VwGH 91/12/0063

VwGH91/12/006324.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Februar 1991, Zl. 200.139/2-Pr/4/90, betreffend Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, in eventu Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehGNov 35te Art1 Z13;
AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehGNov 35te Art1 Z13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Vermessungsamt R, dessen Leiter er ist.

Schon mit Eingabe vom 27. Mai 1974 hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung aus der Tätigkeit als Gebäudeverwalter erstmals gestellt. Seinem auf die Besorgung der Gebäudeverwaltung für das Amtsgebäude gestützten Antrag auf Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und seinem Eventualantrag auf Erhöhung der ihm gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 dieses Gesetzes bemessenen Verwendungszulage gab das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 7. Mai 1982 nicht Folge. Der Beschwerdeführer berief und die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 22. Dezember 1982 aus, auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers werde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung neuerlicher Ermittlungen an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 83/12/0009 protokolliert und mit Beschluß vom 13. Februar 1984 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. Juni 1990 gab die Behörde erster Instanz den Anträgen des Beschwerdeführers auf Anerkennung der ihm obliegenden Geschäfte des Gebäudeverwalters als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und dem "alternativ vorgebrachten Begehren", die vom Beschwerdeführer für die Besorgung der Gebäudeverwaltungsgeschäfte erbrachten Mehrleistungen durch Erhöhung der ihm gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten, keine Folge. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Leiter des Vermessungsamtes die Funktion des Gebäudeverwalters auf Grund der Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung (Zl. 121.185/R/32 der belangten Behörde) ohne besondere Bestellung ab 1. Dezember 1973 übernommen. Im Beobachtungszeitraum seien vom Beschwerdeführer insgesamt rund 42 Stunden zur Besorgung dieser Tätigkeiten aufgewendet worden, wobei 21 Stunden auf Tätigkeiten als Ressortangehöriger entfielen, sodaß weitere 21 Stunden verblieben, die der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr für die Aufgabenbesorgung als "örtlicher Gebäudeverwalter" aufwenden habe müssen. Für die Leitung des Vermessungsamtes beziehe der Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der eine Zeitkomponente für eine monatliche Überstundenleistung zwischen 11 und 20 Stunden enthalten sei. Die Besorgung der Geschäfte des Gebäudeverwalters - Tätigkeiten, die in der Regel zu 80 v.H. der Verwendungsgruppe C und zu 20 v.H. der Verwendungsgruppe D zuzuordnen seien - könne für einen Beamten des höheren Dienstes in einer Leitungsfunktion in keinem Fall eine Steigerung seines ihm zukommenden besonderem Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung bedingen. Selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Mehrbelastung für die Erledigung der regelmäßig anfallenden Aufgaben, die keineswegs zu den Tätigkeiten der Gebäudeverwaltung zählten, wie etwa Heiz- und Stromkostenverrechnung, vermöge die Behörde erster Instanz keinen Tatbestand für eine Zulagenerhöhung zu erkennen. Gemäß § 37 BDG 1979 könnten dem Beamten ohne unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz oblägen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden. Nach der Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung oblägen die Geschäfte des Gebäudeverwalters außerhalb Wiens in der Regel, und zwar ohne besondere Bestellung, dem Leiter der in dem betreffenden Gebäude untergebrachten Behörde des Bundes. Befänden sich mehrere Bundesdienststellen in einem Gebäude, dann sei der Dienststellenleiter der flächenmäßig größten, der in Betracht kommende "örtliche Gebäudeverwalter". Somit habe der Beschwerdeführer als Leiter des Vermessungsamtes auch die Agenden eines Gebäudeverwalters übernommen. Eine Trennung der Tätigkeiten eines Leiters des Vermessungsamtes ohne Gebäudeverwaltung, von den Tätigkeiten eines Leiters des Vermessungsamtes mit Gebäudeverwaltung sei nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei auch eine Berücksichtigung, wie weit die einzelnen Obliegenheiten des örtlichen Gebäudeverwalters eine zusätzliche Belastung neben der Haupttätigkeit, ohne Sachzusammenhang mit dieser, darstellten, nicht von Bedeutung. Bei einigen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführten Beispielen (ungeklärter Wassereinbruch) möge der Sachzusammenhang nicht ganz klar erkennbar sein, doch könne es sich nur um eine Ausnahme handeln, wobei der Zeitaufwand zu geringfügig sei, daß eine zusätzliche Abgeltung für diese Tätigkeit nicht gerechtfertigt erscheine, zumal diese Tätigkeit durch § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten werde. Die dem Beschwerdeführer als Leiter des Vermessungsamtes zugewiesenen Geschäfte des Gebäudeverwalters stünden in unmittelbarem Sachzusammenhang mit seiner hauptamtlichen Tätigkeit und stellten daher keine Nebentätigkeit im Sinn des § 37 BDG 1979 dar. Demnach gebühre auch keine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung für Nebentätigkeiten festgestellt, die Verwaltung von Bundesgebäuden in den Ländern (mit Ausnahme von Wien) geschehe in der Form, daß die bautechnische Betreuung der Landeshauptmann besorge und die sonstige Verwaltung bei der Finanzlandesdirektion, beim Oberlandesgericht oder beim Landesschulrat liege. Wenn eine "benützende Dienststelle" zu keinem dieser Bundesbereiche gehöre (z.B. Vermessung) obliege auch die sonstige Verwaltung der Liegenschaften dem Landeshauptmann (allerdings von der bautechnischen Betreuung getrennt). Die benützende Dienststelle übe dabei nur unterstützende Tätigkeiten für den Landeshauptmann bei der Verwaltung der Gebäude aus. Die genannten Dienststellen treffe demnach die Verpflichtung zur Gebäudeverwaltung in größerem oder kleinerem Umfang, wobei die Vorstände der Dienststellen diese Tätigkeiten auch mit den ihnen zugeteilten Personen erledigen könnten. Bei kleineren Dienststellen würden diese Arbeiten zweckmäßigerweise dem Amtsleiter mit seinen sonstigen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben übertragen. Das heiße, daß die Verpflichtung zur Unterstützung der Bundesgebäudeverwaltung in den Ländern von Bundesdienststellen von Amts wegen und mit den diesen Dienststellen zugeteilten Bediensteten wahrzunehmen sei. Zur Abgrenzung einer Nebentätigkeit von der Haupttätigkeit eines Beamten werde darauf verwiesen, daß zur Haupttätigkeit alles gehöre, was einem Beamten

