Normen
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs1;
VStG §48 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs1;
VStG §48 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 1992 wurde gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz und § 333 GewO 1973 die Schließung der Betriebsanlage für den Karosseriebau des Beschwerdeführers am näher bezeichneten Standort verfügt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 28. März 1991 und vom 28. August 1991 sei der Beschwerdeführer bestraft worden, weil er am bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, und zwar eine Werkstätte für den Karosseriebau, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung zu besitzen, betreibe. Im Falle der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung in einem Strafverfahren habe die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen, sofern der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehöre zu einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht nur die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung, sondern auch die unbefugte Errichtung sowie der unbefugte Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage. Dieser unbefugte Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sei in den Straferkenntnissen rechtskräftig festgestellt worden, sodaß als Maßnahme die Schließung der Werkstätte für den Karosseriebau als Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu verfügen gewesen sei, zumal der Betrieb dieser Anlage durch den Beschwerdeführer nicht selbst eingestellt werde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Dies im wesentlichen mit der Begründung, für die bei der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 22. Februar 1990 behandelte Sägespänefeuerung würde noch eine Rauchgasprüfung durchgeführt werden, weshalb "um eine Fristverlängerung der Betriebsstättengenehmigung" gebeten werde. Alle anderen erforderlichen Unterlagen seien vorgelegt worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die vom Beschwerdeführer angeführten Rauchgasmessungen könnten lediglich in einem von der Gewerbebehörde hiefür "gewährten" Versuchsbetrieb oder in einem von der Gewerbebehörde anläßlich der Genehmigung eingeräumten Probebetrieb durchgeführt werden. Auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Rauchgasprüfung könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht eingegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben des in Rede stehenden, auf § 360 Abs. 1 GewO 1973 gestützten behördlichen Abspruches verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, das vorliegende Verfahren gehe von den rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Füstenfeld vom 28. März 1991 bzw. vom 28. August 1991 aus. Diesen Straferkenntnissen seien die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Füstenfeld am 11. Dezember 1990 sowie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Explosionsschutzes vorangegangen. Die diesbezügliche Überprüfung aus elektrotechnischer und explosionsschutztechnischer Sicht sei am 14. Mai 1991 erfolgt, also unmittelbar nach dem ersten Straferkenntnis. In diesem Gutachten sei zusammenfassend ausgeführt worden, der Ortsaugenschein habe ergeben, daß die lose Verlegung von Kabeltrommeln in explosionsgefährdeten Bereichen sowie der Betrieb der Lösungsmittelrückgewinnungsanlage eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit darstellten. Überdies sei festgestellt worden, daß elektrische Betriebsmittel in der Laminierhalle sowie im Lacklagerraum der Betriebsanlage betrieben würden. Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, daß eine Beseitigung dieser gravierenden Mängel durch den Beschwerdeführer zugesagt worden sei und diese Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr dienen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge auf Grund der durchgeführten Überprüfung und noch vor Erlassung des Bescheides vom 21. Mai 1991 (einem auf § 360 Abs. 2 GewO 1973 gestützten Bescheid, wonach bestimmte Kabeltrommeln und elektrische Betriebsmittel an näher bezeichneten Orten nicht betrieben werden dürfen) die vom Sachverständigen aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt. Weiters habe der Beschwerdeführer die noch ausständigen und notwendigen Unterlagen für die gewerbebehördliche Genehmigung des Karosseriebaubetriebes an die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld übersandt, sodaß die Voraussetzung für die Betriebsstättengenehmigung schon längst vorlägen und es nur an der Behörde liege, diese durchzuführen. Bereits mit Schreiben vom 17. April 1992 sei deshalb (laienhaft) um eine "Fristverlängerung der Betriebsstättengenehmigung bis zur gewerbebehördlichen Genehmigung" ersucht worden. Obwohl der Beschwerdeführer einerseits die noch ausständigen und erforderlichen Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld bereits übersandt habe und andererseits der Überprüfung durch den Amtssachverständigen und dem Bescheid vom 21. Mai 1991 "Rechnung tragend Maßnahmen gesetzt" habe, sei von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld am 28. August 1991 ein weiteres Straferkenntnis erlassen worden, welches auch rechtsirrig und rechtswidrig als Grundlage für die Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 17. März 1992 herangezogen worden sei, der die gänzliche Schließung der Betriebsanlage ausgesprochen habe.
