Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 23. Mai 1989 suchte der Beschwerdeführer um die Baubewilligung zum Umbau und zur Instandsetzung des ehemaligen Fabriksgebäudes auf dem Grundstück .353, KG H, an. Der neue Verwendungszweck dieser ehemaligen Weberei sollte eine Glaserei sein.
Die Baubehörde 1. Instanz ersuchte mit Schreiben vom 16. Februar 1990 das Bezirksbauamt Linz (eine Dienststelle der Oö Landesregierung) um die Erstellung eines Betriebstypenvergleiches zu der Frage, ob die geplante Anlage am vorgesehenen Standort mit der jetztigen Flächenwidmung "Wohngebiet" baubehördlich genehmigt werden könne. Das Bezirksbauamt Linz ging in seinem Gutachten vom 17. Mai 1990, welches am 12. Juni 1990 ergänzt wurde, von einem Vergleichsbetrieb aus, in dem in einer Halle Maschinen zur Formation (Diamantsäge, Fräse), zum Schleifen (Bandschleifmaschine, Kantenschleifmaschine) und zum Dekorieren (Sandstrahlkabine, Glasbohrmaschine) untergebracht sind. Aufgrund einer Lärmmessung hätte sich ergeben, daß der äquivalente Dauerschallpegel in der Halle zwischen 76 dB und 80 dB betrage; unter Berücksichtigung eines Tonzuschlages ergab sich ein Beurteilungspegel im Halleninneren von max. 83 dB. 3 m außerhalb des Gebäudes bei gekippten Fenstern würde sich ein Beurteilungspegel von max. 63 dB ergeben. Unter Bedachtnahme auf den Grenzwert entsprechend den Ausführungen der ÖAL-Richtlinien Nr. 3, der für die jeweilige Widmung nicht überschritten werden dürfe, von max. 55 dB unter tags wäre ein Glasereibetrieb zufolge seiner Schallemissionen mit der Widmung "Wohngebiet" nicht vereinbar.
Der nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers zufolge Devolution zuständige Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bewilligte mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 das beantragte Bauvorhaben. Der Gemeinderat ließ dabei ausdrücklich (siehe Gemeinderatsprotokoll vom 18. Oktober 1990) das Ergebnis des Betriebstypenvergleiches außer Betracht.
Über Vorstellung der nordseitigen Nachbarn E. und M.G. und des östlichen Nachbarn E.K. hob die belangte Behörde diese Baubewilligung mit Bescheid vom 25. Februar 1991 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Grund der Aufhebung war, daß der Gemeinderat keinen Betriebstypenvergleich vorgenommen habe, sondern sich lediglich auf im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens eingeholte Ermittlungsergebnisse berufen habe. Diese Ermittlungsergebnisse könnten die Frage, ob das Bauvorhaben mit der vorliegenden Flächenwidmung vereinbar sei, nicht lösen.
Mit Bescheid vom 26. November 1991 versagte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die begehrte Baubewilligung. Aufgrund des im Gutachten des Bezirksbauamtes Linz vom 17. Mai 1990 (ergänzt am 12. Juni 1990) vorgenommenen Betriebstypenvergleiches sei die Errichtung und der Betrieb einer Glasereibetriebsanlage im Wohngebiet unzulässig und könne auch nicht durch Auflagen, also zusätzliche Baumaßnahmen, zulässig gemacht werden. Das Bauvorhaben widerspreche somit den zwingenden Bestimmungen des derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Der Bescheid der Gemeinde stütze sich richtigerweise auf das schlüssige betriebstypologische Gutachten des Bezirksbauamtes Linz, wonach eine Glaserei mit der Widmung Wohngebiet nicht vereinbar sei. Da es im baubehördlichen Bewilligungsverfahren lediglich ganz allgemein auf die Vereinbarkeit eines Betriebstypes mit einer bestimmten Flächenwidmung ankomme, müsse für die Befundaufnahme kein Vergleichsbetrieb im oberen Mühlviertel herangezogen werden. Es sei zwar tatsächlich dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage das Ergebnis der Beweisaufnahme (Betriebstypenvergleich) nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodaß diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliege. Bei Vermeidung dieses Mangels wäre aber aufgrund des schlüssigen betriebstypologischen Gutachtens ein anderes Ergebnis auszuschließen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem - zufolge Ablehnung nach Durchführung eines Vorverfahrens - antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bauführung entsprechend den Bestimmungen der Oö Bauordnung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 2 Oö BauO (i.d.F. der Novelle
LGBl. Nr. 82/1983; im folgenden: BO) ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, daß das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Das gegenständliche Bauvorhaben soll in einem Gebiet mit der Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" gemäß § 18 Abs. 3 Oö Raumordnungsgesetz (i.d.F. LBGl. Nr. 15/1977; im folgenden: ROG) verwirklicht werden. Satz 1 dieser Bestimmung lautet:
"Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen im Wohngebiet nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder unzumutbare Belästigung für die Bewohner mit sich bringt; ..."