a) als Amtsleiter (Behördenleiter) durch Gesetz und Verordnung als Aufgabe seines Amtes (seiner Behörde) zugewiesen sei,

b) als nachgeordnetem Beamten in dem Amt, dem er zur Dienstleistung zugewiesen sei, durch den Geschäftsverteilungsplan an Aufgaben übertragen sei und was

c) nach dem unmittelbaren Sachzusammenhang mit seinen hauptamtlichen Aufgaben (lit.a, lit.b) innerhalb seines Amtes zufalle oder zugewiesen werde.

Eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sei daher nur, was dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben zugewiesen werde. Da dem Beschwerdeführer die unterstützende Tätigkeit für die Gebäudeverwaltung bei seiner Bestellung zum Amtsleiter übertragen worden sei, sei sie Teil seiner Haupttätigkeit. Den Leitern kleinerer Dienststellen oblägen des weiteren Aufgaben, die zwar in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebäude stünden, nach der Kompetenzverteilung aber vom benützenden Ressort als Ressortangelegenheit und nicht von der Bundesgebäudeverwaltung besorgt würden. Ferner kämen einem Amtsleiter unter diesem Titel auch alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Inventar, mit der Amtsausstattung, mit Betriebsmitteln, Organisationsfragen und dergleichen zu. Die Wahrnehmung aller dieser Angelegenheiten falle unter den umfassenden Begriff Leitung und Aufsichtsführung. Zu den das gegenständliche Amtsgebäude betreffenden Arbeiten, die als Ressortangelegenheiten zu erledigen seien, zählten nach Stellungnahme des Amtes der OÖ Landesregierung folgende Arbeiten:

"zu 2) Die Obsorge für die Sicherheit und Reinhaltung des Gebäudes, die Beaufsichtigung des Objektes, die Wahrnehmung aller Vorgänge und die Einhaltung der Hausordnung.

zu 4) Die Brennstoffbevorratung.

zu 5) Die Aufstellung der Bestandsliste der Einrichtungsgegenstände."

