VwGH 92/04/0137

VwGH92/04/013720.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde von 6 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1992, Zl. 63 220/12-VII/4/92, betreffend Bewilligung zum Betrieb von geänderten Anlagen eines Hüttenwerkes (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §29;
BergG 1975 §146;
BergG 1975 §211;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §29;
BergG 1975 §146;
BergG 1975 §211;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 31. Mai 1991 richtete die mitbeteiligte Partei an die Berghauptmannschaft Innsbruck folgenden Antrag:

"Mit unseren Briefen vom 15.5.1990 und 6.6.1990, GZl. ..., wurde um Erteilung der Betriebsbewilligung der geänderten Schachtofenanlage angesucht.

Mit Bescheid vom 9.8.1989 wurde die befristete Betriebsbewilligung der geänderten Schachtofenanlage erteilt.

Mit den Bescheiden vom 14.12.1989, 5.7.1990 und 10.12.1990 wurde diese Bewilligung verlängert.

Unter Vorlage des im weiteren angeführten Sachverhaltes suchen wir nun um die definitive Bewilligung zum Betrieb der geänderten Schachtofenanlage an."

Die Seiten 2 ff des Anbringens wurden nach Rücksprache des Leiters der Berghauptmannschaft Innsbruck mit einem Vertreter der mitbeteiligten Partei ausgetauscht. Auf diesen Austauschseiten finden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Begründung des Ansuchens

Der Schachtofen verarbeitet kupferhältige oxidische Rohstoffe, Kupferverbundrohstoffe und Kupferlegierungsrohstoffe - eine detaillierte Liste der im Schachtofen verarbeiteten Rohmaterialien liegt bei - zu Schwarzkupfer mit einem Kupfergehalt von etwa 75 Prozent, welches in weiteren Raffinationsschritten zu Reinkupfer raffiniert wird.

Wegen der bei diesem Verarbeitungsprozeß aufgetretenen Geruchsbelästigung, zurückzuführen auf organische Verunreinigungen in der Abluft des Schachtofens, sowie wegen der festgestellten Emissionen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen in der Schachtofenabluft wurde mit Schreiben vom 23.9.88 um Bewilligung zur Herstellung von Änderungen der Schachtofenanlage, insbesondere durch Errichtung eines Thermoreaktors, angesucht. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 8.8.89 von der Berghauptmannschaft Innsbruck erteilt.

Die Änderungen wurden im wesentlichen gemäß dem damaligen Ansuchen durchgeführt. Im folgenden werden die durchgeführten Änderungen nochmals kurz beschrieben, der Vollständigkeit halber auch mit einer Kurzbeschreibung der nicht veränderten Anlagenteile."

Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 9. Juli 1991 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 146 des Berggesetzes 1975, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in Verbindung mit § 211 leg. cit. die Bewilligung zum Betrieb der Änderung der Schachtofenanlage bei der Kupferhütte Brixlegg durch einen Thermoreaktor und zugehörige Einrichtungen auf Grundstück Nr. .86/1 KG Brixlegg nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen unter Einhaltung der in diesem Spruch vorgeschriebenen "Bedingungen bzw. Auflagen" erteilt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zu Beginn der am 4. Juli 1991 durchgeführten Verhandlung habe der Verhandlungsleiter dargelegt, daß nach PCDD/F-Konzentrationsmessungen im Abgas des seit Jahrzehnten betriebenen Schachtofens bei der Kupferhütte Brixlegg, die Werte von bis zu 186 ng/Nm3 nach BGA (Bundesgesundheitsamt Berlin) in PCDD-Äquivalenten im Frühjahr 1988 erbracht hätten, von der mitbeteiligten Partei die Errichtung einer thermischen Nachverbrennung (Thermoreaktor) zur Reduktion dieser Schadstoffe in Auftrag gegeben worden sei. Mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 23. September 1989, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juni 1989 und vom 3. August 1989 sei um die Bewilligung zur Änderung der Schachtofenanlage durch den Thermoreaktor samt zugehörigen Einrichtungen angesucht worden. Im Zuge der über dieses Ansuchen am 8. August 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei von den Vertretern der mitbeteiligten Partei um die Erteilung der Bewilligung zum Probebetrieb angesucht worden. Die begehrten Bewilligungen seien gemäß § 146 des Berggesetzes 1975 mit mündlichem Bescheid vom 8. August 1989 erteilt worden, wobei der Probebetrieb vorerst mit Ende 1989 befristet worden sei. In weiterer Folge sei die befristete Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 bis 30. Juni 1990, mit Bescheiden vom 5. Juli 1990 sowie vom 2. August 1990 bis 31. Dezember 1990 und mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 bis 30. Juni 1991 verlängert worden. Die Erteilung der jeweils befristeten Bewilligungen sei möglich erschienen, da die Emissionskonzentrationen an PCDD/F in den Schachtofenabgasen durch die Inbetriebnahme des Thermoreaktors bedeutend zurückgegangen seien. Entsprechend dem Bericht der ÖTEC vom 2. Februar 1990 (Seite 2) sei im Schachtofenabgas ein Toxizitätsäquivalent nach BGA von 1,1782 ng/Nm3 gemessen worden. Eine Messung der FTU (Forschungsgesellschaft für technischen Umweltschutz) habe eine PCDD/F-Konzentration im Abgas von 0,319 ng/Nm3 in TCDD-Äquivalenten nach I-TEF (Internationale Taxizitätsfaktoren; Bericht vom April 1990) ergeben. Entsprechend dem Bericht der FTU vom Dezember 1990 habe der Wert an TCDD-Äquivalenten nach I-TEF im Schachtofenabgas nach dem Thermoreaktor mit Relaisschrott auf Grund einer Probenahme vom 11. September 1990 0,382 ng/Nm3 betragen. Eine genaue Darstellung der Emissionswerte sei dem gegenständlichen Ansuchen der mitbeteiligten Partei beigeschlossen gewesen.

Nach Inbetriebnahme des Thermoreaktors durchgeführte Immissionsmessungen hätten die Reduktion der Emissionen der Schachtofenanlage nicht widergespiegelt. Angaben über eine Besprechung der Sachverständigen seien im Aktenvermerk der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 11. Juni 1991 gemacht worden, der den Anwesenden bekannt gewesen sei .....

Der Vertreter der Sanitätsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung habe ausgeführt, daß durch die neue Anlage (gemeint sei die geänderte Schachtofenanlage) keine unmittelbar drohende Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung für einen gesunden normal empfindenden Menschen gegeben sei. Durch die Immissionen sei jedoch eine Langzeitschädigung nicht auszuschließen. Es sollten deshalb alle Emittenten, soweit dies technisch möglich sei (dem Stand der Technik entsprechend) so niedrig wie möglich gehalten werden .....

Von den Sachverständigen für Emissionsfragen sei auch erläutert worden, daß als SO2-Emittenten der Schachtofen, Konverter und Flammofen sowie die Dampfkessel in Betracht kommen. Auf Grund der Betriebsweise des Schachtofens, welcher in 15 - 20-Minuten-Abständen chargiert werde und bei dem als Schwefelträger Koks und allfällig der Einsatz angesprochen werden könne, sei eine nahezu gleichmäßige S02-Emission im Bereich von 200 - 400 mg/m3 gegeben. Emissionsspitzen, die sich auf die Immission auswirken, seien nicht vorstellbar, umsomehr als auf Grund des alkalischen Verhaltens des Staubes eine Schwefeleinbindung anzunehmen sei. Weiters sei ausgeführt worden, daß die Emissionsbedingungen durch die am Kamin erfolgten Probenahmen hinreichend abgesichert seien, sodaß tatsächlich von der im Bericht vom Dezember 1990 dargelegten Emissionskonzentration auszugehen sei. Die Frage einer Neubildung der PCDD/F im Kamin sei damit für diese Anlage hinreichend beantwortet .....

Auch sei darauf hingewiesen worden, daß die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Emissionswerte von weniger als 0,9 ng PCCD/F/Nm3 ohne "Bypass" erreicht worden seien.

