Normen
AVG §68 Abs1;
AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §20 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §20 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18. August 1989 enthält folgenden Spruch:
"Das Arbeitsinspektorat Graz hat am 20.4.1989 bei einer Überprüfung der Baustelle G., A.-Straße, festgestellt, daß bei folgenden Dienstnehmern der "S. Gesellschaft m.b.H." die Arbeitszeit von maximal zehn Stunden täglich überschritten wurde:
1.) L.H., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 13 Stunden,
am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten,
- 2.) S., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 13 Stunden,
am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten
- 3.) L., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 13 Stunden,
am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten,
- 4.) G.M., am 28.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 30.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
- 5.) G.F., am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
- 6.) R., am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
- 7.) Ü., am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten.
Gleichzeitig wurde festgestellt, daß folgende Dienstnehmer der Gesellschaft auf der Baustelle G, A.-Straße, die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten haben:
- 8.) L.H., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 66 Stunden,
30 Minuten,
- 9.) L., vom 3.4.1989 bis 7.4.1989, 54 Stunden,
- 10.) S., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 64 Stunden,
- 11.) G.M., vom 3.4.1989 bis 7.4.1989, 50 Stunden
30 Minuten und
- 12.) Ü., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 57 Stunden, 30 Minuten.
Für diese Verwaltungsübertretungen sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1 VStG. 1950 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- 1.) bis 7.) § 9 erster Satz Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F.,
- 8.) bis 12.) § 9 erster Satz Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1989 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie zugunsten der Stadt Graz folgende Strafen verhängt:
1.) bis 7.) je S 3.000,--, insgesamt S 21.000,--
8.) bis 12.) je S 2.000,--, insgesamt S 10.000,--, Geldstrafe von S 31.000,--,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 1.) bis 7.) je drei Tage und 8.) bis 12.) je zwei Tage, insgesamt
Ersatzarrest von 31 Tagen,
gemäß 1.) bis 12.) § 28 Abs. 1 leg.cit. und § 16 Abs. 1 und 2 VStG. 1950.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG. 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der oben angeführten Strafen:
Zu 1.) bis 7.) je S 300,-- insgesamt S 2.100,-- und
zu 8.) bis 12.) je S 200,--, insgesamt S1.000,--,
zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher
S 34.100,--
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ist im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Gemäß § 3 Abs. 1 AZG darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz AZG darf, abgesehen von den Bestimmungen der §§ ... 20 ..., die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, gemäß § 11 Abs. 2 nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sich die belangte Behörde über sein Vorbringen in der Berufung hinweggesetzt habe, daß die Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden 30 Minuten eine halbstündige Pause konsumiert hätten, die in den Aufzeichnungen nicht festgehalten worden sei, sodaß die tatsächliche Arbeitszeit nur 10 Stunden betragen habe. Damit vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Seine diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung gingen dahin, daß jeder Bauarbeiter während seiner "eingetragenen" Arbeitszeit "kurze Pausen zum Jausnen bzw. zum Einkaufen von Jause und kurze Erholungspausen ohne Konsumationen ... im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde täglich" konsumiere, die von dem im Straferkenntnis ausgewiesenen Arbeitszeiten abzurechnen seien. Bei diesen Pausen handelt es sich somit offenbar um mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen. Derartige Pausen können aber nicht als Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs. 1 AZG und damit auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. angesehen werden, weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit (vgl. Cerny, Arbeitszeitrecht, 33).
Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 AZG. Es habe Gefahr im Verzug geherrscht, weil die Unterfangung der Fundamente zur Vermeidung von Setzungen der Gebäude und grober wirtschaftlicher Nachteile raschestens habe durchgeführt werden müssen. Beim Dienstnehmer L. handle es sich um den Polier auf der Baustelle, welcher aufgrund seiner Verantwortung für Leben und Vermögen eine "höhere" Anwesenheitspflicht habe als die anderen Arbeiter. Für ihn träfen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 AZG "in erhöhtem Ausmaß" zu. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs. 1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (vgl. Cerny a.a.O., 132; Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 114). Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs. 1 lit. b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch die Aktenlage bietet hiefür keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 AZG im Beschwerdefall verneinte.
In Ansehung der Schuldsprüche erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde "den Umstand der doch teilweise sehr erheblichen Arbeitszeitüberschreitungen als einen Erschwerungsgrund". Auch das Ausmaß des Verschuldens wurde von der belangten Behörde "auf Grund der Arbeitszeitüberschreitungen" als erheblich angesehen. Dabei wurde jedoch übersehen, daß es bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, sondern auf den der jeweiligen Übertretung ankommt. Es ist daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - auf das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitung(en) bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens. Weiters nahm die belangte Behörde als erschwerend an, daß der Beschwerdeführer bereits mehrfach (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen habe. Aus den in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Vorstrafenvormerken geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1989 wegen einer Übertretung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, und zweier Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, bestraft wurde. Da die dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall zur Last gelegten Taten im März und April 1989 begangen wurden, hätte diese Bestrafung nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 88/03/0236, und die dort angeführte Vorjudikatur) muß nämlich eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein. Darüberhinaus ist auch der Vorwurf berechtigt, daß die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafen zwar von einem Nettolohn von S nn ausgegangen ist, sich jedoch mit dem Vorbringen, daß das Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, nicht auseinandergesetzt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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