VwGH 91/15/0086

VwGH91/15/008629.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinde Wien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien MA 4, 1082 Wien, Ebendorferstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Juni 1991, Zl. GA 5-1840/1/91, betreffend Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für die Kalenderjahre 1984 bis 1988 (mitbeteiligte Partei:

Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, vertreten durch die Dr. N Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, W), zu Recht erkannt:

Normen

GewStG §1;
GewStG §2;
GewStG §25;
IAKW-FinanzierungsG 1972 §5 Abs1;
GewStG §1;
GewStG §2;
GewStG §25;
IAKW-FinanzierungsG 1972 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 5. Februar 1990 erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte die vom Finanzamt betreffend die mitbeteiligte Partei vorgenommene Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für die Streitjahre mit jeweils Null.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die in § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. April 1972 BGBl. Nr. 150, betreffend die Finanzierung des internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums (IAKW-Finanzierungsgesetz) vorgesehene Steuerbefreiung erstrecke sich auch auf die Lohnsummensteuer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht auf Erlassung eines gesetzeskonformen Steuermeßbetragsbescheides nach der Lohnsumme gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz 1953 i.d.g.F. verletzt, weil die rechtmäßige Erlassung dieses Steuermeßbetragsbescheides die Voraussetzung für die Einhebung der Lohnsummensteuer durch sie bilde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird; die mitbeteiligte Partei stellte überdies unter Hinweis auf den hg. Beschluß vom 11. Juni 1991, Zl. 90/14/0268, primär den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde; letzteres mit der Begründung, der angefochtene Bescheid sei nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an den Magistrat der Stadt Wien ergangen und damit gegenüber einer "Nicht-Person".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW-Finanzierungsgesetz) bestimmt:

"Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt."

Beide im vorliegenden Verfahren zu Entscheidung stehenden Rechtsfragen, nämlich sowohl das Problem, ob der angefochtene Bescheid "ins Leere" gegangen ist oder nicht (wovon die Zulässigkeit der Beschwerde abhängt), als auch die Interpretation des Klammerausdrucks "(Bundesgewerbesteuer)" in der zitierten Gesetzesstelle wurden im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085 - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - einer Klärung zugeführt. Danach ist die Beschwerde zwar zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet, weil der Gesetzestext dahin zu verstehen ist, daß mit ihm eine Befreiung sowohl von der Gewerbesteuer (und damit auch von der Lohnsummensteuer) als auch von der Bundesgewerbesteur normiert worden ist.

Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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