VwGH 91/19/0318

VwGH91/19/031817.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Oktober 1991, Zl. Sich-0702/6725/Gi, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
GmbHG §76;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
GmbHG §76;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG) die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes versagt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22. Oktober 1991 im Besitz eines Sichtvermerkes der österreichischen Botschaft in Rom, gültig vom 21. Oktober 1991 bis 30. Oktober 1991, gewesen sei. Dieser Sichtvermerk sei ihm lediglich für einen Besuch in Österreich erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe als Grund der Reise nach Österreich angegeben, daß er lediglich die Mutter seines Cousins in Österreich besuchen wolle. Er habe sich sodann am 29. Oktober 1991 bei der Gemeinde B polizeilich angemeldet und schon am selben Tag bei einem Notar in B mit seinem Cousin einen Vertrag abgeschlossen, mit dem er den Geschäftsanteil seines Cousins an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stammeinlage S 125.000,--) um einen Schilling erworben habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, daß der Beschwerdeführer bei der Beantragung des Sichtvermerkes bei der österreichischen Botschaft in Rom unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer des Aufenthaltes gemacht habe. Durch die Vorspiegelung eines Besuchsaufenthaltes in Österreich habe er versucht, sich einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Dieser Versagungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben anderen das Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0508) unter anderem vor, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde anläßlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen.

Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer günstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).

Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der Beantragung des Sichtvermerkes bei der österreichischen Botschaft in Rom seine Absicht, sich im Wege des Erwerbes eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, verschwiegen habe. Diese Feststellung begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, entspricht es doch der Lebenserfahrung, daß beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anbetracht der wirtschaftlichen Tragweite eines solchen Geschäftes und dessen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der Beteiligten in der Regel zwischen der Planung und Ausführung ein längerer Zeitraum als bloß ein solcher von wenigen Tagen verstreicht. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall diese Annahme entkräften könnten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht.

Auf dem Boden der oben dargelegten Rechtslage erweist sich somit die Versagung des Sichtvermerkes nicht als rechswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.104/1991.

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