Normen
ASVG §35 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ASVG §35 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, meldete den erstmitbeteiligten R für die Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. Dezember 1982, vom 1. Juli 1983 bis 31. Jänner 1984 und vom 4. November 1985 bis 31. Dezember 1985 als Arbeiter (Hilfsarbeiter) zur Sozialversicherung an.
Im Zuge eines Verfahrens vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über die Versicherungspflicht des R. auch in anderen Zeiträumen meldete EL (im folgenden L.), dem unbestritten seit 23. April 1985 keine Vertretungsbefugnis mehr für die Beschwerdeführerin zukam (ab diesem Zeitpunkt kam diese Befugnis nur mehr der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, HL, zu), R. namens einer "Dr. XY, LKW-Aufbauten, Wohnmobile, Innenausstattung für Campingbusse", unter der Adresse der Beschwerdeführerin, auch für die Zeit vom 2. Jänner 1985 bis 3. November 1985 und vom 2. Jänner 1986 bis 18. September 1987 zur Sozialversicherung an.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß R. auf Grund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Beschwerdeführerin auch in der Zeit vom 2. Jänner 1985 bis 3. November 1985 und vom 2. Jänner 1986 bis 18. September 1987 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Nach der Bescheidbegründung sei unbestritten, daß R. in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. Dezember 1985 (mit Unterbrechungen) für die Beschwerdeführerin mit dem Schneiden von Tapeten und Bodenbelägen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei. Strittig sei hingegen, ob R. in der Zeit vom 2. Jänner 1985 bis 3. November 1985 und vom 1. Jänner 1986 (gemeint wohl 2. Jänner 1986) bis 18. September 1987 für die Beschwerdeführerin oder für L. als Dienstgeber tätig geworden sei. Für die belangte Behörde ergebe sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Bericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. April 1991, aus der im Kassenakt befindlichen Kopie des Firmenbuchauszuges betreffend die Beschwerdeführerin, aus den im Kassenakt befindlichen Kopien von Kontoauszügen des R. sowie aus der vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift vom 13. Februar 1989 mit R. und im besonderen aus der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift mit L. vom 10. Juni 1992. In dieser Niederschrift habe L. ausgeführt,
"daß die Firma Dr. XY Tapetenhaus seiner Mutter gehört habe. Im Jahre 1982 anläßlich der Pensionierung seiner Mutter sei der Betrieb auf seine Gattin übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt sei seine Gattin geschäftsführende Gesellschafterin. Er habe eine Vertretungsbefugnis in der Firma gehabt. Diese Vertretungsbefugnis für die Firma sei ab dem 23.4.1985 gelöscht worden.
Der richtige Firmenstempel laute auf Dr. XY Tapetenhaus. Zu Werbungszwecken habe er bei den Zwischenabrechnungen einen anderen Stempel benützt und zwar: "Dr. XY LKW-Aufbauten, Wohnmobile, Innenausstattung für Campingbusse". Die Innenverkleidung habe sich auf die Ausstattung der City-Busse bei den Steyr-Werken und auf Laufkunden bezogen, die die Innenverkleidung in Wohnmobilen haben erneuert bekommen wollen.
Bis Ende 1985 sei (R.) bei der (Beschwerdeführerin) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Ab dem 1.1.1986 habe sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen der (Beschwerdeführerin) und (R.) in der Weise gestaltet, daß (R.) bei ihr bis zu seiner fristlosen Entlassung im September 1987 beschäftigt gewesen sei. Innerhalb dieses Zeitraumes habe es Unterbrechungen der Beschäftigung von (R.) gegeben, je nach dem momentanen Arbeitsanfall bzw. dem Nichterscheinen von (R.). (R.) sei für die (Beschwerdeführerin) mit dem Schneiden von Tapeten und Bodenbelägen beschäftigt gewesen. Eine Tätigkeit als Chauffeur habe er für die (Beschwerdeführerin) nicht ausgeübt. Neben der Tätigkeit von (R.) für die (Beschwerdeführerin) habe er ihm auch einzelne Aufträge für andere Firmen zukommen lassen.
Das Entlassungsschreiben an (R.) sei von seiner Gattin in deren Eigenschaft als Geschäftsführerin der (Beschwerdeführerin) verfaßt worden.
