VwGH 90/19/0504

VwGH90/19/05043.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. VII/1-F-27.622/43-90, betreffend Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Beschwerde u.a. dahingehend zu ergänzen, daß eine weitere Ausfertigung derselben samt Abschrift der Beilage für die belangte Behörde vorgelegt werde (Punkt 2 der Verfügung), und abschließend darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Der Beschwerdeführer hat zwar dem Punkt 1 der Verfügung insofern entsprochen, als er unter Anschluß eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den obzitierten Bescheid vorgelegt hat, nicht jedoch auch dem Punkt 2 der Verfügung Rechnung getragen. Dem vorgelegten Verfahrenshilfeantrag (einschließlich des Vermögensbekenntnisses) sowie der neuerlich vorgelegten Beschwerde (einschließlich einer Kopie des bekämpften Bescheides) war lediglich eine Abschrift der ersten Seite der Beschwerde (Rubrum) angeschlossen, die zudem vom Beschwerdeschriftsatz insofern wesentlich abweicht, als danach nicht wie dort "Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG", sondern "Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" erhoben wird.

Damit ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag fristgemäß nicht zur Gänze nachgekommen, da er die Beschwerde nicht der Vorschrift des § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG entsprechend vorgelegt hat. Nach dieser Bestimmung sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

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