgeführt habe. Ein ordentlicher und regelmäßig funktionierender Reinigungsdienst müsse auch im übergeordneten wohlverstandenen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (Volksgesundheit, Hygiene, Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung). Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordere geradezu den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche, da nach den bisherigen allgemein bekannten Erfahrungen auf Inländer für Reinigungsdienste überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Das Arbeitsamt Wels sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, der beschwerdeführenden Partei auch nur eine einzige arbeitswillige inländische Arbeitskraft zu vermitteln. Es stünden daher überaus bedeutende öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Vordergrund, die einen Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche geradezu erforderten.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu der von ihr dargelegten Personal- und Auftragssituation und der Aufgabenstellung unter Besonderheit der Reinigungsbranche getroffen. Sie hätte nach Durchführung allfälliger ergänzender Ermittlungen das Zutreffen des Tatsachenvorbringens der beschwerdeführenden Partei festzustellen gehabt, was zur Erlassung eines anderslautenden Bescheides (im Sinne der Stattgebung der Berufung) geführt hätte.

    Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

    Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde nicht (mehr) die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die in Betracht kommende Landeshöchstzahl sei überschritten worden und die Voraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 lägen vor. Eine Beschäftigungsbewilligung konnte daher im Beschwerdefall nur erteilt werden, wenn neben den (allgemeinen) Voraussetzungen (nach § 4 Abs. 1 und 3) zusätzlich noch eine der im § 4 Abs. 6 alternativ genannten Voraussetzungen vorlag.

    Die belangte Behörde hat die Versagung der Bewilligung auf zwei Gründe gestützt:

    1. Entgegenstehen wichtiger oder gesamtwirtschaftlicher Interessen (§ 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand).

    2. Nichtvorliegen von Gründen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3. ad 1. zu § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand

    Die belangte Behörde begründete das Vorliegen dieses Versagungstatbestandes im wesentlichen damit, auf Grund des großen Überschreitungsgrades der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl könnten bis zu deren Erreichen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer - sofern eine Ersatzkraftstellung von nach § 4b bevorzugt zu behandelnden Ausländern nicht möglich sei - nur für bestimmte Personengruppen bzw. Branchen erteilt werden. Weder gehöre der beantragte Ausländer zu diesen Personengruppen noch zähle das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zu den genannten Branchen.

    Damit geht die belangte Behörde davon aus, im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 könnten ab einem bestimmten (hohen) Auslastungsgrad der Bundeshöchstzahl die bis zu deren Erreichen zu erteilende Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Personengruppen (sowohl von ausländischen Arbeitnehmern als auch von Arbeigebern) reserviert werden. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der begünstigten Gruppen stünden wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen.

    Für eine derartige Einschränkung der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen, die im Ergebnis auf zwei Typen von erschwerten Verfahren bei Landeshöchstzahlüberschreitungen hinausläuft, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, ab welchem "Auslastungsgrad" der Bundeshöchstzahl eine derartige Einschränkung Platz greifen sollte.

    Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann dieses Regelungsregime auch nicht auf § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand gestützt werden.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals - beginnend mit seinem Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0029 = Slg. Nr. 12518/A - nur Leitsatz - ausgesprochen hat, ist bei der Ermittlung der im § 4 Abs. 1 verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" und "gesamtwirtschaftliche Interessen" vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs. 1 im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um § 4 Abs. 3, §§ 13 und 14. In diese Richtung deuten auch die EB zu § 4 (1451 Blg. NR XIII. GP, Seite 22, linke Spalte), wonach die besonderen im Abs. 3 vorgesehenen Einzelerfordernisse "konkrete Maßnahmen dar(stellen), welche helfen sollen, die im Abs. 1 allgemein formulierten Schutzinteressen zu wahren". Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, daß es sich bei den angesprochenen allgemeinen Schutzinteressen um solche handeln muß, die in jedem Verfahren (also unabhängig davon, ob es sich um ein "Normalverfahren" oder ein Kontingent-Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren oder ein Verfahren nach § 4 Abs. 8 handelt) von Bedeutung sein können. Interessenlagen, die nur bei einem bestimmten Verfahrenstypus (hier: Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren) und auch hier nur bei einer bestimmten Konstellation (im - wie auch immer zu bestimmenden - "Grenzbereich" zur Bundeshöchstzahl) auftreten, mangelt es dieser Eigenschaft von vornherein, sodaß im Beschwerdefall die Versagung der Beschäftigungsbewilligung nicht auf § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand gestützt werden konnte. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Katalog der für diesen Fall von der belangten Behörde als bevorzugt angesehenen Personengruppe.

    ad 2. zu § 4 Abs. 6 Z. 3

    Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b (Schlüsselkraft), lit. c (Ersatzkraft) und Z. 3 - jeweils mit näherer Begründung - behauptet. Sie ist daher ihrer Pflicht - die Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl blieb letztlich unbestritten -, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 maßgebend sein könnten, nachgekommen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284; vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302; vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0228). Damit bestand jedoch die Verpflichtung der belangten Behörde, sich mit allen vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312; vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0397). Die belangte Behörde hat sich jedoch ausschließlich mit den zu § 4 Abs. 6 Z. 3 vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß auf dem Boden des Sachvorbringens der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG nicht gegeben sind, läßt sich diesem doch (insbesondere auch im Hinblick auf die geringe Zahl der von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Arbeitnehmer bei einer - wie sie selbst hervorgehoben hat - personalintensiven Tätigkeit) nicht entnehmen, daß ihrer Tätigkeit eine erhebliche über lokale Gesichtspunkte hinausgehende Bedeutung zukommt, sodaß sie schon deshalb durch den Rückgriff auf die Bedeutung der Branche für sich nichts gewinnen konnte. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Abweisung der Beschwerde, genügt doch das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 alternativ geregelten Voraussetzungen, um die erschwerten Bedingungen im Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren zu erfüllen. Da aber jedenfalls das zu § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c (Ersatzkraft) erstattete Vorliegen geeignet ist, im Falle seines Zutreffens (was bisher ungeprüft blieb) diese Voraussetzung zu erfüllen (vgl. zu diesem Tatbestand die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0085, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0387), kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, die Versagung der Beschäftigungsbewilligung hätte sich auf § 4 Abs. 6 stützen können.

    Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit dem zu § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen.

    Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die eingebrachten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

    Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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