Im Gutachten des Sachverständigen für Meteorologie seien die meteorologischen Verhältnisse im Raume Brixlegg, die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen bei einem Gehalt von 0,9 ng TE/Nm3 und bei den zu erwartenden Schwermetallemissionen im Schachtofenreingas sowie die Jahresmittelwerte dargelegt worden.

Vom Sachverständigen für Medizin sei unter Berücksichtigung der Aussagen der Sachverständigen für Emissionsfragen und unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen für Meteorologie errechneten Ausbreitung und der hiedurch bedingten Immissionen an Dioxinen/Furanen sowie bestimmten Schwermetallen unter der Voraussetzung der Einhaltung der im Spruch angeordneten Maximalwerte folgendes Gutachten abgegeben worden:

"Ob der Schachtofen betrieben wird oder nicht, führt zu keiner meßbaren Veränderung der Belastungssituation. Daher kann eine Veränderung der Gesundheitssituation ausgeschlossen werden. Damit wird schlüssig abgeleitet, daß unter den genannten Prämissen eine Gesundheitsgefährdung durch den oben beschriebenen Betrieb des Schachtofens ausgeschlossen werden kann."

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 145, des § 211 und des § 146 Abs. 1, 2 und 3 des Berggesetzes 1975 führte die Berghauptmannschaft Innsbruck weiters aus, die im Spruch festgesetzten Bedingungen und Auflagen seien auf Grund dieser Bestimmungen sowie der Forderungen und Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen ergangen.

Ein Höchstwert für SO2, der entsprechend der gutächterlichen Äußerung der Sachverständigen für Emissionsfragen 200 - 400 mg/m2 betrage, sei in Anlehnung an die Bestimmung des LRG-K, das bei Verwendung von festen Brennstoffen - für den Schachtofenbetrieb werde Koks verwendet - mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW keinen Grenzwert vorsehe, nicht festgesetzt worden.

Bezüglich der von Nachbarn erhobenen Forderung der Einhaltung eines "Dioxingrenzwertes von 0,1 ng TE/m3" werde darauf hingewiesen, daß gemäß Pkt. 6 lit. b der Anlage 1 zu § 12 LRG-K für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung die "Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8 - TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen darf". Für Anlagen eines Hüttenwerkes gelte dieser Grenzwert nicht, hiebei sei auf die Gefährdung, Belästigung und Beeinträchtigung abzustellen, die entsprechend den Sachverständigenbeweisen auszuschließen seien. Bezüglich der Angaben über Dioxin-Imissionen im Raume Brixlegg werde darauf hingewiesen, daß es sich dabei um einen Summenwert sämtlicher Emittenten einschließlich der Altlasten handle. So habe der technische Sachverständige dazu u.a. im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt: "Hinsichtlich der Frage nach der Herkunft der Immissionsbelastung während des Werkstillstandes in den Weihnachtsfeiertagen 1990 wird auf die möglichen anderen Quellen (Verkehr, Hausbrand und weitere) verwiesen und werden auch Altlasten in Form von Staub angesprochen" - "Zur Aufklärung von Diskrepanzen bezüglich der Emissionsmuster und der Kongenerenverteilungsmuster in Boden-, Grasschnitt-, Immissions- und Fichtennadelproben wird auf Effekte einer Kongenerenverschiebung in Richtung höherchlorierter Verbindungen verwiesen, die einerseits auf zusätzliche Quellen zum Schachtofenabgas hinweisen und andererseits auch auf Altlasteffekte - aus einer gegebenen Bodenbelastung - Rückschlüsse zulassen."

Der Anteil des Schachtofens liege laut Sachverständigengutachten in einer meßtechnisch nicht nachweisbaren Menge und stelle "keinen wirklich berücksichtigungswürdigen Beitrag zur Gesamtbelastung" dar. So werde auch die Aussage im Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. K vom 17. Juli 1990 zu verstehen sein.

Zur Frage "wie weit mit diesen Emissionsmessungen überhaupt repräsentative Emissionsbedingungen erfaßt werden konnten" werde auf die gutächterliche Äußerung des technischen Sachverständigen hingewiesen, wobei u.a. folgendes ausgeführt worden sei: Das Gebot der Emissionsreduktion der Schachtofenabgase habe werkseitig zum Konzept einer thermischen Nachverbrennung, welche nach Realisierung durch verschiedene Meßinstitute nachgewiesen zu einer Emissionsreduktion im Ausmaß von über 99 Prozent geführt habe.

Geäußerte theoretische Überlegungen und Bedenken hinsichtlich einer infolge höherer Abgastemperatur im gemauerten Schachtofenkamin verursachten Neubildung von PCDD/F seien durch ein weiteres Meßprogramm, welches in Abstimmung und Auftrag der Bergbehörden konzipiert und durchgeführt worden sei, geklärt worden. Innerhalb dieses Programmes seien, wieder unter unterschiedlichen Betriebszuständen und Einsatzstoffen, simultan nach der TNV (und vor Eintritt in den gemauerten Kamin) und an der Kaminmündung Gasprobungen durchgeführt und der Gehalt an PCDD/F bestimmt worden. Als Ergebnis dieser Meßserie, welche im Bericht vom Dezember 1990 ausführlich dokumentiert sei, könne festgehalten werden, daß es unter den gegebenen Bedingungen zu keinen nennenswerten Neubildungen an PCDD/F komme. Weiters seien durch diese Ergebnisse die Austrittskonzentrationen auch unter Einbezug des anteiligen Flammofenabgases ermittelt worden. Dr. W sei von der Berghauptmannschaft Innsbruck mit der Durchführung der Meßprogramme 1988 und 1990 beauftragt worden, außerdem sei er mit Schreiben der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 6. Dezember 1990 zur Wahrnehmung von emissionsspezifischen Aufgaben bei der Kupferhütte bestellt worden. Den übrigen Forderungen sei durch die Auflagen im Spruch des Bescheides entsprochen worden. Durch die gegenständliche Bergbauanlage sei bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen entsprechend dem Spruch des Bescheides eine Gefährdung bzw. Belästigung oder Beeinträchtigung nicht gegegen.

Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1992 wurde die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid mit nachstehenden Änderungen bestätigt: Die Wortfolge "zum Betrieb der Änderung der Schachtofenanlage bei der Kupferhütte Brixlegg durch einen Thermoreaktor und zugehörige Einrichtungen" ist durch die Wortfolge "zum Betrieb der durch die Errichtung eines Thermoreaktors und zugehörige Einrichtungen geänderten Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg" zu ersetzen. Ferner wurden die Auflagen Punkt 1 und 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides neu gefaßt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Vorstand des Institutes für Technologie und Hüttenkunde der Nichteisenmetalle der Montanuniversität Leoben, Dr. P, um Mitteilung ersucht worden, ob die von ihm in einem Schreiben vom 4. Oktober 1990 an die Berghauptmannschaft Innsbruck abgegebene Beurteilung der pyrometallurgischen Anlagen der Kupferhütte Brixlegg als Hüttenanlage auch dann zutreffe, wenn es sich bei den Einsatzmaterialien im Schachtofen um Abfälle im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, handle. In seiner Äußerung vom 23. September 1991 habe Dr. P darauf hingewiesen, daß eine Hüttenwerksanlage eine Industrieanlage sei, in der metallhältige Ausgangsstoffe durch Anwendung von Prozessen der hüttenmännischen Verfahrenstechnik durch chemisch-metallurgische Stoffumwandlung unter Einsatz von thermischer Energie zu Metallen (Rohmetallen, sog. Steinen, Legierungen u.ä.) verarbeitet würden. Man unterscheide zwar im hüttenmännischen Sprachgebrauch sogenannte Primärhütten und sogenannte Sekundärhütten und meine damit, ob der überwiegende Rohstoffeinsatz Erze oder Konzentrate (Produkte von Bergbau und Aufbereitung) oder aber alle anderen metallhältigen Vorstoffe (Schrotte, Blisterkupfer, Anodenkupfer) und Zwischenprodukte (Reichschlacken, Flugstäube u.ä.) seien. Als Schrott werde metallenes Altmaterial bezeichnet, das entweder Fabrikationsabfall sei oder unbrauchbar gewordene Gegenstände, die eingeschmolzen und der Neuproduktion zugeführt würden. Dies bezeichne man mit Altmetallverhüttung. Oft gebe es Mischanlagen, die primäre und sekundäre Vorstoffe gleichzeitig verhütten, da die metallurgischen Reaktoren (Schachtöfen, Konverter, Elektrolysezellen) und Verfahren (Rösten, Schmelzen, Laugen, Raffinieren) dieselben seien. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes habe Dr. P weiter ausgeführt, daß die Bezeichnung Altstoffe ausnahmslos auf alle Metallschrotte (Aluminium, Kupfer, Zink, Blei usw.) zutreffe. Diese Materialien würden die Bezeichnung Abfall verlieren, sobald sie beim Einsatz in die hüttenmännischen Schmelz-, Lauge-, Elektrolyse- oder Raffinationsprozesse einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt würden. Auch dies sei ausnahmslos der Fall, da alle sekundärmetallurgisch hergestellten Metalle (weltweit zur Zeit etwa 1/3 der Gesamtproduktion) von primärmetallurgisch hergestellten nicht unterschieden würden. Die internationalen Normen legten die maximal tolerierbaren Gehalte an Verunreinigungen fest und fragten nicht nach der Art des Vorstoffes für die Verhüttung. Aus dem Dargelegten gehe hervor, daß eine Industrieanlage, die kupferhältige Abfälle einsetze und daraus Kupfer und Kupferlegierungen zum Neueinsatz erzeuge, als Sekundär- oder Altmetallhütte bezeichnet werden müsse, also in jedem Fall als eine Hüttenanlage. Um eine "Abfallbehandlungsanlage" könne es sich bei einer Sekundärkupferhütte nicht handeln, da hier nicht der Entsorgungsgedanke die Aktivitätsgrundlage darstelle, sondern die Benutzung eines Altmaterials zum Zwecke der Produktion von Hüttenkupfer, analog dem Einsatz von Erzen oder Konzentraten.

In der Begründung des Bescheides vom 30. April 1992 wurde u. a. weiters ausgeführt, die Änderung der Schachtofenanlage sei im vorliegenden Fall in der Errichtung eines Thermoreaktors und zugehöriger Einrichtungen zu sehen. Der Thermoreaktor habe die Aufgabe, die in den Abgasen des Schachtofens befindlichen Schadstoffe zu verbrennen. Bei den zugehörigen Einrichtungen handle es sich im wesentlichen um eine Absetzkammer für höher kupferhältige Staubteilchen, einen Kühler zur Reduzierung der Abgastemperatur, einen Ventilator zum Eindrücken des Prozeßabgases in den Reaktor sowie verschiedene Rohrleitungen. Es liege eine wesentliche Änderung der bisherigen Schachtofenanlage vor, deren Vornahme nach § 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dessen § 211 einer Bewilligung bedürfe. Diese Bewilligung sei von der Berghauptmannschaft nachträglich mit Bescheid vom 8. August 1989 erteilt worden. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. Die befristet von der Berghauptmannschaft erteilte Betriebsbewilligung sei mehrmals verlängert worden, zuletzt bis zum 30. Juni 1991. Am Schachtofen selbst und am zugehörigen Abhitzekessel seien keine Änderungen vorgenommen worden.

Als Emissionsquelle des Schachtofens komme die Austragsöffnung des 46 m hohen Schornsteins in Betracht. Hiezu hätten die dem Verfahren beigezogen gewesenen emissionstechnischen Sachverständigen hingewiesen, daß der Schachtofen, mit unterschiedlichen Einsatzstoffen versorgt, die Hauptemissionsquelle an polychlorierten Dioxinen und Furanen darstelle. Daneben träten Belastungen von Schwermetallen im Staubniederschlag auf. Hauptemittent von SO2 sei der Konverter. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sei vom meteorologischen Sachverständigen auf Basis des Emissionswertes von 0,9 ng Dioxine/m3 eine Berechnung der zu erwartenden maximalen und durchschnittlichen Jahresemissionswerte durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Häufigkeiten der Windrichtungen und Wetterlagen (incl. Inversionen) habe der meteorologische Sachverständige Jahresmittelwerte von 0,014 pg/m3 am ungünstigsten Punkt in Tallagen und von 0,017 pg/m3 für den Stadtberg in 80 m Höhe über dem Tal errechnet. Hinsichtlich der Grundbelastung an Dioxinen sei im Sinne einer möglichst vorsorglichen Einschätzung der Situation davon ausgegangen worden, daß die Jahresmittelwertbelastung auf 0,5 bzw. 0,3 pg/m3 zu liegen komme. Die Grundbelastung stamme aus einem meteorologisch ungünstigen Zeitraum zu Weihnachten 1990 und sei bei Stillstand der Anlagen des Hüttenwerkes ermittelt worden. Wenn nun zur Grundbelastung von 0,5 pg/m3 die Zusatzbelastung von 0,017 pg/m3 zugezählt werde, so sei nach Aussagen der emissionstechnischen Sachverständigen der Unterschied zwischen Grundbelastung und Zusatzbelastung meßtechnisch nicht korrekt erfaßbar. Nach Aussage des medizinischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1991 komme es durch den Betrieb des Schachtofens zu quantifizierbaren Belastungen über die Atemwege. Nehme man ein 15 kg schweres Kind, das pro Tag ca. 10 m3 einatme, führe der Betrieb des Schachtofens zu einer Zusatzbelastung von 10 x 0,017 pg = 0,17 pg. Unter der konservativen Annahme, daß die täglich akzeptable Aufnahme 1 pg/kg Körpergewicht, also insbesamt 15 pg ausmache, würden von diesen 15 pg etwa 0,17 pg durch den Betrieb des Schachtofens beansprucht. Eine analoge Berechnung ließe sich für einen 70 kg schweren Erwachsenen mit 20 m3 Atemluft vornehmen. Hiezu komme es durch den Betrieb des Schachtofens zu einer Zunahme um 0,34 pg bei einer tolerablen Aufnahme von 70 pg im Tag. Berücksichtige man die anzunehmende tägliche Aufnahme über die Nahrung, die vermutlich bei ca. 1 bis 2 pg/kg Körpergewicht und Tag liege, werde ersichtlich, daß die Zusatzbelastung in einer nicht nachweisbaren Menge liegen werde. Auch absolut gesehen stelle sie keinen wirklich berücksichtigungswürdigen Beitrag zur Gesamtbelastung dar. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man bei Kindern die Aufnahme z.B. über den Staub, Nägelkauen u.ä. heranziehe. Unabhängig von der Frage der direkten Belastung über die Atemluft sei nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch die über die Nahrungswege zu bedenken. Abgesehen von Einzelfällen, für die sich jedoch durch den Betrieb oder den Nichtbetrieb des Schachtofens die Belastungssituation nicht meßbar verändere, werde die Dioxinbelastung durch die Belastung der in Geschäften angebotenen Ernährung bestimmt. Die in Geschäften von Brixlegg angebotene Nahrung unterscheide sich jedoch ihrer Herkunft nach kaum von der, die für das gesamte Unterinntal usw. angeboten werde. Ein Schluß von einer erhöhten Immissionsbelastung auf eine proportionale Zunahme des nahrungsmittelbedingten Dioxins sei daher für den Raum Brixlegg nicht zulässig. Der medizinische Sachverständige habe weiters angegeben, daß diese Ausführungen in analoger Weise auch für die angesprochenen Schwermetalle gelten würden. Da deren Gesundheitsrelevanz jedoch wesentlich geringer sei als die der Dioxine, würden die Grenzwerte auch um einige Zehnerpotenzen höher angesetzt. Die durch den Betrieb des Schachtofens wahrscheinlich gemachten Zusatzbelastungen lägen jedoch durchwegs nur im Null-Komma-Nanogramm-Bereich. Abschließend habe der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten schlüssig darauf hingewiesen, daß - gleichgültig ob der Schachtofen betrieben werde oder nicht - es zu keiner meßbaren Veränderung der Belastungssituation komme. Daher könne eine Veränderung der Gesundheitssituation ausgeschlossen werden. Damit werde schlüssig abgeleitet, daß unter den genannten Prämissen eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb des Schachtofens ausgeschlossen werden könne. Aus präventiver Sicht habe der medizinische Sachverständige weitere Maßnahmen gefordert, denen die Berghauptmannschaft durch Vorschreibung von Auflagen im Spruch des Bescheides entsprochen habe.

Aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ergebe sich sohin, daß durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer oder eine unzumutbare Belästigung dieser Personen nicht zu erwarten sei. Auch sei eine Gefährdnung der Grundstücke von Beschwerdeführern durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage nicht hervorgekommen.

Zu Berufungsvorbringen sei im einzelnen zu bemerken:

Auszugehen sei davon, daß gegenständlichenfalls eine Hüttenwerksanlage vorliege, in der metallhältige Ausgangsstoffe durch Anwendung von Prozessen der hüttenmännischen Verfahrenstechnik durch chemisch-metallurgische Stoffumwandlung unter Einsatz von thermischer Energie zu Metallen verarbeitet würden. Nach der gutachtlichen Äußerung des Vorstandes des Institutes für Technologie und Hüttenkunde der Montanuniversität Leoben, Dr. mont. P, handle es sich bei der Kupferhütte Brixlegg um eine Sekundär- oder Altmetallhütte, deren Verfahrenstechnik ab einer bestimmten Verfahrensstufe der einer Primärhütte völlig gleiche. Daß es sich bei dem Schachtofen der Montanwerke um eine "Müllverbrennungsanlage" handeln könnte, sei schon deshalb denkunmöglich, da eine derartige Anlage nur dann vorliege, wenn Müll, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) in Dampfkesselanlagen als Brennstoff verwendet werde. Bei der vom Antrag der Montanwerke erfaßten Änderung der bestehenden Schachtofenanlage durch Errichtung eines Thermoreaktors samt zugehörigen Einrichtungen handle es sich weder um eine Dampfkesselanlage noch seien die Einsatzstoffe im Schachtofen als "Müll" im Sinne der Anlage 1 Z. 5 zu § 12 LRG-K anzusehen.

Die sinngemäße Geltung berggesetzlicher Bestimmungen ergebe sich aus dem § 211 des Berggesetzes 1975 und nicht aus § 2 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dessen § 132 Abs. 1.

Andere Kupferhütten als Brixlegg gebe es in Österreich nicht. Eine derartige Hütte einer Müllverbrennungsanlage gleichzuhalten, scheide sowohl nach dem Einsatzmaterial, der Verfahrenstechnologie und der Betriebsweise aus. Daher sei auch der im LRG-K für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung festgelegte Grenzwert hinsichtlich des 2, 3, 7, 8 - TCDD-Äquivalents mit 0,1 ng/m3 nicht heranzuziehen. Dieser Wert sei auch nicht medizinisch bedingt, worauf O.Univ. Prof. Dr. Wurst bereits bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 näher hingewiesen habe. Der Genannte habe im übrigen die Messungen in der Kupferhütte Brixlegg im Auftrag der Berghauptmannschaft und nicht der Montanwerke vorgenommen.

Im Hinblick auf aufgetretene Diskrepanzen zwischen den Emissions- und Immissionsmustern hätten die dem Verfahren beigezogenen emissionstechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 erklärt, daß eine detaillierte Darstellung dieser Zusammenhänge in Ausarbeitung sei, diese jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sei. Da die Auswirkungen der von der Anlage ausgehenden Emissionen beim Betrieb der Anlage ausreichend beurteilt hätten werden können, sei es der Berghauptmannschaft verwehrt gewesen, weiterhin nur einen befristeten Probebetrieb zuzulassen oder anzuordnen.

Was die vom Umweltbundesamt vorgebrachte Immissionsbelastung im Einflußbereich der Montanwerke anlange, sei darauf hinzuweisen, daß die in Rede stehende Bewilligung unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Luft erteilt worden sei. Daß dies trotz der hohen Emissionskonzentration vertretbar gewesen sei, ergebe sich daraus, daß ähnliche Immissionskonzentrationswerte wie beim laufenden Betrieb der Nachverbrennungsanlage auch zu Zeiten erhoben worden seien, als das Werk Brixlegg nicht in Betrieb gestanden sei. Dieser Umstand lasse die Frage nach der Herkunft der Dioxine und Furane, die im Beurteilungsraum höhere Werte ergeben hätten, als die Ausbreitungsberechnungen hätten erwarten lassen, entstehen. Nach dem Stande der Verfahrenslage seien die beigezogenen Sachverständigen einhellig zum selben Ergebnis gekommen, daß das Werk als Verursacher dieser Immissionen auszuschließen sei und daß durch weiterreichende Maßnahmen im Werk Brixlegg keine wesentlichen Veränderungen immissionsseitig erzielt werden könnten. Nach den Aussagen der Sachverständigen müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß nicht einmal durch eine Stillegung der Anlagen im Werk Brixlegg eine berücksichtigungswürdige Änderung der Emissions- und Immissionssituation erzielbar wäre. Sohin müsse die Herkunft der nachgewiesenen Immissionsbelastungen offen gelassen werden. Sie könne auch nicht Gegenstand weiterer Maßnahmen im gegenständlichen bergrechtlichen Verfahren sein.

Die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsmaßnahmen sei durch zahlreiche Messungen, die von unterschiedlichen staatlich anerkannten Meßstellen durchgeführt worden seien, übereinstimmend nachgewiesen worden. Die so abgesicherten Emissionsreduktionsangaben seien Gegenstand von Ausbreitungsrechnungen gewesen, bei denen nicht nur den besonderen meteorologischen, sondern auch den geographischen Gegebenheiten Rechnung getrage worden sei. Dabei hätten sich die von der mitbeteiligten Partei zu verantwortenden Zusatzbelastungen von derart geringer Höhe ergeben, daß sogar unter Annahme eines zulässigen Belastungsausmaßes von 1 pg Dioxinäquivalent pro Kilogramm Körpergewicht und Tag eine Gesundheitsgefährdung aus medizinischer Sicht habe ausgeschlossen werden können.

Nach den Äußerungen der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1991 ließen die durch thermische Nachverbrennungen zu erwartenden Zusatzemissionen keine Gesundheitsgefährdung und/oder unzumutbare Belästigung erwarten, weshalb auch die Vorschreibung weiterer Auflagen nicht erforderlich erscheine.

