VwGH 92/02/0265

VwGH92/02/026516.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Juni 1992, Zl. 1-185/92/K1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 25. Oktober 1991 um 02.30 Uhr in Dornbirn auf der Lustenauerstraße in Richtung Lustenau einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ um 03.00 Uhr auf dem Gendarmerieposten Dornbirn die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf widersprüchlichen Feststellungen, die weder stichhaltig noch begründet seien und den Denkgesetzen widersprächen. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Übereinstimmung stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zwar der Argumentation des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in diesem Sinne nicht schlüssig, nicht zu folgen, weil eine solche Unschlüssigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn zwingend ist, daß die ihr vorliegenden Beweisergebnisse nicht auch - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzustellen versucht - andere als die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse zuließen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich jedoch insofern als mangelhaft, als es die belangte Behörde unterließ, sich mit allen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Zutreffend weist nämlich der Beschwerdeführer darauf hin, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde der Zeuge K übereinstimmend mit der Darstellung des Beschwerdeführers aussagte, der Beschwerdeführer habe vor dem in Rede stehenden Verkehrsunfall gemeinsam mit Frau L das Lokal "Tandem" verlassen und sei mit ihr in ein Auto eingestiegen. Diese Aussage ist zweifellos ein Beweisergebnis, das zur Stützung der Darstellung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern Frau L habe im Unfallszeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt, nicht grundsätzlich ungeeignet ist. Die belangte Behörde hätte daher, um dem Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides jene Erwägungen darlegen müssen, aus denen sie trotz dieses Beweisergebnisses zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer sei im Unfallszeitpunkt allein im Unfallsfahrzeug gewesen und daher als dessen Lenker anzusehen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für die Vorlage der Abschrift des angefochtenen Becheides (5 Bogen) eine Beilagengebühr von nur S 150,-- zu entrichten war.

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