Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, der am 26. Dezember 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Erstbefragung am 9. Jänner 1991 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich angegeben, er sei 1987 festgenommen und im Gefangenenhaus Mogadishu eingesperrt worden. Nach einem Monat seien einige Mitglieder der "Bundeswehr" zu ihm gekommen und hätten Fragen über den Vater des Beschwerdeführers, der der Rebellenorganisation "Somalia National Movement" beigetreten und untergetaucht sei, gestellt. Da der Beschwerdeführer diese jedoch nicht habe beantworten können, sei er gefoltert worden. Man habe ihm am ganzen Körper mit elektrischen Geräten Brandwunden zugefügt. So sei er mehrmals befragt und gefoltert worden. 1988 habe man ihn in ein anderes Gefängnis nach Bay überstellt. Dort habe er beim Umbau des Gefangenenhauses als Arbeiter gearbeitet. Im Jänner 1990 habe man ihn in eine Armee-Kaserne gebracht, wo er mit anderen Gefangenen militärisch ausgebildet worden sei. Die Rebellen im nördlichen Teil von Somalia seien sehr stark gewesen und die Regierung habe diese niederschlagen wollen. Auch der Beschwerdeführer sei gegen die Regierung gewesen, habe jedoch nichts machen können. Am 30. Mai 1990 sei ihm in der Nacht die Flucht gelungen. Ein Verwandter habe ihm geholfen, einen Reisepaß zu bekommen. Er habe dafür S 30.000,-- (vom Beschwerdeführer US $ 300,-- gleichgestellt) gezahlt. Ebenfalls durch Bestechung habe er Mogadishu mit dem Flugzeug verlassen können. Er sei nach Bukarest geflogen, wo er erkrankt und bis Dezember 1990 im Krankenhaus gewesen sei. Danach sei er mit dem Zug nach Belgrad und nach 2-tägigen Aufenthalt weiter nach Maribor und von dort nach Österreich gefahren. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei in Mogadishu geboren und zur Schule gegangen. 1986 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Dies sei erforderlich gewesen, um weiter studieren zu können. Es selbst habe Arzt werden wollen. Der Militärdienst sei für ihn sehr schwierig gewesen, man werde brutal ausgebildet und für den mörderischen Bürgerkrieg, der zur Zeit in Somalia herrsche, vorbereitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied der Rebellenorganisaton "Somalia National Movement" gewesen und habe als Händler viele Verbindungen und Möglichkeiten gehabt, die Rebellen zu unterstützen. Da viele Rebellen zu Tode gefoltert oder erschossen worden seien, habe auch der Vater des Beschwerdeführers vor einer möglichen Verhaftung flüchten müssen. Im Mai 1987 sei auch der Beschwerdeführer plötzlich verhaftet worden. Er sei von einem Offizier und einigen Soldaten über seinen Vater befragt und, als er keine Antworten gegeben habe, gefoltert worden. Man habe vom Beschwerdeführer auch erfahren wollen, ob er andere Rebellen kenne und ob auch er selbst mitarbeite. Diese Einvernahmen mit den Folterungen hätten nicht regelmäßig, aber doch kontinuierlich, manchmal einmal in der Woche, manchmal in kürzeren Abständen, stattgefunden. Bei diesen Folterungen sei er systematisch geschlagen worden, sodaß er oftmals das Bewußtsein verloren habe. Auch sei er nachts immer wieder geweckt worden. Er hätte medizinische Hilfe gebraucht, sei jedoch einfach in seine Zelle geworfen worden, und niemand habe sich um ihn gekümmert. Er habe nicht gewußt, wie oft er noch so behandelt werden würde und was mit seiner Familie geschehen sei. 1988 sei er nach Bay und im Jänner 1990 in ein nahegelegenes Ausbildungslager gebracht worden. Da die Rebellen immer stärker geworden seien, habe die Regierung versucht, alle verfügbaren Kräfte zu konzentrieren. Er sei unter starken psychischen Druck geraten, denn auch er sei gegen die Regierung gewesen und habe befürchtet, gegen seine eigenen Verwandten kämpfen zu müssen. Nach seiner Flucht habe er sich in den Norden begeben wollen. Dies sei jedoch aufgrund vieler Kontrollen zu gefährlich gewesen, sodaß er schließlich ins Ausland geflüchtet sei. Bereits in Belgrad habe er um Asyl ansuchen wollen, man habe ihm jedoch dort nur gesagt, daß er "verschwinden" solle. Die derzeitige Situation in Somalia sei äußerst unsicher und unklar. In Mogadishu herrschte das Militär, eine nationale Regierung bestehe praktisch nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr.