Was die Frage der Anwendung des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes anlange, sei darauf hinzuweisen, daß dieses Bundesgesetz nur für Abfälle gelte. Die Weitergabe von Materialien als sekundäre Vorstoffe für die Verhüttung erfolge zweifelsohne nicht in Entledigungsabsicht des Eigentümers, da über diese Materialien in Verwertungsabsicht und nicht in Entledigungsabsicht entschieden werde. Somit liege im Fall der mitbeteiligten Partei kein Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes vor. Es werde daher zu prüfen sein, ob die in der Kupferhütte Brixlegg verwendeten Einsatzstoffe Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes seien. Es bedürfe wohl keiner näheren Begründung, daß die Einsatzstoffe in der Kupferhütte bewegliche Sachen seien. Bei der Beantwortung der Frage, ob im Falle der mitbeteiligten Partei Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes vorliege, werde sohin davon auszugehen sein, ob durch diese Materialien vom Zeitpunkt ihres Anfalles an bis zur Behandlung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen eintreten könne. Der Umstand, daß bei der Verwendung einer beweglichen Sache eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes erfolgen könne, könne noch nicht dazu führen, daß diese bewegliche Sache Abfall werde. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, daß auch (fabriksneue) bewegliche Sachen nur deshalb als Abfall zu qualifizieren wären, weil etwa bei ihrer Verwendung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gehe deutlich auch aus § 2 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes hervor, wonach u.a. eine geordnete Erfassung und Behandlung jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse geboten sei, als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei, oder solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehe. Der § 2 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes definiere aber Abfälle im Sinne des objektiven Abfallbegriffes als bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Wenngleich die Wortfolge "als Abfall" definitorisch zweifellos unglücklich sei, stelle sich doch die Frage, was mit dieser Definition bezweckt worden sei. Offensichtlich habe der Gesetzgeber damit eine Einschränkung des von ihm verwendeten objektiven Abfallbegriffes vornehmen wollen. Eine bewegliche Sache solle nicht schon deshalb Abfall sein, bzw. ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse nicht schon deshalb geboten sein, weil im Katalog der öffentlichen Interessen im § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannte öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Vielmehr sollten bewegliche Sachen nur dann Abfälle sein bzw. deren Erfassung und deren Behandlung im öffentlichen Interesse geboten sein, wenn der Schutz der einschlägigen öffentlichen Interessen nur durch eine Erfassung und Behandlung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes gewährleistet werden könne. Es sei primär Aufgabe des jeweiligen spezifischen Rechtsbereiches, gegenständlichenfalls des Bergrechtes, dafür zu sorgen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei einer an sich zulässigen Tätigkeit, gegenständlichenfalls bei der Verwendung metallhältiger Ausgangsstoffe als Einsatzmaterialien im Schachtofen, hintangehalten bzw. auf das erforderliche Maß vermindert werde. Diese Auslegung des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes werde durch das Abfallwirtschaftsgesetz selbst bestätigt, wonach u.a. eine geordnete Erfassung und Behandlung jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse geboten sei, so lange die entsprechenden Materialien in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stünden. Eine bewegliche Sache stehe in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung wohl auch dann, wenn aus ihr Sekundärrohstoffe gewonnen werden. Gerade unter Bedachtnahme auf das im § 1 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes angestrebte Ziel bzw. den danach zu wahrenden Grundsatz der Schonung von Rohstoff- und Energiereserven könne wohl nicht ernstlich behauptet werden, daß die Erzeugung von Kupfermetall aus Altkupfer keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung des Altkupfers darstelle. Daß diese Einsatzstoffe nicht nur aus (reinem) Altkupfer bestünden, sondern noch Verunreinigungen aufwiesen, ändere grundsätzlich nichts an dieser Qualifikation. Dazu komme, daß die Behandlung der Einsatzstoffe, wie sich auch aus der Äußerung des Vorstandes des Institutes für Technologie und Hüttenkunde der Nichteisenmetalle der Montanuniversität Leoben, Dr. P, ergebe, im wesentlichen in einem Verhüttungsprozeß, wie er auch bei Primärrohstoffen üblich sei, vorgenommen werde. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß die Einsatzstoffe der Kupferhütte Brixlegg zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem bestimmten Zeitraum Abfälle im Sinne des Abfallbegriffes des Abfallwirtschaftsgesetzes gewesen seien, stelle sich die Frage, ob es sich hiebei im Zeipunkt ihres Einsatzes in der Kupferhütte noch um Abfälle bzw. als Abfälle zu qualifizierende Altstoffe handle. Die Einsatzstoffe des Montanwerkes würden zweifellos einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt. Für die Montanwerke lägen durchwegs die erforderlichen bergrechtlichen Bewilligungen vor. Wären die Einsatzstoffe des Montanwerkes zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeinem Zeitraum Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gewesen, so wären sie gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes spätestens im Zeitpunkt der Zuführung zu einer zulässigen Verwendung oder Verwertung keine Altstoffe mehr und würden damit nicht mehr als Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gelten. Damit sei hinlänglich dargetan, daß die in der Kupferhütte der Montanwerke eingesetzten Materialien keine Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes darstellten. Diese Ansicht werde auch in Feststellungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und des Landeshauptmannes von Tirol vertreten.

Das Abfallwirtschaftsgesetz enthalte keine Legaldefinition hinsichtlich des Begriffes "behandeln". Im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Abfalldeponien (91/C 190/01) würden unter "Behandlung" physikalische, chemische oder biologische Verfahren, die die Beschaffenheit der Abfälle verändern, um deren Volumen zu verringern oder gefährliche Eigenschaften zu beseitigen, die Handhabung zu erleichtern oder die Verwertung zu begünstigen, verstanden. Dies treffe sohin nicht auf Hüttenanlagen zu. Den Gesetzesmaterialien zum Abfallwirtschaftsgesetz ließen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, nach denen Hüttenanlagen als besondere Abfallbehandlungsanlagen einzustufen seien. Die Widersinnigkeit einer solchen Annahme ergebe sich auch daraus, daß dann das Siemens-Martin-Verfahren zur Stahlerzeugung, bei dem überwiegend Schrott eingesetzt werde, eine Abfallbehandlungsanlage darstellen würde. Da sohin der gegenständliche Schachtofen sich nicht unter die im § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannten Anlagen einstufen lasse, selbst wenn man davon ausgehe, daß Abfälle eingesetzt würden, die zu Reinkupfer verarbeitet werden, bedürfe es keiner Genehmigung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes.

Die durch den Betrieb des Schachtofens der Montanwerke verursachten Emissionen seien durch den Einbau eines Thermoreaktors so weit abgesenkt worden, daß selbst durch eine Stillegung des Werkes keine grundsätzliche Verbesserung der Emissions- und Immissionssituation mehr erreichbar erscheine.

Durch Inbetriebnahme des Thermoreaktors sei es zu einer Reduktion der Dioxin- und Furanemissionen auf unter 1 ng/m3 gekommen. Das bedeute eine Reduktion der Emissionen um 2 Zehnerpotenzen. Da der Schachtofen vorher die bestimmende Dioxinemissionsquelle gewesen sei, habe sich mit dieser Maßnahme die Emissionssituation grundsätzlich verändert. Dies gehe auch aus den Darstellungen des Umweltbundesamtes hervor. Während die Gesamtemission vor Setzen dieser Maßnahme mit ca. 30 g Dioxin pro Jahr angesetzt worden sei, gehe das Umweltbundesamt in seiner 1991 veröffentlichten Schätzung der Dioxinemissionen des Werkes Brixlegg von unter 1 g Dioxin pro Jahr aus. Die verbleibenden Emissionen lägen im Bereich von max. 1 Prozent der seinerzeitigen Emissionen und führten, wie der medizinische Sachverständige festgestellt habe, zu keiner Gesundheitsgefährdung und/oder unzumutbaren Belästigung.