Ferner zählten dazu alle vom Beschwerdeführer in seiner Berufung auf Seite 3 Z. 1 bis 5 und 7 angeführten Arbeiten, soweit sie nach den Gegebenheiten für das eigene Ressort allein ausgeführt werden könnten.

Als Aufgaben des örtlichen Gebäudeverwalters (unterstützende Tätigkeiten vor Ort für das Amt der OÖ Landesregierung) könne laut deren Stellungnahme folgendes genannt werden:

"zu 1) Die Beaufsichtigung und die Obsorge für die Instandsetzung und zweckentsprechende Benutzung des Gebäudes."

Aufgaben, die nicht dem örtlichen Gebäudeverwalter sondern dem Amt der OÖ Landesregierung zugekommen seien nach dieser:

"zu 3) Die Wahrnehmung aller Belange des Bundes als Eigentümer des Gebäudes.

zu 4) Die Obsorge wegen rechtzeitiger Entrichtung aller

Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben."

Als weitere wesentliche Aufgaben des Amtes der OÖ Landesregierung seien noch folgende Tätigkeiten genannt

worden:

"Die Entscheidung welche Sanierungsarbeiten durchzuführen seien; die Einholung von Angeboten; die Überwachung der antragsgemäßen Ausführung durch die Firma; die Beurteilung der Preisangemessenheit"

Die Unterscheidung in Ressortangelegenheiten, Aufgaben des örtlichen Gebäudeverwalters und Aufgaben des Amtes der OÖ Landesregierung sei in der Stellungnahme vom 1. März 1985 von dieser Behörde zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Aufgaben eines örtlichen Gebäudeverwalters erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 21. Jänner 1986 ausgeführt, daß dies nicht den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten als Gebäudeverwalter im Rahmen der Dienstverordnung aus 1932 entspreche. Die Ansicht des Amtes der OÖ Landesregierung, was den genannten Arbeitsbereichen zuzuordnen sei, decke sich mit der Stellungnahme der Hochbausektion der belangten Behörde vom 4. Oktober 1982, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. In seinem Schreiben vom 14. September 1988 habe er diese Ausführungen als unrichtig bezeichnet und der genannten Sektion Unkenntnis der Praxis zwischen örtlicher Gebäudeverwaltung und dem Amt der OÖ Landesregierung vorgeworfen. Dies insbesondere hinsichtlich folgender Arbeiten:

"Ausfindigmachen von Firmen, Einladung zur Angebotsabgabe, Einsendung der eingelangten Angebote, Überwachung der Arbeiten, Bestätigung der Preisangemessenheit auf den Rechnungen, Verhalten der Firmen zur Ausführung."

Weiters sei "darin ausgeführt", daß lediglich Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzug veranlaßt hätten werden müssen, vom Beschwerdeführer durchzuführen seien. Keinesfalls gehörten die im Punkt 1 aufgezählten Bauvorhaben zu solchen Sofortmaßnahmen, wie Sanierung des Kanalsystems, Umbau von Garagen, Erneuerung von Fenstern, Erneuerung des Stiegenaufganges und Installationen bei der Gendarmerie. Der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben vom 14. September 1988 eine genaue Darstellung aller im Zusammenhang mit dem Dienstgebäude von ihm verrichteten Arbeiten in der Zeit vom 29. Juni 1987 bis 25. August 1988 vorgelegt. Die Hochbausektion (der belangten Behörde) sei auch nach Begutachtung dieser Arbeiten bei der vom Beschwerdeführer als unrichtig bezeichneten Zuordnung der einer örtlichen Gebäudeverwaltung zukommenden Aufgaben geblieben.