Die Arbeitszeit für (R.) habe von 7.00 bis 15.00 Uhr oder von 8.00 bis 16.00 Uhr betragen. (R.) habe diese Arbeitszeit nicht genau eingehalten. Dieses Verhalten sei von der (Beschwerdeführerin) jedoch geduldet worden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine mit viel Schmutz verbundene Arbeit gehandelt habe, sei das Unternehmen froh gewesen, daß (R.) die Arbeit gemacht habe und es habe trotz Nichteinhaltung der Arbeitszeit durch (R.) für ihn keinerlei Sanktionen gegeben.
Die (Beschwerdeführerin) habe durch einige Jahre hindurch über das Arbeitsamt versucht, jemanden anderen für diese Tätigkeit zu bekommen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. (R.) habe, wenn er gearbeitet habe, die Arbeit sehr ordentlich ausgeführt. Deshalb sei von seiten der (Beschwerdeführerin) die Nichteinhaltung der Arbeitszeit durch ihn toleriert worden. Die Betriebsstätten für (R.) seien die Lagerräume in K und der Lagerraum in A gewesen. Er habe (R.) persönlich von zu Hause abgeholt und zu den jeweiligen Lagerräumen gebracht. Am Abend habe er (R.) wieder nach Hause geführt. Er habe von seiner Gattin jeweils die Schneidelisten abgeholt und diese (R.) gegeben, wenn er alleine gearbeitet habe, ansonsten habe er mit (R.) die Arbeit gemeinsam verrichtet.
Betreffend sein Verhältnis zur (Beschwerdeführerin) gab (L.) folgendes an: Er helfe seiner Gattin unentgeltlich im Betrieb mit, um das Geschäft aufrecht zu erhalten. In gewissen Zeiten, wenn seine Gattin vom Betrieb abwesend gewesen sei, habe er die anstehenden Zahlungen von seinem Privatkonto erledigt. Zum Firmenkonto seiner Gattin habe er bis heute keinen Zugang.
Der Lagerraum in A gehöre der Firma T. Diesen Lagerraum habe die (Beschwerdeführerin) angemietet. Wenn er mit (R.) in der Lagerhalle in A beschäftigt gewesen war, habe er auch ab und zu der Firma T bei der Arbeit geholfen.
Eine Vertretungsmöglichkeit für (R.) wäre aufgrund der auszuführenden Arbeiten und der Problematik, eine andere Arbeitskraft zu bekommen, kurzfristig gar nicht möglich gewesen."
Der Inhalt dieser Niederschrift sei, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, R. mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht worden, dazu Stellung zu nehmen. Das diesbezügliche Schreiben sei aber von R. unbeantwortet geblieben.
In rechtlicher Hinsicht bewertete die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstgeberbegriff des § 35 Abs. 1 ASVG, unter anderem in den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222, und vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, dahin, daß R. in den im Spruch genannten Zeiträumen zur Beschwerdeführerin (und nicht zu L.) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Nach der Vernehmung des L. vom 10. Juni 1992 habe er im Betrieb seiner Gattin (gemeint: der Beschwerdeführerin) weiterhin unentgeltlich mitgeholfen. Er habe die Schneidelisten jeweils von seiner Gattin abgeholt und R. an den jeweiligen Arbeitsort, entweder in den Lagerraum in K oder jenen in A, gebracht und nach der Arbeit wieder abgeholt und nach Hause gebracht. Dieser Aussage entspreche im wesentlichen auch jene des R. in der mit ihm vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift vom 13. Februar 1989, in der dieser ausgeführt habe, daß er in den Lager- und Werkstättenräumen in A und K für die Beschwerdeführerin mit Teppichschneiden und anderen Hilfsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Die Ausführungen der Arbeiten seien ihm entweder von HL oder L. aufgetragen worden. Bei den im Akt befindlichen Kopien von Belegen betreffend Gehaltszahlungen an R. erscheine als Auftraggeber "Dr. XY in W" oder "EL für Dr. XY". Auch aus diesen Belegen sei für die belangte Behörde ersichtlich gewesen, daß die Geschäfte, wozu auch die Zahlung des Gehaltes an R. gehöre, auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1991 ändere sich an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin auch dann nichts, wenn L. als "Mittelsperson" nach außen hin im eigenen Namen aufgetreten sei, wenn nur die rechtliche Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführerin dabei bestehen geblieben sei. Diese rechtliche Einflußmöglichkeit sei jedoch gegeben gewesen, weil der Beschwerdeführerin das Recht zum Eingreifen (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch L. zugestanden sei. Ob und inwiefern die Beschwerdeführerin diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrgenommen habe, sei unmaßgeblich. Zu den Einwendungen in der Berufung, wonach L. einen unrichtigen Firmenwortlaut verwendet habe, sei zu bemerken, daß diese Tatsache nichts daran ändere, daß R. im Betrieb der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Zum