Die weiteren angesprochenen Werte bezögen sich auf Gras- und Milchproben. Hinsichtlich der Graswerte sei anzumerken, daß ihnen in einem bergrechtlichen Verfahren eher eine Indikatorfunktion zukomme, eine Begründung für konkrete Maßnahmen damit jedoch nicht in der vom Berggesetz 1975 geforderten Schlüssigkeit möglich sei. Die Verknüpfung zwischen den Graswerten und gesundheitlichen Auswirkungen seien noch nicht im notwendigen Ausmaß abgeklärt, was wohl mit ein Grund dafür sei, daß es in Österreich keine Grenzwerte für Dioxin und Furane in Futtermitteln gebe. Es lägen zahlreiche Meßergebnisse von Milch aus dem Beurteilungsraum vor. Abgesehen von einem aus dem Jahr 1988 stammenden Meßergebnis an einem Einzelhof lägen sämtliche Werte unter dem vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgelegten Grenzwert von 1400 pg/l Milch. Die in der Milch im Jahre 1991 nachgewiesenen Konzentrationen seien sowohl bei den Proben der Mischprobe des Bauernhofes im Belastungsmaximum als auch bei den Mischmilchproben aus dem Raum Wörgl und Brixlegg weit unter dem vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgelegten Grenzwert gelegen. Im übrigen sei anzumerken, daß den Bergbehörden keine rechtlichen Möglichkeiten offen stünden, das Fütterungsverhalten der Bauern, das Inverkehrbringen von Milch oder Milchprodukten, den Ersatz von langzeitbelasteten Kühen durch nicht vorbelastete Kühe oder ähnliche Maßnahmen vorzuschreiben. Wie bereits dargelegt, sei die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsmaßnahmen durch zahlreiche Messungen, die von unterschiedlichen staatlich anerkannten Meßstellen durchgeführt worden seien, übereinstimmend nachgewiesen. Die so abgesicherten Emissionsreduktionsangaben seien Gegenstand von Ausbreitungsrechnungen gewesen, bei denen in jedem einzelnen Fall die ungünstigsten Annahmen zugrundegelegt worden seien. Die von der mitbeteiligten Partei zu verantwortende Zusatzbelastung habe sich als von derart geringer Höhe dargestellt, daß sogar unter Annahme eines zulässigen Belastungsausmaßes von 1 pg Dioxinäquivalent pro Kilogramm und Körpergewicht und Tag eine Gesundheitsgefährdung aus medizinischer Sicht habe ausgeschlossen werden können. Hiezu sei zu bemerken, daß die Durchsetzung dieses hohen und aus präventiver Sicht erforderlichen Standards weit über das vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich der Begrenzung der Dioxinbelastung von Milch realisierte und von der Weltgesundheitsorganisation vertretene hinausgehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erweise sich sohin auch in dieser Hinsicht als nicht gerechtfertigt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage sei daher die Berufung abzuweisen und der Bescheid der Berghauptmannschaft zu bestätigen gewesen. Die Neufassung der Auflagen aus 1 und 2 sei erforderlich gewesen, da ohne deren Konkretisierung nicht der von den Sachverständigen als erforderlich erachtete Zweck zu erreichen gewesen wäre. Die Richtigstellung der Wortfolge im Spruch sei terminologisch bedingt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihren auf § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gestützten, anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1991 geltend gemachten und in ihren auf § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, gestützten Nachbarrechten verletzt.

Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, die Berghauptmannschaft Innsbruck in erster und die belangte Behörde in zweiter Instanz seien für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht zuständig gewesen, da es sich beim gegenständlichen Schachtofen um eine Anlage handle, für die es einer Genehmigung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes durch den Landeshauptmann als zuständige Behörde 1. Instanz bedürfe. Die belangte Behörde gebe sich viel Mühe mit der Auslegung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Anwendbarkeit des objektiven und subjektiven Abfallbegriffes, dennoch seien die Beschwerdeführer der Auffassung, daß sowohl nach der Wortinterpretation als auch nach einer objektiv teleologischen Interpretation die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes auf die gegenständliche Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei anzuwenden seien. Die wertmetallhältigen Abfälle, welche die mitbeteiligte Partei als Einsatzstoffe für den Betrieb der gegenständlichen Schachtofenlage verwende, seien zweifelsohne Abfall i.S. des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes. Bereits aus der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Legaldefinition ergebe sich, daß der von der mitbeteiligten Partei aufbereitete wertmetallhältige Schrott der Definition von "Abfall" nach § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes entspreche. Wer eine leere Flasche in den Glascontainer werfe, habe sich dieser Flasche entledigt, auch wenn er gleichzeitig damit beabsichtige, diese Flasche einer Wiederverwertung zuzuführen. Gleiches gelte selbstverständlich für den von der mitbeteiligten Partei eingeschmolzenen wertmetallhältigen Schrott. Wenn also z.B. Telefonapparate oder Computeranlagen (Relaisschrott) nicht mehr verwendet werden, so kaufe die mitbeteiligte Partei große Mengen dieser kupferhältigen Altmaterialien auf und schmelze diese zusammen mit anderem wertmetallhältigen Schrott in der gegenständlichen Schachtofenanlage ein, wobei die mitbeteiligte Partei ca. 70 - 80 Prozentiges Schwarzkupfer erhalte. Für den von der mitbeteiligten Partei eingeschmolzenen kupfermetallhältigen Schrott habe sohin das gleiche zu gelten wie für das vorhin zitierte Beispiel der Glasflasche, ja es würde geradezu eine völlige Verdrehung des Abfallwirtschaftsgesetzes bedeuten, würde man die Rechtsansicht der belangten Behörde übernehmen, wonach eine "Verwertungsabsicht" genügen würde, um die Anwendbarkeit des Abfallwirtschaftsgesetzes auszuschließen. Konsequent zu Ende gedacht, würde dies bedeuten, daß jede Recycling- bzw. Wiederaufbereitungsanlage nicht unter den subjektiven Abfallbegriff falle, da ja jede Firma, welche recycelt bzw. wiederaufarbeitet "in Verwertungsabsicht" handle, bzw. sich der bisherige Eigentümer der Sache entledige mit dem Willen zur Wiederverwertung. Darüber hinaus stelle jedoch auch der bei der mitbeteiligten Partei aufbereitete kupfer- bzw. wertmetallhältige Schrott Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes (§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes) dar, da die Wortfolge "als Abfall" ja nicht anderes bedeute, daß sich eben der bisherige Eigentümer bzw. Inhaber (im obigen Beispiel der Besitzer des Telefonapparates bzw. der Computeranlage) der Sache entledigt habe bzw. die Sache nicht mehr in ihrer bisherigen üblichen Funktion verwendet werde. Daß der Katalog der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) im gegenständlichen Fall vorliege bzw. von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ganz wesentlich berührt werde, werde nicht einmal im angefochtenen Bescheid bestritten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spreche hier euphemistisch von einer Erzeugung von "Kupfermetall aus Altkupfer", verschweige jedoch, daß der Kupferanteil des bei der Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei eingesetzten wertmetallhältigen Schrottes bei maximal 10 Prozent liege, sodaß mindestens 90 Prozent des in der Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei "thermisch verwerteten" Einsatzmateriales nicht zur Kupfergewinnung brauchbar seien. Es sei daher mehr als verharmlosend, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seinem Bescheid einräume, daß "diese Einsatzstoffe nicht nur aus (reinem) Altkupfer bestehen, sondern noch Verunreinigungen aufweisen". Im übrigen gehe auch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Schreiben vom 23. Juli 1991, welches bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 1991 vorgelegt worden sei, davon aus, daß nur jene Altstoffe, die nicht mehr als 1 Prozent fremde und produktionsschädliche Bestandteile enthalten, das Ergebnis einer zulässigen und abgeschlossenen Verwertung darstellen und als solche nicht mehr dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen. Die Beschwerdeführer hätten sohin keinen Zweifel, daß es sich bei den für die gegenständliche Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei zum Einsatz gelangenden kupfer- und wertmetallhältigen Materialien um Abfall sowohl im subjektiven, als auch im objektiven Abfallbegriff handle, wofür eben eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erforderlich sei. Auch die Bestimmung des § 2 Abs. 3 erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes ändere daran nichts, einerseits könne nämlich von einer "zulässigen" Verwendung oder Verwertung ja keine Rede sein, so lange eben keine Genehmigung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorliege, wobei im übrigen auch noch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes hingewiesen sei, wonach jeder metallische Schrott - mit Ausnahme des unlegierten Eisenschrottes i.S. des Schrottlenkungsgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes) - Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sei, sobald das Vorprodukt nicht mehr im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte des Anfalles auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werde. Es sei hier sohin nochmals auf die bereits vorgetragene Rechtsansicht, wie sie auch Dr. R in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 1991 vertrete, hingewiesen, wonach eine Hüttenanlage, die in diesem Sinne Altstoffe aufarbeitet oder verwertet, als Abfallbehandlungsanlage zu betrachten sei. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z. 1 - 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes ergäben überhaupt nur dann Sinn, wenn man sie auf solche Anlagen beziehe. Wäre jede Anlage, in der Altstoffe (Abfälle) stofflich verwertet werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage zu verstehen, dann hätten die zitierten Tatbestände (Z 1 - 3 des § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes) keinen Anwendungsbereich. Es sei hier nochmals auf die Stellungnahme von Dr. R verwiesen: "Tatsächlich statuiert § 2 Abs. 3 AWG für die als Altstoffe beurteilbaren Abfälle mit gutem Grund nur eine Ausnahme von einer Bewilligungspflicht nach § 28 AWG, nicht aber von der nach § 29 AWG erforderlichen Bewilligung."

