VwGH 91/13/0071

VwGH91/13/007121.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 28. Jänner 1991, Zl. 6/3 - 3310/90-08, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1220;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;
ABGB §1220;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin machte für das Kalenderjahr 1987 einen Betrag von S 459.384,-- als außergewöhnliche Belastung geltend, der sich aus der Hingabe eines in vier Teilraten vom 31. August 1987 bis zum 30. November 1987 geleisteten Heiratsgutes (Ausstattung) an ihren am 31. Jänner 1986 verehelichten Sohn im Betrag von S 300.000,-- und aus der Bezahlung von S 159.384,-- als Benützungsentgelt für die Familiengrabstelle im Friedhof Mauer zusammensetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde blieb den geltend gemachten Beträgen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt. Da die Eheschließung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Geltungsbereich des erst mit Wirkung vom 6. August 1987 aufgehobenen zweiten Satzes des § 34 Abs. 2 EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 erfolgt sei, hätte es zur Anerkennung der im begünstigten Zeitraum nach Aufhebung der zitierten Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geleisteten Ausstattung in einem späteren Kalenderjahr als jenem der Eheschließung der Darlegung zwingender Gründe für diese verspätete Leistung bedurft. Solche zwingende Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht dartun können. Der Anerkennung der für die Erhaltung des Benützungsrechtes am Familiengrab geleisteten Zahlung stehe entgegen, daß die Beschwerdeführerin an diesem Benützungsrecht ein Interesse habe, welches in ihrer eigenen Person liege, weshalb die für eine Zwangsläufigkeit der Leistung zu fordernde sittliche Verpflichtung nicht vorgelegen sei. Die für die Erhaltung des Benützungsrechtes an der Grabstelle getätigten Aufwendungen lägen, für sich allein betrachtet, im übrigen unterhalb der Grenze der zumutbaren Mehrbelastung des § 34 EStG 1972.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf steuermindernde Geltendmachung von Ausgaben verletzt, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastung nach § 34 EStG 1972 erfüllen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes der Beschwerdeführerin am 31. Jänner 1986 geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin nach dem Wirksamwerden der Aufhebung der Bestimmung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 geleistete Ausstattung wäre bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung freilich grundsätzlich als solche zu berücksichtigen gewesen.

Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es widerspreche dem Gesetz, daß die Behörde von ihr den Nachweis zwingender Gründe für die verzögerte Auszahlung der Ausstattung gefordert habe, irrt sie. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung mitbegründende Merkmal der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes nicht nur durch Grund und Höhe, sondern auch durch den Fälligkeitszeitpunkt bestimmt; da § 34 Einkommensteuergesetz 1972 als eine Tarifvorschrift dafür gedacht ist, die progressive Einkommensteuerbelastung gerade des betroffenen Jahres zu mildern, müssen die seine Anwendung rechtfertigenden Aufwendungen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch im Anfallsjahr zwangsläufig geleistet werden, sodaß es dem Steuerpflichtigen nicht freisteht, einen solchen Aufwand willkürlich in ein anderes Kalenderjahr als jenes zu verlagern, in welchem die Zahlung zu leisten gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0030, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383, vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0236, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0015, ÖStZB 1991, 382, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0168, ÖStZB 1991, 386 sowie vom 9. Oktober 1991, Zl. 91/13/0078). Nachdem die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes bzw. der Aussattung grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Eheschließung entsteht, konnte die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als jenem der Eheschließung demnach nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe ins Treffen geführt werden konnten. Ob der Dotationsberechtige das Geld zum Zeitpunkt der Eheschließung zur Deckung eines bestimmten Aufwandes dringend benötigte oder nicht, ist dabei ebenso unmaßgeblich, wie der Umstand, daß das Heiratsgut (die Ausstattung) erst später gefordert wurde (vgl. hiezu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383, und die hg Erkenntnisse vom 1. März 1989, Zl. 88/13/0207, und vom 12. Juni 1990, Zl. 89/14/0274). Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 26. November 1979, Zl. 571/78, und vom 23. September 1981, Zl. 13/3280/80) ist zu sagen, daß der Gerichtshof damals zu der Frage der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes in einem bestimmten Jahr noch keine Aussage getroffen hat.

Die belangte Behörde hat damit in der Bindung der Anerkennung der Ausstattung als außergewöhnliche Belastung an den Nachweis triftiger Gründe für die Verlagerung dieses Aufwandes in das Streitjahr ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht belastet. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, daß solche triftige Gründe im vorliegenden Fall nicht dargetan werden konnten, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr bekämpft.

Ebensowenig aber bekämpft die Beschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß die für das Benützungsrecht am Familiengrab getätigten Aufwendungen für sich allein die zumutbare Mehrbelastung des § 34 Abs. 4 EStG 1972 nicht überstiegen. Somit kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel getätigten Aufwendungen dem Grunde nach geeignet gewesen wären, als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, als nicht mehr entscheidungserheblich unterbleiben. Der Behörde in der Ermittlung des Sachverhaltes zu dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler blieben danach ebenso irrelevant.

Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und unter Bedachtnahme auf § 59 Abs. 1 VwGG auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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