Einwand, daß die Zahlungen aus den im Verfahren vorgelegten Zahlungsbelegen einige Male vom Konto des L. abgebucht worden seien, sei zu bemerken, daß L. zum Firmenkonto der Beschwerdeführerin keinen Zugang gehabt habe und, wie er ausgeführt habe, in Abwesenheit seiner Gattin die fälligen Zahlungen von seinem Konto vorgenommen habe. Dafür, daß die Zahlungen von L. für die Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien, sprächen auch die vorgelegten Zahlungsbelege, lautend auf "EL für Dr. XY". Zum Einwand, daß R. für L. und nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, werde auf die niederschriftliche Vernehmung mit L. vom 10. Juni 1992 verwiesen, in der L. bestätigt habe, daß R. für die Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, der Lagerraum in A zwar der Firma T gehöre, aber von der Beschwerdeführerin angemietet worden sei. R. habe also in dieser Halle für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Für die Beschäftigung des R. bei der Beschwerdeführerin spreche auch das in deren Namen verfaßte Entlassungsschreiben vom "28.9.1987" (richtig: 18. September 1987), in dem es wörtlich heiße: "bei uns oder unserem Herrn L". Diese Redewendung spreche eindeutig dafür, daß die Beschwerdeführerin für R. Dienstgeber gewesen sei und L. in Verbindung mit der Beschwerdeführerin als Mittelsperson anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz leg. cit. gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. Erkenntnis vom 29. November 1984, VwSlg. Nr. 11600/A).
Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ergibt - sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen. Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich - wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12325/A).
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich ein Teilaspekt der Versicherungspflicht des R. in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträumen, nämlich die Frage strittig, ob der Beschwerdeführerin die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zukam (vgl. zur Wertung einer solchen Frage als bloßes, wenn auch wesentliches Sachverhaltselement im Rahmen eines Streites um die Versicherungspflicht das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, mit weiteren Judikaturhinweisen). Durfte sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung mängelfrei auf die Feststellung stützen, daß L. in allen relevanten Zeiträumen den Betrieb der Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen der zu ihrer Vertretung befugten Person tatsächlich geführt hat und er im Rahmen dieser faktischen Betriebsführung R. im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt hat, so entspräche die Bejahung der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nach § 35 Abs. 1 ASVG im Sinne der Interpretation unter anderem durch das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222, auch dann dem Gesetz, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin von dieser Beschäftigung nichts gewußt hätte. Die Rechtsrüge ist daher unbegründet.
Anders als in dem dem eben zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren war aber im Beschwerdefall von Anfang an strittig, ob R. auch in den relevanten Zeiträumen in dem auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführten Betrieb tätig war bzw. von L. als einem den Betrieb faktisch Führenden für Tätigkeiten in diesem Betrieb in Dienst genommen wurde. Entsprechend der Vorsprache des R. bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 14. Oktober 1988, in der er ausführte, er sei bei der Beschwerdeführerin "vom 1.6.82 bis 18.9.87 mit UNTERBRECHUNGEN als Chauffeur tätig" gewesen, und seinem Ersuchen, seine Versicherungspflicht "AB 1.1.86 bis 18.9.87 zu überprüfen", ging es zunächst überhaupt nur um die Frage, ob R. nach seiner Abmeldung per 31. Dezember 1985 auch ab 1. Jänner 1986 bei der Beschwerdeführerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der niederschriftlichen Vernehmung vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Februar 1989 gab L. - in Gegenwart seiner Ehegattin, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin - an, R. sei zuletzt vom 4. November 1985 bis 31. Dezember 1985 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Ab 1. Jänner 1986 habe er mit R. für die Firma T in Niederösterreich (A) auf Grund freiberuflicher Tätigkeit gearbeitet (Provisions- und Leistungsbasis). Er habe von der Firma T für R. das Geld in Empfang genommen und mit ihm verrechnet. Diese Tätigkeiten hätten bis ca. März 1987 gedauert. Im März 1987 habe er R. zunächst S 30.000,-- und später weitere S 50.000,-- für die Fertigstellung seines Hauses in Jugoslawien geborgt. Für die "Abdeckung der Schuldenrückzahlung" hätte ihm R. ab März 1987 bei seiner freiberuflichen Tätigkeit im Werkstättenlager der Beschwerdeführerin geholfen. R. sei jedoch sehr unverläßlich gewesen. Da L. von R. sehr enttäuscht gewesen sei, habe er ihm den Brief vom 18. September 1987 (gemeint das in der Begründung des angefochtenen Bescheides angesprochene Entlassungsschreiben) geschrieben. Alle Schreiben (Firmenstempel bzw. mit Briefkopf der Firma XY) an R. seien fälschlicherweise von L. erfolgt. Nachdem R. in der niederschriftlichen Vernehmung vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 13. Februar 1989 die Angaben des L. bestritten und behauptet hatte, er sei laut den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1985 bis 1987 ausgestellten Abrechnungen von ihr beschäftigt worden und L. - ohne nähere Begründung - am 25. April 1989 die schon genannten Nachtragsan- und Abmeldungen vorgenommen hatte, ging es im weiteren Verfahren darum, ob nun, wie die Beschwerdeführerin behauptete, die ursprüngliche Aussage des L. oder seine in den Nachtragsanmeldungen zum Ausdruck kommende spätere Meinung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des R. zur Beschwerdeführerin in den relevanten Zeiträumen richtig sei.
Unter Bedachtnahme darauf ist der Beschwerdeeinwand zutreffend, daß in der Unterlassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin entsprechend dem § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der neuerlichen Vernehmung der L. vom 10. Juni 1992 Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eine relevante Verfahrensverletzung liegt.
Zwar hat die Beschwerdeführerin, wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Gegenschrift zu Recht ausführt, in dem mit "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" überschriebenen Teil der Beschwerde nicht dargelegt, was sie im Verwaltungsverfahren ausgeführt hätte, wenn ihr dazu Gelegenheit gegeben worden wäre; solche Darlegungen finden sich aber - wenn auch systematisch unrichtig - in dem mit "Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides" überschriebenen Beschwerdeteil. Darin verweist die Beschwerdeführerin auf die oben wiedergegebene Aussage des L. vom 3. Februar 1989 und legt im einzelnen die eklatanten Widersprüche zwischen den beiden Aussagen dar. Dadurch ist die Beschwerdeführerin aber ihrer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden prozessualen Verpflichtung, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuführen, was sie bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, nachgekommen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0234).
Diese Verletzung des Parteiengehörs begründet aber auch einen relevanten Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können: Zunächst ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei einem Versuch der Aufklärung der Widersprüche zwischen den niederschriftlichen Vernehmungen des L. vom 3. Februar 1989 und vom 10. Juni 1992, einer allenfalls danach notwendig werdenden Vernehmung der HL sowie einer ergänzenden Vernehmung des R. zu einer anderen Würdigung der Beweise hinsichtlich des gesamten Zeitraumes oder zumindest eines Teiles desselben gekommen wäre. Dabei hätte es insbesondere auch deshalb einer ergänzenden Vernehmung des R. bedurft, weil nach dessen Aussage unklar ist, ob er selbst überhaupt von einer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. Jänner 1985 bis 3. November 1985 ausgeht, spricht er doch in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 14. Oktober 1988 von einer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1982 bis 18. September 1987 "mit Unterbrechungen" und verlangt er darin lediglich die Überprüfung seiner Versicherungspflicht ab 1. Jänner 1986. Aber auch wenn die belangte Behörde bei einer Einbeziehung der Aussage des L. vom 3. Februar 1989 sowie der gesamten sonstigen Umstände des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt wäre, es sei seine Aussage vom 10. Juni 1992 glaubwürdiger, hätte es, ebenfalls wieder unter Bedachtnahme auf die Aussage des R. vom 14. Oktober 1988, einer ergänzenden Klärung bedurft, was L. in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 10. Juni 1992 unter "Unterbrechungen der Beschäftigung" des R. innerhalb des strittigen Zeitraumes verstanden hat.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits an Schriftsatzaufwand gemäß der §§ 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG nur der in der genannten Verordnung festgesetzte Pauschbetrag gebührt und andererseits ein Ersatz von Stempelgebühren wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) nicht in Betracht kommt.
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