Im angefochtenen Bescheid bezweifelt die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verhaftung deshalb, weil er keine detaillierten Angaben über die Position seines Vaters habe machen können. Hiebei übersieht sie, daß der Beschwerdeführer angab, eben gerade deswegen wiederholten Folterungen ausgesetzt gewesen zu sein, da er - auch vor den Behörden seines Heimatlandes - nichts konkretes über die Position und Stellung seines Vaters habe aussagen können. Auch kann den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß dem Beschwerdeführer seitens der Asylbehörden entsprechende Fragen überhaupt gestellt worden wären. Unter der - von der belangten Behörde ausdrücklich bejahten - Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers durfte sie ohne entsprechende Fragestellung aus dem Fehlen von Ausführungen über die genannten Umstände nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen.
Ebensowenig kann der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, es spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, daß dieser keine Unterlagen über seine Inhaftierung habe vorlegen können. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer nach seiner geglückten Flucht zu seine Verhaftung betreffenden Urkunden hätte gelangen können, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten, reicht für die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, 87/01/0191); eines Beweises, wie etwa durch Urkunden, bedarf es nicht. Auch soweit die belangte Behörde davon ausgeht, es sei nicht einsichtig, wieso der Beschwerdeführer "grundlos" und nur, weil sein Vater "angeblich bei einer Rebellenorganisation Mitglied gewesen sei", inhaftiert worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat ja angegeben, gerade deswegen verhaftet, befragt und gefoltert worden zu sein, weil die Behörden seines Heimatlandes sich Informationen über seinen Vater, die Rebellenorganisation im allgemeinen und über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Organisation selbst erhofft hätten. Daß die Behörde "grundlos" d.h. ohne Verfolgung eines plausiblen Zweckes gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären, kann somit aus diesen Angaben nicht erschlossen werden.
Ebensowenig vermag der Hinweis auf den Besitz eines Reisepasses und die legale Ausreise des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang für sich allein die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu erschüttern (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, 92/01/0410), zumal der Beschwerdeführers ja angegeben hat, diesen durch Bestechung erlangt und auch für die Ausreise am Flughafen bezahlt zu haben. Auch hat die belangte Behörde keinen Umstand angeführt, aus dem ersichtlich wäre, wieso es sich dabei, wie die belangte Behörde, wie die belangte Behörde annimmt, um eine "Schutzbehauptung" handeln solle.
Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe an der Seite der Regierung gegen die Rebellen gekämpft, erweist sich insofern als aktenwidrig, als der Beschwerdeführer lediglich angab, im Rahmen seines Militärdienstes für den Einsatz im Bürgerkrieg ausgebildet worden zu sein. Ausführungen über einen tatsächlichen Kampfeinsatz sind im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht enthalten; vielmehr hat der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner späteren militärischen Ausbildung als Gefangener immer nur von einem künftigen Einsatz gesprochen.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind deshalb wesentlich, weil der Inhaftierung des Beschwerdeführers und den behördlichen Befragungen nicht ohne weiteres der Charakter von gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen abgesprochen werden kann, zumal dieser angab; 3 Jahre lang inhaftiert und gefoltert worden zu sein, was jedenfalls über den Zweck und Umfang einer sonst für sich allein Verfolgung nicht indizierenden Befragung hinausgeht. Auch hat der Beschwerdeführer ausgeführt, zu von den Behörden seines Heimatlandes vermuteten eigenen Tätigkeiten für die Rebellenorganisation befragt worden zu sein, sodaß entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon gesprochen werden kann, lediglich Familienmitglieder des Beschwerdeführers betreffende Umstände hätten zu den gegen den Beschwerdeführer gesetzten behördlichen Aktivitäten geführt.
Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, daß der Rüge des Beschwerdeführers, es wäre im Hinblick auf seine Behauptung, daß er von den Behörden seines Heimatlandes gefoltert worden sei, Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die behaupteten Folterungen bzw. Spuren davon durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, Berechtigung nicht zukommt. Es ist dem Beschwerdeführer nämlich entgegenzuhalten, daß er im Verwaltungsverfahren zwar Mißhandlungen behauptet hat, wobei seinen Angaben aber keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen war, daß die Mißhandlungen Spuren hinterlassen hätten, über die im Asylverfahren Befund durch einen Sachverständigen hätte aufgenommen werden können. Die Behörde war daher mangels Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, daß ein Beweis durch Sachverständige zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beitragen könne, nicht verhalten, die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zu veranlassen.
Angesichts der aufgezeigten aktenwidrigen Annahme des Sachverhaltes und dessen Ergänzungsbedürftigkeit sowie der somit vorliegenden Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG aufzuheben. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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