VwGH 91/19/0005

VwGH91/19/000522.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. November 1990, Zl. 14-SV 3344/4/90, betreffend Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3 Abs1;
BArbSchV §3 Abs2;
VStG §9 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3 Abs1;
BArbSchV §3 Abs2;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, (BSchV) bestraft, weil er - wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates anläßlich einer Überprüfung der Baustelle "J" in W festgestellt worden sei -, es "als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG 1950 der Fa. S BaugesmbH & Co KG" zu verantworten habe, daß am 1. Dezember 1988 auf dieser Baustelle drei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer auf einem 1,3 m breiten Mauervorsprung in 9,5 m Höhe ohne Sicherung gegen Absturz mit dem Aufbringen des Estrichs beschäftigt gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Er beruft sich jedoch hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in der Person des Bauleiters Ing. A, der bis zum gegenständlichen Vorfall als verläßlicher Mitarbeiter anzusehen gewesen sei und dessen Tätigkeit er regelmäßig kontrolliert habe.

Mit diesem Vorbringen vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob Ing. A zum Bevollmächtigten iSd § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellt war; selbst bei Bejahung dieser Frage und Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG anhand der Bestimmung des § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wäre der Beschwerdeführer nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0084). Die erforderliche Sorgfalt umfaßt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 BSchV. Danach sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen (Abs. 1). Darüber hinaus haben die Dienstgeber gemäß dem Abs. 2 der genannten Bestimmung für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehrere Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren. Das den Bauleiter Ing. A betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers kann nur auf die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 BSchV bezogen werden; daß sich der Beschwerdeführer aber auch vom Vorhandensein eines Anordnungsbefugten iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. auf der Baustelle und von dessen Belehrung überzeugt hätte, hat er nicht einmal behauptet. Der Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BSchV wäre gerade im Beschwerdefall besondere Bedeutung zugekommen, haben doch nach der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1989 "lediglich auf Grund des Betreibens des Bauherrnvertreters und der günstigen Witterung die genannten Arbeitnehmer von sich aus mit den Estrichverlegungsarbeiten begonnen ..., ohne auf die notwendigen Sicherungen zu achten". Kam der Beschwerdeführer aber seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des für die subjektive Tatseite maßgeblichen Sachverhaltes nicht in ausreichendem Maße nach, dann ist der von ihm erhobene Vorwurf der diesbezüglichen mangelhaften Tatsachenfeststellung im Ergebnis nicht begründet.

Die weiters geltend gemachte Verfahrensrüge betreffend die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Aufhebung des (ersten) erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 2 AVG entbehrt der Relevanz, weil bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde bei Sanierung dieses der erstinstanzlichen Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels (siehe auch das vom Beschwerdeführer angeführte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/07/0020) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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