Schlußendlich kämen in der gegenständlichen Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei, wie aus dem Beschickungsplan ersichtlich, hauptsächlich oxydische Materialien zum Einsatz, die nach den Ö-Normen als "gefährliche Abfälle" eingestuft würden, sodaß auch aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes gegeben sei. Auf Grund der zitierten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes seien daher die Beschwerdeführer zusammenfassend der Ansicht, daß die belangte Behörde für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der Änderung der Schachtofenanlage bei der Kupferhütte Brixlegg durch einen Thermoreaktor und zugehörige Einrichtungen nicht zuständig gewesen sei.

In Ausführung der vorstehend bezeichneten Beschwerdepunkte tragen die Beschwerdeführer weiters unter den Gesichtspunkten einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ihrer Ansicht nach liege eine Befangenheit des Verwaltungsorganes der Erstbehörde, nämlich des Leiters dieser Behörde, im Sinne des § 7 AVG vor, ebenso wie eine Befangenheit mehrerer Sachverständiger i.S. § 53 Abs. 1 AVG. Es lägen nämlich wichtige Gründe vor, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Verwaltungsorganes sowie einzelner Sachverständiger in Zweifel zu setzen, wobei sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergäben.

Wie aus dem Aktenvermerk des Berghauptmannes vom 1. Juli 1991 ersichtlich, habe am 1. Juli 1991 bei der Kupferhütte Brixlegg der mitbeteiligten Partei eine Besprechung stattgefunden, bei welchen auch die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. F und Dr. K zugegen gewesen seien, wobei erörtert worden sei, daß die Analyse der zuletzt gemessenen Reingasprobe nach dem Thermoreaktor des Schachtofens einen PCDD/F Wert von ca. 3 ng/m3 ergeben habe. Bei der nur drei Tage späteren mündlichen

Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung sei dieses Meßergebnis mit keinem Wort, weder vom zuständigen Verwaltungsorgan, noch von den beigezogenen Sachverständigen erwähnt worden. Allein eine derartige Vorgangsweise berechtige zu massiven Zweifeln an der Objektivität und Unbefangenheit des zuständigen Verwaltungsorganes sowie der beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. F und Dr. K. Eine Verschweigung von derartigen Meßergebnissen, wobei die Messungen offenkundig Werte aufwiesen (ca. 3 ng/m3), welche ein tolerierbares Ausmaß bei weitem überstiegen, stelle ohne Zweifel einen Befangenheitsgrund dar, der eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe.

Vergleichsweise sei noch der Aktenvermerk des Berghauptmannes vom 4. Juni 1991 herangezogen, in welchem der Berghauptmann der mitbeteiligten Partei detailliert vorschreibe, wie ihr Ansuchen um die Bewilligung zur Benützung der Änderungen bei der Schachtofenanlage formuliert werden solle. Nach Ansicht der Beschwerdeführer gehe eine derartige Vorgangsweise weit über eine allfällige Manuduktionspflicht hinaus, zeige jedoch viel vom Selbstverständnis des Behördenleiters. Ausgehend von den zahlreichen "internen" Besprechungen mit den Vertretern der mitbeteiligten Partei, zu welchen Anrainer bzw. deren Vertreter nie zugezogen worden seien, könne wohl nicht ernsthaft behauptet werden, daß sich der Berghauptmann als objektive Behörde verstehe, die nach Rechts- und Faktenlage ihre Entscheidung unbeeinflußt und nach objektiven Kriterien auf der geltenden Gesetzeslage treffe. Ganz offensichtlich verstehe sich der Berghauptmann nicht als objektives Verwaltungsorgan, sondern betrachte seine Aufgabe vielmehr darin, das Wohl der mitbeteiligten Partei zu fördern, während die um ihre Gesundheit besorgten Anrainer als Querulanten, Wichtigtuer und Windmacher möglichst abgeschoben würden. Zusammenfassend gesagt bestehe jedenfalls bei den Beschwerdeführern der Eindruck, daß durch diese Befangenheit im Zusammenhang mit den weiteren in dieser Beschwerde aufgezeigten sachlichen Bedenken ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

In weiten Teilen habe sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodaß durch diese Begründungsmängel (§ 67 AVG) eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, zumal dadurch eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert werde.

Mit keinem Wort gehe der angefochtene Bescheid darauf ein, daß seitens der Beschwerdeführer unter Punkt 3) der Berufung eine ganze Reihe von weiteren Auflagen gefordert worden sei, wobei teilweise auch dem Verfahren beigezogene Sachverständige diese Auflagen gefordert hätten. So etwa setze sich der angefochtene Bescheid nicht damit auseinander, daß für die SO2-Emissionen überhaupt kein Grenzwert vorgeschrieben worden sei (siehe Punkt 3.3 der Berufung). Mit keinem Wort erwähne der angefochtene Bescheid, daß nach Ansicht der forsttechnischen Sachverständigen zur Überwachung der Dioxin- und Schwermetallimmissionen sowie der Betriebssicherheit der Abgasreinigungsanlage die Durchführung eines Biomonitoring mit 25 Probebäumen erforderlich sei. Mit keinem Wort gehe der angefochtene Bescheid darauf ein, obwohl dies die Grundproblematik der gesamten Betriebsbewilligung bilde, daß einerseits weit überhöhte Immissionswerte durch das Umweltbundesamt gemessen würden, andererseits diese Immsissionswerte - zumindest nach Ausführungen der Sachverständigen - mit den zuletzt gemessenen Emissionswerten nicht in Einklang zu bringen seien. Gerade in diesem Zusammenhang hätten nunmehr die Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der durch die Sachverständigen ermittelten Meßdaten. Mit keinem Wort gehe der angefochtene Bescheid weiters auf das Berufungsvorbringen ein, wonach der Einsatz von Aktivkohlefilter zur Rest-Dioxin-Minderung eine nicht unbeträchtliche Absenkung der Emissionen ermögliche. Mit keinem Wort erwähne der angefochtene Bescheid das Vorbringen über die öffentliche Zugänglichmachung der Meßergebnisse, was sowohl vom Umweltbundesamt und von der Landesforstdirektion, als auch vom medizinischen Sachverständigen gefordert werde, was insbesondere deshalb von Belang sei, da die Beschwerdeführer zwischenzeitlich der Ansicht seien, daß ein bescheidmäßiger Betrieb der Schachtofenanlage auf Dauer gar nicht möglich sei, d. h., daß es immer wieder zu erheblichen Überschreitungen der in Punkt 1) und 2) des Spruches des angefochtenen Bescheides enthaltenen Auflagen komme. Erstmals mit Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 8. August 1989 sei ein befristeter Probebetrieb bewilligt worden, wobei in weiterer Folge bereits von Anfang an Emissionswerte gemessen worden seien, die weit über den nunmehrigen Grenzwerten lägen und für welche der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 17. Juli 1990 noch ausgeführt habe, daß für die Weiterführung eines Probebetriebes des Schachtofens keine medizinische Deckung bestehe. Die nunmehr bescheidmäßig festgelegten Grenzwerte hätten sich aufgrund einer einzigen Meßperiode ergeben, sofern die Daten überhaupt stimmen bzw. vollständig seien. Die nunmehr zweifelsohne günstigeren Ergebnisse stellten lediglich eine Momentaufnahme dar, wobei hier nochmals auf Punkt 2.2) der Berufungsschrift hingewiesen sei, um Weitläufigkeiten zu vermeiden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer stelle dies zweifelsohne einen der Haupteinwände gegen das Gutachten Dr. Staudinger dar, da in diesem Berechnungsmodell der Begriff der "Deposition" nicht vorkomme, d.h. daß die Schadstoffe - mathematisch gesehen - sich ins Unendliche ausbreiteten, de facto diese sich jedoch auf Boden und Bäumen ablagerten. Nach dem zuletzt veröffentlichten Meßergebnis der FTU vom 29. April 1992 sei jedoch der Grenzwert von 0,9 ng TE/m3 wieder erheblich überschritten worden, sodaß nach wie vor wohl mit einigem Recht behauptet werden könne, daß der Wissensstand über die tatsächlichen Emissionen der Schachtofenanlage keineswegs dergestalt sei, daß die Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung, also nicht nur eines befristeten Probebetriebes, möglich sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch hier auf die Ausführungen in der Berufungsschrift verwiesen, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingehe.

