VwGH 90/14/0268

VwGH90/14/026811.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr.M Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 8. Oktober 1990, Zl 203 - 3/89, betreffend Vorschreibung von Lohnsteuer im Haftungsweg und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Ergebnisse einer bei der Beschwerdeführerin gemäß § 86 EStG durchgeführten Prüfung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. April 1989 die im Spruch dieses Beschlusses genannten Abgaben fest. Im Spruch des eben erwähnten Bescheides ist als Adressat der Magistrat Villach, Rathausplatz 1, 9500 Villach, angeführt. Dieser Bescheid wurde dem Magistrat Villach zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Magistrat Villach, ID - Wirtschaftsverwaltung, Berufung, wobei diese im Namen des Bürgermeisters unterfertigt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Spruch dieses Bescheides lautet: "Die Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt hat über die Berufung des Magistrates Villach, in 9500 Villach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom 12. April 1989 betreffend Vorschreibung von Lohnsteuer im Haftungsweg und vom Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1987 zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen." Dieser Bescheid wurde ebenfalls dem Magistrat Villach zugestellt.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird die beschwerdeführende Partei folgendermaßen bezeichnet: "Stadt Villach (Magistrat Villach), vertreten durch den Bürgermeister H, 9500 Villach, Rathaus, dieser vertreten durch ....".

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

In ihrer Äußerung zur Gegenschrift führt die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid richte sich ebenso wie der des Finanzamtes an den Magistrat Villach. Rechtsträger sei jedoch nicht der Magistrat Villach, sondern die Stadt Villach. Der Magistrat Villach sei nur das Amt. Die Bescheide hätten daher an die Stadt Villach ergehen müssen. Der Magistrat Villach könne nicht Abgabenschuldner sein. Der angefochtene Bescheid sei daher schon formalrechtlich unrichtig.

In ihrer zur Äußerung abgegebenen Stellungnahme stimmt die belangte Behörde den eben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu, wobei sie unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung im wesentlichen die Ansicht vertritt, als Arbeitgeber hafte nur die Stadt Villach und nicht der die Geschäfte besorgende Magistrat für die Einbehaltung und Abfuhr der in Streit stehenden Abgaben. Der an den Magistrat Villach adressierte und nunmehr angefochtene Bescheid sei weder an die Stadt Villach ergangen noch wirke er gegen sie. Vielmehr handle es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen sei. Durch einen derartigen Nichtbescheid sei aber die Stadt Villach in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden. Der Stadt Villach komme daher eine Beschwerdelegitimation nicht zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen wäre.

Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde außer Streit stellen, ist der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Gemäß § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid ua im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach § 288 Abs 1 lit a BAO hat die Berufungsentscheidung die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens .... zu enthalten. Aus der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides ergibt sich das Leistungsgebot. Somit darf nur von demjenigen die Erbringung einer Leistung verlangt werden, an den der Bescheid gerichtet ist. Adressat eines Abgabenbescheides kann nur ein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden. Soll der Leistungsbescheid zwangsvollstreckt werden, muß der von der Abgabenfestsetzung Betroffene ebenso wie der im Rückstandsausweis Genannte prozessual rechtsfähig im Sinn des § 79 BAO sein (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 221).

Beim Magistrat Villach handelt es sich lediglich um einen Hilfsapparat der beschwerdeführenden Stadt Villach. Der Magistrat Villach ist daher nicht Träger von Rechten und Pflichten; er ist auch nicht im Sinn des § 79 BAO prozessual rechtsfähig. Von einer Identität des Hilfsapparates Magistrat Villach mit der Beschwerdeführerin kann aber aus den oben dargestellten Gründen nicht ausgegangen werden.

Da der ins Leere gegangene angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzen kann, fehlt der Beschwerdeführerin im Sinn des § 34 Abs 1 VwGG die Berechtigung zur Erhebung der Bescheidbeschwerde. Denn nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ergänze: nur) von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Es war daher unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 34 Abs 3 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

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