VwGH 92/02/0266

VwGH92/02/026616.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. August 1992, Zl. UVS-03/14/01700/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §24 Abs3 litc;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;
StVO 1960 §53 Abs1 Z9c;
StVO 1960 §7 Abs5;
StVO 1960 §76b;
StVO 1960 §24 Abs3 litc;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;
StVO 1960 §53 Abs1 Z9c;
StVO 1960 §7 Abs5;
StVO 1960 §76b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "das deutlich sichtbar aufgestellte Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen Taxi" nicht beachtet, indem Sie diesen gekennzeichneten Fahrstreifen mit dem PKW befuhren". Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Ansehung einer weiteren Verwaltungsübertretung ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Was das Beschwerdeargument anlangt, das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 ("Fahrstreifen für Omnibusse") sei ein Hinweiszeichen, welches kein konkretes Verhalten vorschreibe, sondern lediglich auf eine Verhaltensvorschrift hinweise, ist zu entgegnen, daß der Umstand, daß ein Verkehrszeichen im mit "Hinweiszeichen" überschriebenen § 53 StVO 1960 geregelt ist, jedenfalls dann ohne Bedeutung ist, wenn in der verbalen Umschreibung der Bedeutung dieses Zeichens eindeutig zum Ausdruck kommt, es werde ein bestimmtes Verhalten verboten. Das ist in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 der Fall, wenn von einem bestimmten Fahrzeugen vorbehaltenen Fahrstreifen die Rede ist, was bedeutet, daß andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nicht benützen dürfen. Das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund (vgl. zur Z. 24 des § 53 Abs. 1 StVO 1960 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1984, Slg. Nr. 11471/A). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Regelungen betreffend Einbahnen und Wohnstraßen geht fehl: Das Einbahnzeichen (§ 53 Abs. 1 Z. 10 ) und das Zeichen betreffend Wohnstraße (§ 53 Abs. 1 Z. 9c) bekommen ihren eindeutigen normativen Gehalt erst durch die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 bzw. 76b StVO 1960; ohne die zuletzt genannten Bestimmungen wäre nicht hinreichend klargestellt, welches Verhalten durch die entsprechenden Verkehrszeichen verboten werden sollte. Daß gemäß § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960 auf Fahrstreifen für Omnibusse lediglich das Parken verboten und somit das Halten erlaubt ist, bedeutet, daß nur für jene Fahrzeuge, die die Busspur benützen dürfen, dort auch das Halten erlaubt ist, aber nicht, daß alle Fahrzeuge die Busspur zum Halten verwenden dürfen. Eine Benützung der Busspur, die durch das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 verboten wird, liegt ferner nur im Befahren dieses Fahrstreifens in der Längsrichtung, nicht aber in dessen Überqueren.

2. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, daß das die Busspur am Tatort anzeigende Verkehrszeichen gesetzwidrig und daher das entsprechende Verbot nicht gehörig kundgemacht sei. Die in § 53 Abs. 1 Z. 25 iVm Z. 24 StVO 1960 für andere Fahrzeuge - im vorliegenden Fall für Taxis - vorgesehene Ausnahme sei nicht auf einer Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO 1960, sondern durch einen entsprechenden Vermerk "auf der rechteckigen Tafel des Verkehrszeichens unter dem blau-weißen Bussymbol" zum Ausdruck gebracht worden.

Nach dem Gesetzestext im Anschluß an das Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO 1960 ("Straße für Omnibusse") zeigt dieses Zeichen eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs benützt werden darf. Bei Arbeitsfahrten darf eine solche Straße auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, daß die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (z.B. Taxi, Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf. Nach dem Text im Anschluß an das Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 ("Fahrstreifen für Omnibusse") zeigt dieses Zeichen einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z. 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen. Gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 können auf den u.a. in § 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des dritten Satzes des § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO 1960 mit seiner ausdrücklichen Erwähnung der Zusatztafel ist insofern ohne argumentativen Wert, als es dieser Erwähnung nicht bedurft hätte, um eine entsprechende Einschränkung des Fahrverbotes auf "Straßen für Omnibusse" kundzumachen. Auch ohne die Aussage im § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO 1960, diese Einschränkung sei durch eine Zusatztafel kundzumachen, wäre diese Vorgangsweise durch § 54 StVO 1960 geregelt gewesen. Entscheidend ist vielmehr, daß mit diesem dritten Satz in § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO 1960 normiert wird, daß auf solchen Straßen auch anderen Fahrzeugen als solchen des Kraftfahrlinienverkehrs, des Straßendienstes und der Müllabfuhr das Befahren erlaubt werden kann. Auf Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960, die eine Verkehrsbeschränkung der in Rede stehenden Art nur für einen Teil der Straße zum Ausdruck bringen, und für den übrigen Teil lediglich Pfeile und Fahrstreifenkennzeichnungen aufweisen, wäre die Verwendung von Zusatztafeln unzweckmäßg, weil die Zurechnung des Inhaltes der Zusatztafel zu dem Teil des Verkehrszeichens nach § 53 Abs. 1 Z. 25, für den er Geltung hat, nicht in eindeutiger Weise ermöglicht werden könnte. Ob sich die verbale Umschreibung der Fahrerlaubnis für andere Fahrzeuge auf dem entsprechenden Teil des Verkehrszeichens selbst oder auf einer - rein vom Material her - getrennten Tafel befindet, ist vom Zweck der Kundmachungsvorschriften her gesehen unbeachtlich. Der gewählte Weg, die Einschränkung des Verbotes auf dem entsprechenden Teil des Verkehrszeichens selbst zum Ausdruck zu bringen, entspricht dem Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot, das bei jeder Kundmachung einer Rechtsvorschrift zu beachten ist, wesentlich besser als die Anbringung einer Zusatztafel unter dem Verkehrszeichen. Der Umstand, daß diese Vorgangsweise im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, steht ihr im vorliegenden Zusammenhang (§ 53 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960) nicht entgegen. Ein Zweifel am Inhalt der Norm, die auf solche Weise kundgemacht wird, kann nicht entstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß eine gehörige Kundmachung der die Busspur verfügenden Verordnung vorliegt, auch wenn dazu keine Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO 1960 verwendet wurde.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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