Aus der Darstellung des ausführlichen Schriftverkehrs sei zu ersehen, daß dem Beschwerdeführer ausreichend erklärt worden sei, worin die unterstützende Tätigkeit eines vor Ort agierenden örtlichen Gebäudeverwalters für die Landesregierung bestehe. Die belangte Behörde sei generell der Ansicht, daß es bei der Übertragung einer Leitungsfunktion nicht dem Gutdünken oder persönlichen Interessen eines Amtsleiters zu überlassen sein könne, was er unter den Aufgaben eines örtlichen Gebäudeverwalters zu verstehen habe. Maßgeblich dafür könne nur die Aussage über Zuständigkeiten durch die Bundesgebäudeverwaltungsdienststellen sein. Die belangte Behörde habe daher geprüft, ob die Mehrbelastung des Beschwerdeführer als örtlicher Gebäudeverwalter - auf der Basis des amtswegig definierten Aufgabenrahmens - mit der dem Beschwerdeführer als Amtsleiter zuerkannten Verwendungszulage ausreichend abgegolten sei. Ein höherer Grad an Verantwortung als der Beschwerdeführer ihn als Beamter der Verwendungsgruppe A bereits bei fachlicher Leitung eines Vermessungsamtes zu erbringen habe, sei nicht gegeben.

Bezüglich der zeitlichen Mehrbelastung wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, die der benützenden Dienststelle zuzuzählenden Arbeiten für die Gebäudeverwaltung, Ressortangelegenheiten genannt, die Obsorge für Amtsinventar, Betriebsmittel usw. seien integrierender Bestandteil der Aufgaben eines Amtsleiters. Sie gehörten zu den Hauptaufgaben eines Amtsleiters, wie die fachliche verantwortliche Leitung eines Vermessungsamtes. Darunter fielen auch folgende Arbeiten:

"Einleitung von Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug (Wasserschaden, Balkenleuchte);

Bekanntgabe von Instandsetzungs- und Instandhaltungswünschen des eigenen Ressortbereiches;

Brandschutzangelegenheiten;

Heiz- und Stromkostenverrechnung;

Kesselreinigung;

Austausch von Leuchtstoffröhren;

Räumung vor Ausmalen;

Betriebswartung von Sanitäranlagen (Dichten vom Wasserhahn etc.);

Reparatur von Innenjalousien;

Service von Rasenmäher soweit Ressorteigentum;

Antrag auf Umwidmung von Amtsräumen für Ressortzwecke."

Der Beschwerdeführer habe in mehreren Schreiben wiederholt darauf hingewiesen, daß alle diese Arbeiten von ihm zu erledigen seien. Ein beträchtlicher Teil der Arbeiten sei jedoch einem Bediensteten des Amtes übertragen worden. Für den Großteil der im einzelnen in der Bescheidbegründung genannten übertragenen Aufgaben könne sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Beobachtung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Bediensteten beschränken. Bezüglich der quantitativen Mehrleistung als örtlicher Gebäudeverwalter stelle die vom Beschwerdeführer erstellte Liste die Grundlage aller für das Gebäude vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten im Zeitraum vom 29. Juni 1987 bis 25. August 1988 dar. Nach detaillierter Datumsangabe wird der Zeitaufwand für Ressortangelegenheiten mit 19 Stunden 20 Minuten, für Angelegenheiten der örtlichen Gebäudeverwaltung mit 15 Stunden 30 Minuten und mit Angelegenheiten, die für das Amt der OÖ Landesregierung erledigt worden seien, mit 6 Stunden 15 Min festgestellt. Die letztgenannten Arbeiten gehörten nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers. Bei einigen Arbeiten habe die Vermutung bestanden, daß auch sie zu dieser Gruppe gehörten, doch seien sie der örtlichen Gebäudeverwaltung zugerechnet worden. Auch könnten nicht alle Ressortangelegenheiten nur durch Überstunden erledigt werden. Die Tätigkeit eines Dienststellenleiters lasse sich so organisieren, daß Amtsleiteraufgaben auch während der Normaldienstzeit geleistet werden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer seine Aufzeichnungen sehr genau geführt haben dürfte, seien für Ressortangelegenheiten und an Arbeiten des örtlichen Gebäudeverwalters nur 35 Stunden angefallen. Im Beobachtungszeitraum von 14 Monaten entfielen daher auf das Monat 2,5 Stunden, das seien im Durchschnitt pro Arbeitstag etwa 7 Minuten. Die Verwendungszulage, die der Beschwerdeführer als Amtsleiter beziehe, enthalte den Anteil eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse für quantitative Mehrleistungen. Dies entspreche einem Überstundenanteil von durchschnittlich 11 bis 20 Überstunden, deren Leistung dem Beschwerdeführer auch aufgetragen worden sei. Unter Beachtung der Ermittlungsergebnisse sei daher die Zuerkennung einer Entschädigung für quantitative Mehrleistungen zu versagen gewesen. Eine Neufestsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sei daher nicht vorzunehmen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren kein Parteiengehör gewährt worden, weil nur vom Beschwerdeführer selbst festgestellte Tätigkeiten zur Beurteilung herangezogen worden seien und die Stellungnahmen ihm schon im Zuge des langen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gelangt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

