VwGH 92/02/0067

VwGH92/02/006729.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Z in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Oktober 1991, Zl. Ib-182-334/90, betreffend Übertretung der StV0 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer unterzog sich, nachdem er am 21. Jänner 1990 um 21.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt hatte, auf dem Gendarmerieposten Schruns einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch ein Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 (Alkomat), wobei das Meßgerät einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l ergab. Im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens führte der beigezogene Amtssachverständige aus, es sei infolge eines vom Beschwerdeführer behaupteten Erbrechens möglich, daß trotz des genannten Alkoholgehaltes der Atemluft der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers unter 0,8 Promille gelegen sei. Dennoch wurde in der Folge mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. Oktober 1990 über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.

In dem über Berufung des Beschwerdeführers eingeleiteten Berufungsverfahren wurde ein neuerliches ärztliches Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher zu dem Ergebnis kam, daß auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitdifferenz von einer Stunde zwischen Erbrechen und Atemluftprobe eine Verfälschung des Meßergebnisses durch "Mundhaftalkohol" auch theoretisch auszuschließen sei.

Die Vorarlberger Landesregierung gab daraufhin mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Vorbringen, bei dem geschilderten Stand des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Klärung der Frage einholen müssen, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt tatsächlich einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille aufwies.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil zufolge § 5 Abs. 4a StVO 1960 das Ergebnis einer vorgenommenen Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0014) als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Der Beschwerdeführer hat keine Blutabnahme verlangt.

Bei dieser Rechtslage war es für das Ergebnis des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bedeutungslos, ob im vorliegenden Fall das Ergebnis der Atemluftprobe durch das vorherige Erbrechen des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil habe beeinflußt werden können. Es bedeutet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn es die belangte Behörde unterließ, zur Klärung dieser Frage ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte