Normen
GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;
GVG Vlbg 1977 §3 Abs1 lita;
VStG §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;
GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;
GVG Vlbg 1977 §3 Abs1 lita;
VStG §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, für schuldig befunden, sie habe durch Abschluß eines Mietvertrages mit R.D. (= Vermieter) mit einer Vertragsdauer von 99 Jahren und einer Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht an näher bezeichneten Liegenschaften sowie einem Festhalten an den Vertragsbestimmungen bis mindestens 28. November 1989 die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes - GVG (s. Verordnung über die Neukundmachung, LGBl. Nr. 18/1987) zu umgehen versucht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GVG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 lit. b (iVm § 3 Abs. 1 lit. a) GVG um kein "Dauerdelikt"; es sei Verjährung eingetreten gewesen. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a GVG kann das Eigentum an Grundstücken nur mit Genehmigung der Behörde erworben werden. Nach § 17 Abs. 1 lit. b GVG ist u.a. zu bestrafen, wer die Bestimmungen (des Gesetzes) auf andere Weise (als in lit. a angeführt) zu umgehen versucht.
Ein "Dauerdelikt" liegt nach der hg. Rechtsprechung nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (vgl. die Erkenntnisse vom 14. April 1953, Slg. Nr. 2931/A, und vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läßt sich aber aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 lit. b GVG nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw. das "Festhalten" daran pönalisiert ist. Dazu ist festzustellen, daß - entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" - Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Slg. Nr. 12.741/A). Die dargelegte, von der belangten Behörde gewählte Auslegung des § 17 Abs. 1 lit. b GVG hält diesem Maßstab aber nicht stand. Daß dem Landesgesetzgeber im übrigen das Bestehen "einer Reihe von Lücken ..., die es ermöglichen, entgegen den grundverkehrsrechtlichen Zielsetzungen dem Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu entgehen", bewußt war, und er daher durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1987 zum GVG insbesondere durch Änderungen bzw. Ergänzungen der § 3 Abs. 1, § 9 und § 17 GVG "Lücken schließen" wollte (wobei jedoch eine Novellierung der im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a und des § 17 Abs. 1 lit. b - abgesehen von der Erhöhung des Strafsatzes - nicht erfolgte), ergibt sich aus der Regierungsvorlage zu der erwähnten Novelle (vgl. 22. Beil., 1987, XXIV. Vlgb. LT, S. 4). Die Verwirklichung eines hiedurch neu eingeführten Straftatbestandes wurde der Bescherdeführerin aber nicht angelastet.
Die belangte Behörde hat daher, indem sie der Beschwerdeführerin auch das "Festhalten an den Vertragsbestimmungen" zum Vorwurf machte, die Rechtslage verkannt.
Dies führt dazu, daß die der Beschwerdeführerin angelasteten, im Schuldspruch angeführten Vertragsabschlüsse schon der Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs. 3 VStG 1950 unterlagen, da sie beide aus dem Jahre 1985 stammen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, da die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.
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