VwGH 92/02/0231

VwGH92/02/023120.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juni 1992, Zl. UVS-03/19/00967/92 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 24. September 1992), betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen und habe "es unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen". Hiedurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid ist in der Fassung des Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 24. September 1992 zu prüfen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdeargument, die Tatzeit sei in Ansehung des Datums (24. Mai 1992 statt 24. Mai 1991) unrichtig bezeichnet. Diese Unrichtigkeit wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt. Die richtige Tatzeit scheint in einer rechtzeitig gesetzten Verfolgungshandlung auf. Da ferner das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, als dessen Lenker der Beschwerdeführer an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen ist, kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 darstellt, kann schon aus diesem Grunde die Angabe eines unrichtigen - mit dem in Rede stehenden Berichtigungsbescheid ebenfalls berichtigten - Kennzeichens im Spruch des Straferkenntnisses Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, an dem in Rede stehenden Unfallgeschehen beteiligt gewesen zu sein. Die belangte Behörde nimmt dagegen als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer diesen Verkehrsunfall verursacht habe. Sie stützt sich dabei darauf, daß das Kennzeichen des Pkws - eines Taxis - von einem Unfallzeugen einwandfrei erkannt und daß der Beschwerdeführer vom Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges als Lenker zur Tatzeit bekanntgegeben worden ist. Vom Beschwerdeführer seien lediglich bestreitende Behauptungen aufgestellt, aber keineswegs Beweisangebote erbracht worden; auch habe der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht teilgenommen und sich damit der Möglichkeit, seine Behauptung durch eine Gegenüberstellung mit dem Zeugen zu belegen, begeben.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesbezüglich ist die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, ob die Beweiswürdigung der Behörde schlüssig und ob der Sachverhalt vollständig erhoben worden ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nicht an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei; darin ist mangels weiterer Ausführungen die Verantwortung enthalten, er habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden. Die auf das abgelesene Kennzeichen und die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers gestützte gegenteilige Annahme der Behörde ist schlüssig. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im Verwaltungsstrafverfahren ein Vorbringen zu erstatten, das an seiner Täterschaft ernstlich Zweifel hätte aufkommen lassen und die Schlüssigkeit der Annahme der belangten Behörde hätte in Frage stellen können. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe und hat auch keine diesbezüglichen Beweise angeboten. Selbst in der Beschwerde unterläßt er ein diesbezügliches Vorbringen, das die von ihm gerügten Verfahrensmängel als wesentlich erkennen ließe. Er hat lediglich eine unbegründete leugnende Behauptung aufgestellt, nach der er nicht der Täter gewesen sein soll. Dieses Verhalten konnte die belangte Behörde aber nicht dazu zwingen, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen und Versuche anzustellen, durch entsprechende Beweisaufnahmen Umstände zu ermitteln, die gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen. Die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung gehen daher auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurück.

Dazu kommt, daß der Unfallzeuge die Wahrnehmung gemacht hat, daß der Verkehrsunfall von einem Taxilenker verursacht worden ist und es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Angehörigen dieser Berufsgruppe handelt. Es handelt sich in diesem Zusammenhang auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um eine Umkehr der Beweislast, welche in Ansehung der Feststellung der Täterschaft einer bestimmten Person auch tatsächlich unzulässig wäre. Es geht - wie bereits ausgeführt - um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt.

3. Entgegen der weiters geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers ist die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 kein Vorsatzdelikt. Für eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung genügt somit die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0146). Ist es einem an dem Unfall unbeteiligten Zeugen möglich, einen bei dem Unfall verursachten Schaden wahrzunehmen, so trifft den Lenker des den Schaden verursachenden Fahrzeuges in der Regel ein Verschulden, wenn er diesen Schaden nicht wahrgenommen hat. Eine gegenteilige Annahme ist angesichts der Art des bei dem in Rede stehenden Unfall verursachten Schadens (Beschädigung eines Außenspiegels) ausgeschlossen.

Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde konnte für sich noch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirken. Derartiges hat die belangte Behörde auch nicht angenommen. Die Folge des Fernbleibens war lediglich, daß - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführer sich u.a. dadurch der Möglichkeit begeben hat, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und dabei für ihn sprechende Umstände geltend zu machen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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