Normen
AVG §45 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
Spruch:
1) Der Antrag auf Weiterführung bzw. Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
2) Der Antrag auf Aufhebung der hg. Verfügung vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/19/0504-2, und des hg. Beschlusses vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504-5, wird zurückgewiesen.
3) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht stattgegeben.
4) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
Zur hg. Zl. 90/19/0504 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990 betreffend Sozialhilfe erhoben. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/19/0504-2, wurde dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt (§ 34 Abs. 2 VwGG). Mit Beschluß vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504-5, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen sei. Der Einstellungsbeschluß wurde dem Antragsteller am 1. Februar 1991 zugestellt.
Mit Eingabe vom 13. Februar 1991 stellte der Antragsteller folgende, sich auf das genannte Beschwerdeverfahren beziehende Anträge:
Das Verfahren möge weitergeführt bzw. fortgesetzt werden, und zwar in einem Fünfersenat bzw. in einem verstärkten Senat, die Verfahrenshilfe, ferner die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, möge bewilligt werden, die Verfügung vom 17. Oktober 1990 und der Beschluß vom 3. Dezember 1990 mögen aufgehoben werden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
1. Was die Anträge auf Weiterführung bzw. Fortsetzung des unter der Zl. 90/19/0504 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits sowie auf Aufhebung der in diesem Verfahren ergangenen Verfügung (Mängelbehebungsauftrag) vom 17. Oktober 1990 und des dieses Verfahren abschließenden Beschlusses vom 3. Dezember 1990 anderseits anlangt, so genügt der Hinweis, daß keine dieser vom Antragsteller begehrten Maßnahmen im Gesetz vorgesehen ist. Diese Anträge waren daher zurückzuweisen.
2. Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn einer der in Z. 1 bis 5 der genannten Bestimmung angeführten Gründe vorliegt. Ein im Sinne dieser Gesetzesstellen tauglicher Wiederaufnahmegrund kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden.
2.1. Zu den Tatbeständen des § 45 Abs. 1 Z. 1, 3 und 5 VwGG ermangeln dem Antrag jegliche Ausführungen. Im Hinblick darauf ist mangels eines Substrates eine Entscheidung darüber nicht denkbar.
2.2. Zu § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, wonach die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, bringt der Antragsteller vor, er gehe davon aus, daß er keine Frist versäumt habe, da zum einen die Verbesserungsaufträge vollständig erfüllt worden seien, zum anderen ein Beschluß zur (von ihm damals beantragten) Verfahrenshilfe ohnehin jede Frist wieder in Lauf setze. Dazu ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, daß sich der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Beschlüsse vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0155, und vom 18. Februar 1991, Zlen. 90/19/0572, 0573) nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung bezieht. Wenn aber der Antragsteller geltend macht, er habe keine Frist versäumt, so bestreitet er damit die dem Einstellungsbeschluß vom 3. Dezember 1990 zugrundeliegende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine irrige Sachverhaltsannahme wird solcherart nicht einmal behauptet.
Mit dem Hinweis aber, "im Akt liegt außerdem eine weitere Ausfertigung der wieder vorgelegten Beschwerde", ist für den Antragsteller deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich hiebei nicht um eine von ihm beigebrachte (weitere) Beschwerdeausfertigung handelt.
Soweit der Antragsteller auf die Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG Bezug nimmt, so ist festzuhalten, daß er durch das Einbringen der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1990 sein Beschwerderecht konsumiert hat.
2.3. Nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Der Antragsteller meint dazu, daß der "Beschluß anders gelautet (hätte), wenn ich die Möglichkeit der Stellungnahme gehabt hätte", denn es sei ja die Verfahrenshilfe beantragt worden, und es sei nicht anders vorzugehen gewesen wie bisher in ihn betreffenden Beschwerdefällen. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend, wird doch damit eine Verletzung des Parteiengehörs nicht in bezug auf den vom Gerichtshof als erwiesen angenommenen Sachverhalt, sondern in Ansehung der von ihm vorgenommenen rechtlichen Beurteilung behauptet. Letztere ist aber nicht Gegenstand des Parteiengehörs (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG).
2.4. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504-5, abgeschlossenen Verfahrens war demnach keine Folge zu geben.
3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
3.2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit die Versäumung einer Frist. Auch wenn ein Fristversäumnis vom Antragsteller ausdrücklich in Abrede gestellt wird, liegt ein solches hinsichtlich der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 17. Oktober 1990 vor (s. den Einstellungsbeschluß vom 3. Dezember 1990). Des weiteren setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung voraus, daß die Versäumung der Frist auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Worin der Antragsteller ein solches erblickt, ist seinem Antrag nicht zu entnehmen, erschöpft sich doch sein diesbezügliches Vorbringen in dem Hinweis, daß "das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis durch die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes verursacht wurde". Damit wird jedenfalls auch nicht das Vorliegen eines Irrtums auf seiten des Antragstellers geltend gemacht. Ist demnach der Antragsteller offensichtlich nicht in der Lage anzugeben, durch welches konkrete Geschehen er gehindert war, die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu wahren - der Gerichtshof vermag von sich das Vorliegen eines derartigen Geschehens nicht zu erkennen -, so ist damit eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung als nicht verwirklicht anzusehen. Sollte der Antragsteller aber die Ansicht vertreten, es stelle die "Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes" (gemeint: der Einstellungsbeschluß vom 3. Dezember 1990) das für ihn unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis dar, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb verfehlt, weil dieser Beschluß die Folge der Fristversäumnis durch den Antragsteller war, ihn somit keinesfalls hindern konnte, dem zeitlich früheren Verbesserungsauftrag (zur Gänze) fristgerecht nachzukommen.
3.3. Nach dem Gesagten mußte auch dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben.
4. Zufolge offenbarer Aussichtslosigkeit der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war hinsichtlich des Fehlens der nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwaltes von einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 (§ 62 Abs. 1 VwGG) abzusehen.
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