In der Beschwerde heißt es weiters, die festgestellte Zuwiderhandlung sei seitens der Behörde genau zu beschreiben; gerade dies sei aber vorliegend unterblieben bzw. auf eine Situation Bedacht genommen worden, die längst zuvor vom Beschwerdeführer beseitigt worden sei. Die Behörde hätte also vor Bescheiderlassung eine neuerliche örtliche Überprüfung vornehmen und sich davon überzeugen müssen, ob die seitens der Behörde aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen tatsächlich vorgenommen worden seien oder nicht. Sämtliche Unterlagen lägen zwischenzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vor, sodaß der Durchführung des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens nichts mehr im Wege stehe. Außerdem seien die "lebens- und gesundheitsgefährdenden Bereiche" auf Grund behördlicher Anordnung beseitigt worden, sodaß die Notwendigkeit der Anwendung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht gegeben sei. Auch sei die gänzliche Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers nicht erforderlich, um die rechtliche Sollordnung herzustellen, allenfalls fände die Schließung von Teilbereichen des Betriebes in der zitierten Gesetzesbestimmung ihre Deckung. Hiezu fehle es aber an möglichen, genauen Feststellungen. Es sei zwar richtig, daß unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen sei, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne "aber mit jenen im Gesetz demonstrativ aufgezählten Maßnahmen begegnet werden" (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1978, Zl. 1379/77). Danach sei die Schließung die härteste der möglichen Zwangsmaßnahmen, die nur dann verfügt werden dürfe, wenn mit anderen Maßnahmen der gebotene Erfolg nicht erreicht werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 1173/70). Obwohl der Beschwerdeführer nunmehr - schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - sämtliche erforderlichen und notwendigen Unterlagen für die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage vorgelegt habe und überdies auch die behördlichen Verfügungen der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld einhalte, sei es nicht gesetzeskonform, daß vorliegend die härteste Zwangsmaßnahme gesetzt werde, zumal durch die Anwendung gelinderer Maßnahmen ebenso die gewünschte Sollordnung herbeizuführen gewesen wäre, "hätte tatsächlich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein rechtswidriger Zustand bestanden und wäre nicht bereits zu diesem die Betriebsanlage genehmigungsfähig gewesen".
Gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Bedeutung der Worte des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 in ihrem Zusammenhang, daß unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen ist, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde. Als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" ist daher (lediglich) der "contrarius actus" der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen. Bei Beantwortung der Frage, ob eine eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0325, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Davon ausgehend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen, wonach wiederholt in rechtskräftigen Straferkenntnissen festgestellt worden sei, daß eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage - nämlich eine Werkstätte für den Karosseriebau - ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei, dieser festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1973 begegnete.
Wenn in der Beschwerde auf ein anhängiges Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und die nach Ansicht des Beschwerdeführers (nunmehr) gegebene Genehmigungsfähigkeit der Anlage Bezug genommen wird, so kommt dem keine rechtliche Relevanz zu. Auf Grund der Anordnung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 ist die Behörde verpflichtet, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, die dort angeführten Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zu verfügen. Mangels eines - aus dem normativen Gehalt der Regelung erkennbaren - entsprechenden Ausnahmetatbestandes hindert ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 86/04/0209).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Straferkenntnis vom 28. August 1991 sei rechtswidrig als Grundlage für die angeordnete Maßnahme herangezogen worden, weil dieses Straferkenntnis erlassen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer die noch ausständigen und erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die "der Überprüfung durch den ASV und dem Bescheid vom 21.5.1991 Rechnung tragend Maßnahmen" gesetzt habe, so vermag damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden, weil die Behörde in einem Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0095).
Auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtslage, wonach die Behörde bei Prüfung der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 1 GewO 1973 von der im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung auszugehen hat, gehen aber auch die weiteren (unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen) Beschwerdeeinwände ins Leere, es sei nicht geprüft worden, ob die aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen tatsächlich vorgenommen worden seien oder nicht, sowie ob es erforderlich gewesen sei, den Betrieb gänzlich - und nicht bloß Teilbereiche des Betriebes - zu schließen. Ging doch die Behörde als die Anordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vom genehmigungslosen Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (Werkstätte für den Karosseriebau) - und zwar (nach dem objektiv erkennbaren Spruchinhalt der bezogenen Straferkenntnisse) als gesamte Anlage - aus. Derart vermag auch der Beschwerdehinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 1173/70, das eine andere Sach- und Rechtslage betraf, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Daß aber entgegen der behördlichen Annahme der Beschwerdeführer den genehmigungslosen Betrieb der in Rede stehenden Anlage - wenn auch nur zum Teil - eingestellt hätte und insoweit (allenfalls teilweise) der gesetzmäßige Zustand bereits vor Bescheiderlassung wiederhergestellt worden wäre, läßt sich weder aus der Aktenlage erkennen noch wird derartiges in der Beschwerde vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)