Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. August 1991 um 0.25 Uhr einen Pkw alkoholbeeinträchtigt an einem bestimmten Ort in Frastanz gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)Alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Atemalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0132).
Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß im Beschwerdefall eine"entsprechende Wartezeit eingehalten wurde. Hingegen behauptet der Beschwerdeführer, das Zeitintervall habe weniger als 10 Minuten betragen. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Feststellung auf die Aussagen der beiden vernommenen Gendarmeriebeamten stützen, die eine Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten zwischen Anhaltung und Beginn der Atemalkoholuntersuchung bestätigt haben. Soweit in der Anzeige von einem Lenken des Fahrzeuges um 1.25 Uhr die Rede ist, obwohl die Uhrzeiten der Messungen mit 0.46 Uhr und 0.50 Uhr angegeben werden, hat der Meldungsleger dies mit einem ihm unterlaufenen Versehen erklärt, richtig sei der Anhaltezeitpunkt mit 0.25 Uhr. Schon im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde - dieser Erläuterung folgend - davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer um 0.25 Uhr angehalten wurde. Zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist zu bemerken, daß es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich ist, warum die Einhaltung der in den Verwendungsrichtlinien vorgesehenen Wartezeit durch einen ausgebildeten Gendarmeriebeamten "vollkommen lebensfremd und unglaubwürdig" sein soll. Ein Zweifelsfall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, lag nicht vor. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde bestand im Zeitpunkt der Atemluftproben aber keine Verfälschungsmöglichkeit mehr. Im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "REST" angezeigt,-wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0132). Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung lediglich den Konsum von Wein in der Zeit von 19.00 bis 24.00 Uhr angegeben hat; die Behauptung, er habe unmittelbar vor Fahrtantritt einen doppelten Cognac zu sich genommen, findet sich erstmals im anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Oktober 1991.
Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf die Zeugenaussage des Meldungslegers weiters vor, mit dem bei ihm gemessenen Wert stehe in Widerspruch, daß er ein Fahrzeug ordentlich lenken, während eines längeren Zeitraumes stehen, verständlich antworten, sich tadellos benehmen und sich klar und deutlich artikulieren konnte. Er vermißt entsprechende Feststellungen und bemängelt, daß seinem Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß sein Verhalten während der Amtshandlung mit den ermittelten Werten unvereinbar sei, nicht gefolgt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067, und vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134). Eine Blutabnahme hat der Beschwerdeführer nicht verlangt. Mit dem von ihm genannten Beweismittel könnte der angestrebte Gegenbeweis aber nicht erbracht werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige den vom Beschwerdeführer erblickten Widerspruch mit der möglichen Gewöhnung an Alkohol erklärt hat, und daß die vernommenen Gendarmeriebeamten auch berichtet haben, der Beschwerdeführer habe auf sie einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht, er habe sich nach dem Aussteigen am Fahrzeugdach festhalten müssen und deutlich nach Alkohol gerochen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 21. Oktober 1992
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