Normen
AVG §37;
AZG §12 Abs1;
AZG §20 Abs1;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
AVG §37;
AZG §12 Abs1;
AZG §20 Abs1;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer zahlreicher Übertretungen des § 9 erster Satz erster Fall, des § 9 erster Satz zweiter Fall und des § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten habe, daß namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zu näher bezeichneten Zeiten im Mai und Juni 1988 die Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit und der Wochenarbeitszeit in näher beschriebenem Ausmaß überschritten hätten und ihnen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Übertretungen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die erste Verfolgungshandlung sei die Vernehmung des Beschuldigten am 21. Dezember 1988 gewesen. Im Ladungsbescheid vom 7. Dezember 1988 sei die Tatzeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen unvollständig bezeichnet worden, weil das Jahr nicht angegeben worden sei. Mehr als sechs Monate zurückliegende Übertretungen seien verjährt. Verschiedene Arbeitnehmer seien mehrmals entgegen § 9 erster Halbsatz Arbeitszeitgesetz beschäftigt worden. In diesen Fällen sei wegen des zeitlichen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit der Begehungsform von fortgesetzten Delikten ausgegangen worden, solange nicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen sowie eine Monatsgrenze zwischen einzelnen Übertretungshandlungen gelegen sei.
Der Beschwerdeführer habe sich auf § 20 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz berufen und Umstände geltend gemacht, auf Grund welcher es sich bei den erfolgten Übertretungen um außergewöhnliche Fälle nach der zitierten Bestimmung gehandelt haben soll. § 20 Abs. 1 lit. a Arbeitszeitgesetz sei nicht erfüllt, weil eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen, die durch die erfolgten Übertretungen hätte abgewendet werden sollen, nicht vorgelegen sei. Auch Notstand sei nicht behauptet worden und auch nicht festzustellen gewesen, dies deshalb, weil sich der Arbeitgeber selbstverschuldet in die Situation gebracht habe, die zu den Übertretungen geführt habe. Im Mai 1988 seien Aufträge in einem Umfang von mehr als dem Doppelten des Durchschnittes, noch dazu mit kurzen Lieferzeiten angenommen worden. Die behaupteten Krankenstände erstreckten sich fast ausschließlich über größere Zeiträume, weshalb der Arbeitgeber darauf entsprechend hätte reagieren müssen. Auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz sei nicht erfüllt. Den Revisionsarbeiten fehle es an der Außergewöhnlichkeit und der Unaufschiebbarkeit. Im Hinblick auf die Personaleinstellungen im Herbst 1988 müsse davon ausgegangen werden, daß solche auch im Tatzeitraum möglich gewesen seien. Wenn schon ein solches Auftragsvolumen übernommen worden sei, seien gewisse Lieferverzögerungen eher zumutbar als die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der belangten Behörde, er habe nicht konkret dargelegt, die Übertretungen seien zur Abwehr einer die Lebensmöglichkeiten unmittelbar bedrohenden wirtschaftlichen Schädigung erfolgt, und meint, die belangte Behörde gehe dabei offensichtlich von der verfehlten Ansicht aus, er müsse seine Unschuld beweisen.
1.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde die Ausführungen betreffend die mangelnde Konkretisierung im Zusammenhang mit der Verneinung einer Notstandssituation gemacht hat und daß es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß ein Beschuldigter eine von ihm behauptete Notstandsituation durch entsprechendes konkretes Vorbringen darzutun hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 90/19/0463, mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er ohnedies ausdrücklich ausgeführt habe, daß die Gesellschaft in den letzten Jahren strikte Personalreduzierungsprogramme durchgeführt habe, um die Verluste zu minimieren. Er habe den Auftrag übernommen, das Unternehmen, das früher immer wieder aus Steuermitteln saniert worden sei, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und auf die Erzielung eines Gewinnes hinzuarbeiten. Diesen Auftrag der Republik Österreich als Gesellschafter habe er zu befolgen, bei sonstigen Konsequenzen für sein eigenes Dienstverhältnis. Da das Unternehmen in der Lage sei, Aufträge hereinzunehmen, habe er diese anzunehmen und den Kundenwünschen entsprechend zu bearbeiten, um entsprechende Gewinne zu erzielen. Sofern es dadurch zur Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen komme, befinde er sich in einer Notstandssituation, die seine Tat entschuldige.
2.2. Diese Ausführungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Auftrag des Gesellschafters an den Geschäftsführer, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinne erzielt werden, schließt nicht den Auftrag zur Begehung von strafbaren Handlungen ein (vgl. das den Beschwerdeführer als mitbeteiligte Partei betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 91/19/0100). Durch die Übernahme von Aufträgen, deren Erfüllung ohne Verletzung von Rechtsvorschriften - hier des Arbeitszeitgesetzes - nicht möglich ist, bringt sich ein Arbeitgeber aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage, die ihn nicht im Sinne des § 6 entschuldigen kann (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 17. September 1992). Auf die weitere Argumentation der belangten Behörde, daß Lieferverzögerungen in Kauf genommen werden müßten, und das darauf Bezug habende Beschwerdevorbringen, daß Vertragsverletzungen Pönaleverpflichtungen und den Verlust von Gewinnen, Folgeaufträgen, Kunden- und Marktanteilen zur Folge gehabt hätten und daß die Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht automatisch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Arbeitnehmern bedeute, brauchte demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
3.1. Der Beschwerdeführer meint, es sei willkürlich und im Gesetz nicht gedeckt, einen zeitlichen Zusammenhang und damit ein fortgesetztes Delikt anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen auseinander lägen und auch keine Monatsgrenze dazwischen liege.
3.2. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, daß mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammentreten, eine einzige strafbare Handlung bilden (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0080, mwN). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer hinsichtlich jedes Arbeitnehmers jeweils nur eine Übertretung angelastet, soweit die letzte Einzelhandlung nach dem 21. Juni 1988 abgeschlossen war. Sie handelte nicht rechtswidrig, wenn sie bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auch die Einzelhandlungen angeführt hat, die vor dem 21. Juni 1988 gesetzt wurden, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorlagen. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges, wenn nicht mehr als zwei Wochen zwischen den Tathandlungen liegen, begegnet keinen Bedenken. Die Annahme der Unterbrechung eines zeitlichen Zusammenhanges allein wegen der Überschreitung einer Monatsgrenze wäre zwar sachlich nicht zu rechtfertigen, doch ist der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, daß sich diese Auffassung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Im Falle der vom Beschwerdeführer genannten Übertretung Nr. 23 liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (27. Mai, 10., 14., 15. und 22. Juni 1988) jeweils nicht mehr als zwei Wochen.
4. Der Auffassung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang und die Gleichartigkeit der Begehungsform wäre es richtig gewesen, hinsichtlich der gesamten ihm angelasteten Verstöße nur eine einzige Übertretung anzunehmen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach dann, wenn Rechtsvorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt werden, auch mehrere Übertretungen vorliegen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E. Nr. 21 und 24 zu § 22 VStG zitierten Entscheidungen, weiters die hg. Erkenntnisse vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0150, und vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0285). Die Beschwerde enthält nichts, was den Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.
5. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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