Normen
AZG §11 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
AZG §11 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im "Strafpunkt" 7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0150, wird hingewiesen. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 27. August 1991, mit welchem sie die verhängten Strafen wie folgt neu festsetzte:
"Strafpunkt Geldstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe für den
Fall der Uneinbringlichkeit
1.) 1200 S 5 Tage
2.) 1200 S 5 Tage
3.) 2400 S 9 Tage
4.) 4800 S 20 Tage
5.) 1800 S 8 Tage
6.) 3000 S 12 Tage
7.) 6000 S 28 Tage
8.) 1200 S 5 Tage
9.) 1200 S 5 Tage
10.) 3000 S 12 Tage
11.) 2400 S 9 Tage
12.) 4200 S 10 Tage
13.) 600 S 3 Tage
14.) 600 S 3 Tage
15.) 600 S 3 Tage
16.) 600 S 3 Tage
17.) 600 S 3 Tage"
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im nunmehrigen Bescheid sei bei der Neubemessung der Strafen sowohl die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als auch der vorgesehene Strafrahmen berücksichtigt worden. Innerhalb desselben sei jedoch eine Staffelung vorgenommen worden, weil jene "Strafpunkte", in denen es nur zu einmaligen Übertretungen gekommen sei, nicht gleich bewertet werden könnten wie solche, in denen bis zu zehnmalige Übertretungen nachgewiesen hätten werden können. Als erschwerend sei nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit wie auch die Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einhaltung der Pausen zu werten, wenn diese auch offenbar nicht genügend wirksam gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 28 Abs. 1 AZG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz einen Strafrahmen von S 300,-- bis S 6.000,-- (oder Arrest von drei Tagen bis sechs Wochen) vor.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0150, zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde zwar pro Dienstnehmer eine Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzunehmen hatte, jedoch nicht berechtigt war, das Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen entsprechend dem Umstand anzunehmen, daß die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden. Damit ist aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gesagt, daß dieser Umstand nicht bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden hätte. Vielmehr war dies bei jedem einzelnen Delikt in Hinsicht auf die Beurteilung des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0245). Was die Rüge des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen anlangt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0033), wonach sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muß und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen wäre.
Da im übrigen in Hinsicht auf die Strafbemessung zu den Punkten 1 bis 6 und 8 bis 17 eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Strafbemessung zu Punkt 7. Hier hat die belangte Behörde die im § 28 Abs. 1 AZG vorgesehene Geldhöchststrafe verhängt. Selbst in Anbetracht des hier gegebenen zehnmaligen Verstoßes in Ansehung dieses Arbeitnehmers ist die Verhängung dieser Geldstrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der belangten Behörde angeführten Milderungsgründe als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen. Daher erweist sich der Strafausspruch in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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