Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Gendarmerieanzeige führte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch, weil er vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung beschäftigt und dadurch eine Übertretung nach §§ 28 und 18 AuslBG begangen habe. Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner Rechtfertigung aus, er habe einer Firma K-GmbH mit Sitz in B, Ungarn, vertraglich die Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten übertragen. Die Firma K sei Arbeitgeber der vier Ungarn gewesen und habe dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß dem der BH vorgelegten Vertrag die Verpflichtung übernommen, die dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligungen zu beschaffen.
Mit Bescheid der BH vom 20. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber in seiner Baufirma in Puch auf verschiedenen Baustellen in der Zeit von Anfang August bis mindestens 6. September 1991
"... die Arbeitsleistung von vier Ausländern, nämlich den ungarischen Staatsangehörigen G, D, S und J, welche von einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der Fa. K-GmbH mit Sitz in B, welche im Inland keinen Betriebssitz unterhält, in Anspruch genommen, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und auch sonst die Voraussetzungen, welche gem. § 18 AuslBeschGes eine andere Regelung gestatten (wie z.B. kurzfristige Arbeitsleistungen, Messen, Künstler etc.), nicht gegeben sind."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 18 AuslBG begangen und werde dafür zu einer Geldstrafe von insgesamt S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zum Kostenersatz verurteilt.
Erwiesen sei, daß die vier Ungarn an einer vom Beschwerdeführer betriebenen Baustelle gearbeitet hätten. Ein Privatvertrag könne gesetzliche Bestimmungen nicht aufheben oder abändern. Der Beschwerdeführer habe daher gegen die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG verstoßen und werde hiefür, da ein Wiederholungsfall vorliege, angemessen bestraft.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bereits der BH gegenüber erstattetes Vorbringen, wonach nicht er, sondern die Fa. K-GmbH Arbeitgeber der vier Ungarn gewesen sei, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber vertraglich zur Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen verpflichtet habe. Auf Grund der geschlossenen Vereinbarung habe dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer die Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten übernommen.
Über diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1992 wie folgt entschieden:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als die Tatzeit "23.8.1991 bis 6.9.1991" zu lauten hat, die Worte "als Arbeitgeber" in der ersten Zeile zu entfallen haben, und nach den Worten "in B" die Worte "beschäftigt werden" einzufügen sind; die Höhe der Strafe wird auf einen Betrag von S 40.000,-- (pro unbefugt in Anspruch genommenem Ausländer S 10.000,--) herabgesetzt, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden (pro Ausländer 9 Stunden), dementsprechend hat der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren S 4.000,-- (4 x S 1.000,--) auszumachen."
Begründend stellte die belangte Behörde vorerst fest, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 51e Abs. 2 VStG im Berufungsverfahren entfallen können, weil sich die Berufung ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung gewendet habe. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, daß er zur Tatzeit die Arbeitsleistung von vier Ungarn in Anspruch genommen habe, deren Arbeitgeber keinen Betriebssitz im Inland habe, und die über keine Beschäftigungsbewilligungen verfügt hätten. Damit aber sei der Tatbestand nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG erfüllt, wobei es keine Rolle spiele, wer um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen habe und wer Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte sei; zu bestrafen sei derjenige, der diese Arbeitskräfte in Anspruch nehme. Dies treffe unbestritten auf den Beschwerdeführer zu. Der Schuldspruch sei daher zu bestätigen gewesen, wobei die Tatzeit auf den infolge der amtlichen Meldung der Arbeitskräfte gesicherten Zeitraum ab 23. August 1991 einzugrenzen und die unzutreffende Bezeichnung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber zu eliminieren gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde abweichend von der BH davon aus, daß eine erstmalige Übertretung und kein Wiederholungsfall nach § 28 Abs. 1 AuslBG vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG verurteilt und bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit nicht der Rechtslage entspricht, als damit der Berufung "keine Folge" gegeben wurde, obwohl in Wahrheit dieser Berufung in der Straffrage sehr wohl Folge gegeben und die Strafe auf Grund einer abweichenden Rechtsmeinung der belangten Behörde auf die Hälfte des von der BH verhängten Maßes herabgesetzt worden ist. Da hiedurch indes subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, hatte dieser Umstand als bloß objektive Rechtswidrigkeit auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Einfluß.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe dadurch das Gesetz verletzt, daß der angefochtene Bescheid keinen Spruch im Sinne des § 44a VStG erkennen lasse. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde (was im Beschwerdefall für die Schuldfrage jedenfalls zutrifft), als die Erlassung eines insoweit mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 559, angeführte Judikatur). Alle durch den Spruch des angefochtenen Bescheides unberührt gebliebenen Elemente des erstinstanzlichen Schuldspruches sind daher im Spruch des angefochtenen Bescheides enthalten, welchem damit eine Unvollständigkeit im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht anhaftet.
Im übrigen ist die Berufungsbehörde, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen, wobei sie naturgemäß auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - das war die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der BH angelastete TAT, nicht aber deren rechtliche Beurteilung - beschränkt ist. Die belangte Behörde war daher sowohl dazu berechtigt, eine Einschränkung der Tatzeit vorzunehmen, als auch sinnstörende Fehler des Bescheidspruches der BH zu korrigieren (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Feber 1987, Zl. 86/03/0222, und vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190).
In der Unterlassung der gänzlichen Wiedergabe des nach dem Willen der belangten Behörde abgeänderten Bescheidspruches kann daher nur eine möglicherweise unzweckmäßige, keinesfalls aber rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde erkannt werden.
In seinen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde auf sein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 3 AuslBG nicht eingegangen sei und diesbezügliche Ermittlungen sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Bei der Behandlung dieses Beschwerdevorbringens ist von nachstehender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 51e Abs. 2 VStG ist dann, wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
Für Ausländer nach Abs. 1, die bei a) Montagearbeiten und Reparaturen in Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder b) für Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber einzubringen. Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist gemäß § 19 Abs. 3 AuslBG der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde. Die Strafe ist im Falle der unberechtigten (erstmaligen) Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bis S 120.000,--.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe in seiner Berufung durch das Vorbringen, daß auf Grund einer mit der Firma K-GmbH bestehenden Vereinbarung die vier ungarischen Arbeitskräfte bei der Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten beschäftigt würden, den Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 AuslBG für sich in Anspruch genommen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht zu folgen. Die Verwendung der Ausländer zur "Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten" entspricht der bereits der BH vorgelegten schriftlichen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Firma K-GmbH; schon die BH hat dazu im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß darin eine Ausnahme vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung nach § 18 AuslBG nicht zu erblicken sei. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der BH noch in seiner Berufung vorgebracht, die Tätigkeit der vier Ungarn habe Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder nötige Arbeiten für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen betroffen; dies läßt auch die ganz allgemeine Beschreibung der Tätigkeit für "Industrie-, Bau- und Montagearbeiten" keinesfalls vermuten. Ferner war nie die Rede davon, daß der Beschwerdeführer etwa im Sinne des letzten Satzes des § 18 Abs. 3 AuslBG eine derartige Tätigkeit der vier Ungarn dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt hätte.
Es trifft daher zu, daß die Berufung des Beschwerdeführers nur die rechtliche Beurteilung des an sich unbestrittenen Sachverhaltes durch die BH zum Gegenstand hatte, sodaß die belangte Behörde weder zu weiteren Sachverhaltsermittlungen noch zur Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verhalten war.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG wird das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0074, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diesen Vorwurf hat die belangte Behörde auf Grund des demnach in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer mit Recht gemacht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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