Der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten festgelegte Emissionsgrenzwert von 0,9 ngTE/m3 für Dioxine und Furane entspreche nicht dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3 BergG), sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften (§ 146 Abs. 3 BergG). Ausdrücklich werde im letzten Satz des § 134 Abs. 3 des Berggesetzes normiert: "Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen." Um Wiederholungen zu vermeiden sei hier nochmals auf die Ausführungen unter Punkt 1 der Berufung vom 25. Juli 1991 und auf die Bestimmungen des Luftreinhaltegesetzes hingewiesen. An dieser Stelle sei lediglich noch auf den Entwurf der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien hingewiesen (Gzl. 33.300/35-III/11/91) - die Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei sei nämlich als "Schmelzeinrichtung für sonstige Metalle (§ 3 Abs. 1 Z. 4)" zu qualifizieren - wo in § 3 Abs. 3 ebenfalls ein Emissionsgrenzwert für 2,3,7,8 - TCDD Äquivalent von 0,1 ng/m3 vorgeschrieben werde.

Nach § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls u.a.

1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ....

Zufolge § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

§ 2 Abs. 2 AWG sieht vor, daß eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird ....

Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden ....

§ 2 Abs. 5 AWG enthält eine Bestimmung des Begriffes der gefährlichen Abfälle. Nach § 2 Abs. 7 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung u.a. festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle (Abs. 5) gelten. Zufolge § 44 Abs. 1 AWG gilt unbeschadet einer ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 auf der Stufe eines Bundesgesetzes die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5. In dieser als Bundesgesetz geltenden Verordnung wurde die ÖNORM S 2101 - überwachungsbedürftige Sonderabfälle (nicht aber die ÖNORM S 2100 - Sonderabfallkatalog) als verbindlich erklärt.

§ 3 Abs. 3 AWG enthält eine Umschreibung von Gegenständen, für die das Abfallwirtschaftsgesetz nicht gilt.

Im Grunde des § 29 Abs. 1 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von ...

2. Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, ... einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Gemäß § 29 Abs. 2 hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Der angefochtenen Bescheid enthält unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG die folgenden zwei Sätze (Seite 40): "Die Weitergabe von Materialien als sekundäre Vorstoffe für die Verhüttung erfolgt zweifelsohne nicht in Entledigungsabsicht des Eigentümers, da über diese Materialien in Verwertungsabsicht und nicht in Entledigungsabsicht entschieden wird. Somit liegt im Fall der Montanwerke kein Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes vor." Da mit diesen beiden Sätzen keine weiteren Feststellungen über die der Wirtschaftstätigkeit der mitbeteiligten Partei vorangehende Wirtschaftsphase verbunden sind, stellt die mit dem Wort "zweifelsohne" verknüpfte Verneinung der Entledigungsabsicht und Bejahung der Verwertungsabsicht eine bloße Behauptung dar, die eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob der in § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG vorgesehene, eine Entledigung betreffende Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht zuläßt.

Im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG beruft sich die belangte Behörde (Seite 42 des angefochtenen Bescheides) auf die Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse nicht geboten ist, und bezieht sich darauf, daß dies nicht der Fall sei, "solange die entsprechenden Materialien in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen" (Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG). Daran anknüpfend finden sich im angefochtenen Bescheid die folgenden zwei Sätze: "Eine bewegliche Sache steht in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung wohl auch dann, wenn aus ihr Sekundärrohstoffe gewonnen werden. Gerade unter Bedachtnahme auf das im § 1 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes angestrebte Ziel bzw. den danach zu wahrenden Grundsatz der Schonung von Rohstoff- und Energiereserven kann wohl nicht ernstlich behauptet werden, daß die Erzeugung von Kupfermetall aus Altkupfer keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung des Altkupfers darstellt."

Mit dieser Aussage, daß die Erzeugung von Kupfermetall aus Altkupfer eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung des Altkupfers darstelle, bzw. daß Gegenteiliges "wohl nicht ernstlich behauptet werden" könne, wurden keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die eine nachvollziehbare Beurteilung der Frage ermöglichen würden, ob und inwiefern eine entsprechende allgemeine Verkehrsauffassung besteht.

Für die Rechtsanwendung ist im gegebenen Zusammenhang auch von Bedeutung, daß § 2 Abs. 2 AWG eine (bloß) demonstrative Aufzählung enthält, wie sich aus dem Wort "jedenfalls" in der Einleitung dieses Absatzes ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung gleichstehen können. Für die Beurteilung der Frage, ob in Ansehung der Maßnahmen der mitbeteiligten Partei eine Phase in einem solchen spezifischen Wirtschaftskreislauf vorliegt oder nicht, wurden im angefochtenen Bescheid allerdings keine hinlänglichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Im angefochtenen Bescheid wurden verschiedene Bezeichnungen für das Ausgangsmaterial, welches die mitbeteiligte Partei der Verwertung zuführt, gewählt, ("metallhältige Ausgangsstoffe" auf Seite 25 und Seite 36, "Einsatzstoffe in der Kupferhütte" auf Seite 41, "Altkupfer" auf Seite 42, "Einsatzstoffe der Kupferhütte Brixlegg" und "Einsatzstoffe des Montanwerkes" ebenfalls auf Seite 42 sowie auf Seite 43, "die in der Kupferhütte der Montanwerke eingesetzten Materialien" auf Seite 43). Zu den von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Materialien wurden unter dem Blickwinkel von Unterscheidungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben (siehe z.B. das Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Juli 1991, Zl. 09 3500/17-V/1/91, erliegend im Akt Zl. 63 220/39-VII/4/91), und unter dem Blickwinkel einer in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Im Hinblick auf die Beurteilung der sich aus § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 letzter SatzAWG (allfälliger Ausschluß der bergbehördlichen Zuständigkeit) ergebende Zuständigkeitsfrage bedarf der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihr Nachbarrecht auf Abwehr einer Gesundheitsgefährdung. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens warfen die Beschwerdeführer insbesondere in ihrer Berufung und in ihrem am 27. September 1991 eingelangten Schriftsatz die Frage auf, mit welchen laufend kontrollierbaren Dioxinemissionen tatsächlich zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang verdient im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zunächst festgehalten zu werden, daß eine wenn sogar auch wesentliche Reduktion der Emissionen keinen Umstand darstellt, kraft dessen von vornherein eine Gesundheitsgefährdung als ausgeschlossen anzusehen wäre. In Ansehung der Frage, wann welche Meßergebnisse erzielt wurden, fehlt im angefochtenen Bescheid eine Darstellung der der Entscheidung zugrunde gelegten Meßdaten, wie sie erforderlich gewesen wäre, um die Beschwerdeführer von den technischen Prämissen für die medizinische Beurteilung ausreichend zu unterrichten. Ferner fehlt eine Darstellung der Kriterien, nach welchen die Aussagekraft der betreffenden Meßdaten für die Prognose der im laufenden Betrieb zu erwartenden Emissionen bestimmt wurde. Geht man davon aus, "daß das gesamte Meßverfahren einen hohen apparativen und arbeitszeitmäßigen Aufwand erfordert und eine vielfach geforderte kontinuierliche Messung der PCDD/F nicht möglich" sei (siehe Blatt 10 der Verhandlungsschrift vom 4. Juli 1991; siehe hiezu auch den AV vom 11. Juni 1991, Seite 6 unten), so hätte es auch einer näheren Darlegung bedurft, worin die belangte Behörde die für den Auflagenbegriff wesentliche Sicherstellung erblickt, daß die Einhaltung der - hier das Ausmaß von Dioxinemissionen betreffenden - Auflage jederzeit und aktuell überprüft werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0201).

Auch im Hinblick auf diese Überlegungen bedarf der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nichterforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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