Die belangte Behörde hat im seinerzeitigen Aufhebungsbescheid zutreffend auf die ständige
hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach die Zulässigkeit eines Betriebes in einer bestimmten Flächenwidmung eine eingehende Prüfung der Betriebstype voraussetzt (Betriebstypentheorie). In seinem zum Steiermärkischen ROG ergangenen grundlegenden Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. 9382/A, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:
"Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Gemischtes Baugebiet") ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende
Betriebstype zu dienen ... Schließt es doch diese rechtliche
Situation von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte."
Tragender Grund der seinerzeitigen Aufhebung war, daß die Baubehörde eine Prüfung dahingehend unterlassen habe, ob das beantragte Bauvorhaben eine für das "Wohngebiet" zulässige Betriebstype darstelle. In Befolgung dieser Rechtsansicht verwertete die Baubehörde das eingeholte Gutachten und gelangte im Bescheid vom 26. November 1991 zum Ergebnis, daß die beantragte Glaserei im Wohngebiet unzulässig sei und auch durch Auflagen nicht zulässig gemacht werden könne.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die belangte Behörde habe bei Abweisung der Vorstellung ohne weitere Würdigung diesen Betriebstypenvergleich herangezogen, obwohl auf den konkreten, zur Baubewilligung beantragten Betrieb keine Rücksicht genommen worden sei. Dem ist zu erwidern, daß der Sachverständige einen Betriebstyp herangezogen hat, der insbesondere dieselben Maschinen wie hier im Plan ausgewiesen, verwendet. Den Lärmpegel von 63 dB 3 m außerhalb des Gebäudes ermittelte er nicht etwa bei (vollständig) geöffneten, sondern bei "gekippten" Fenstern. Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, daß die Außenwand seines Gebäudes andere Schalldämmwerte aufweise, als jene, die der Sachverständige herangezogen hat. Auch ergibt sich aus den Einreichplänen, daß weitestgehend dieselben Maschinen wie im Vergleichsbetrieb verwendet werden sollen. Soweit er die Heranziehung von Vergleichsbetrieben im oberen Mühlviertel fordert, unterläßt er eine Aufklärung darüber, inwieweit sich Glasereien im oberen Mühlviertel von anderen Glasereien unterscheiden.
Völlig unerheblich ist für die Prüfung der Frage, ob das Vorhaben mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung Wohngebiet vereinbar ist, der Umstand, daß in diesem Gebäude vor geraumer Zeit ein Webereibetrieb untergebracht worden wäre. Das Vorhaben ist nämlich allein am geltenden Flächenwidmungsplan zu beurteilen.
Ausgehend davon, daß ein derartiger Betrieb Lärm mit einem Pegel von 63 dB emittiert, war die Unzumutbarkeit und damit Unzulässigkeit zu bejahen, weil der für das Wohngebiet vom Sachverständigen als zumutbar erachtete Grenzwert von 55 dB überschritten wird. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183, konkrete Ermittlungen über seine Betriebstätigkeit und seine Betriebsabläufe fordert, ist ihm zu erwidern, daß im genannten Erkenntnis bejaht wurde, es sei im allgemeinen davon auszugehen, daß der dort beantragte Pkw-Abstellplatz mit der Widmung BETRIEBSGEBIET vereinbar sei; darauf aufbauend mußte geprüft werden, ob der konkrete Betrieb übermäßige Lärmbelastungen verursacht.
In diesem Zusammenhang sei auf das zu § 77 Gewerbeordnung 1973 ergangene Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Slg. Nr. 10482/A, hingewiesen. Dort wurde ausgeführt, daß der Flächenwidmungsplan eine Planungsnorm sei, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes die Nutzungsanordnung festlege. Daraus sei abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellten, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine
unzumutbare ...-Belästigung" sei nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr werde durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert.
Zur neuerlich erhobenen Verfahrensrüge, der Beschwerdeführer sei in seinem rechtlichen Gehör dadurch verletzt worden, daß ihm der Betriebstypenvergleich seinerzeit nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, daß dem Beschwerdeführer dieses Gutachten anläßlich der Vorstellungserhebung vorlag und er darauf einging; die Vorstellungsbehörde hat seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, sodaß der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/06/0015).
Soweit der Beschwerdeführer zur Frage, welcher Grenzwert zumutbar sei, nunmehr erstmals die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens begehrt, ist zunächst einzuräumen, daß den herangezogenen ÖAL-Richtlinien ganz allgemein eine verbindliche Wirkung nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0157). Allerdings gibt es im Bereich des oberösterreichischen Raumordnungsrechtes keine Festlegung eines äquivalenten Dauerschallpegels für bestimmte Widmungen im Baugebiet. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, daß der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie für diese Widmungskategorie herangezogen hat. Vom Beschwerdeführer wird dieser Grenzwert von 55 dB im Wohngebiet bei Tag auch gar nicht in Frage gestellt. Ein medizinisches Sachverständigengutachten wäre nur dann erfoderlich gewesen, wenn die Zulässigkeit grundsätzlich zu bejahen gewesen wäre, aber trotzdem hätte geprüft werden müssen, ob Beeinträchtigungen im Sinne des § 23 Abs. 2 BO vorliegen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Verwaltungsbehörden zu Recht einen Glasereibetrieb als mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar angesehen haben. Der Beschwerde mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die mitbeteiligte Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes das ihr gesetzlich eingeräumte Planungsermessen überschritten hätte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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