I. Zum Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Vergütung für eine Nebentätigkeit:

Dieses Begehren beruht auf § 25 des Gehaltsgesetzes (in welchem Recht sich der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdepunkt als in erster Linie verletzt erachtet). Die zur Zeit der Antragstellung geltende Fassung des § 25 vor der mit Art. 1 Z. 13 der 35. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 eingetretenen Änderung lautete:

"Entschädigung für Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Beamter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis entfaltet.

(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine besondere Entschädigung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist."

In der Neufassung der Bestimmung durch die 35. Gehaltsgesetz-Novelle hat § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 folgenden Wortlaut:

"Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

Die Definition des Begriffes "Nebentätigkeit" enthält seither § 37 Abs. 1 BDG 1979 der wie folgt lautet:

"Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden."

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergibt sich, daß die hier enthaltene Definition der Nebentätigkeit eine Übertragung der Begriffsbestimmung des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 bringen sollte (vgl. hiezu Zach, Beamten-Dienstrechtsgesetz I, Anm. 7 zu § 37).

Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 setzt jedenfalls das Vorliegen einer solchen Nebentätigkeit voraus. Wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Nebentätigkeit verneint, ist damit gleichzeitig über den Anspruch auf Vergütung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 negativ abgesprochen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit kann in dieser Vorgangsweise, die auch keineswegs Ursache für Unklarheiten beim Beschwerdeführer war, nicht erkannt werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1985, Zl. 84/12/0013 und Zl. 84/12/0114, Slg. N.F. Nr. 11.767/A).

Geht man von der im Beschwerdefall zunächst für den Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis 31. Dezember 1979 maßgebenden Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Prüfung der Frage, ob eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorlag, aus, dann ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag als anspruchsbegründend geltend gemachte Tätigkeit als Gebäudeverwalter des Amtsgebäudes seiner Dienststelle - in welchem auch andere Dienststellen des Bundes untergebracht waren - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten als eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis anzuerkennen ist.

Dies trifft schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag und dem im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt nicht zu. Der Beschwerdeführer hat nämlich schon mit seiner Ernennung zum Leiter des Vermessungsamtes auch die mit der Verwaltung des Amtsgebäudes, in dem diese Dienststelle untergebracht war, übertragen erhalten und übernommen. Eine besondere Betrauung mit den Agenden der Gebäudeverwaltung erfolgte nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27. April 1982, Zl. 81/12/0175, ausgesprochen hat, wobei in diesem Fall gleichfalls Zeiträume vor der dargestellten Gesetzesänderung Gegenstand des Verfahrens waren, kann in einem derartigen Fall nicht von einer Haupt- und Nebentätigkeit, sondern nur von einer Gesamttätigkeit gesprochen werden, welche dem Beamten - im damaligen Beschwerdefall als einem Angehörigen seiner Abteilung nach deren Geschäftsordnung - zur Bearbeitung zugewiesen worden war. Im Falle des zitierten Vorerkenntnisses hatte (genau umgekehrt wie im Beschwerdefall) ein Beamter der Bundesgebäudeverwaltung eine Vergütung für Nebentätigkeit für Leistungen begehrt, die er bei Arbeiten in den Universitätsgebäuden zur Instandhaltung und Instandsetzung des beweglichen Inventars der Universitätseinrichtungen erbracht hatte. Auch im Fall des Vorerkenntnisses handelte es sich bei dem gegenständlichen Aufgabenbereich um Tätigkeiten, welche seit vielen Jahren zu den normalen Arbeiten gehörten, die dieser Abteilung zur Bearbeitung zugewiesen worden waren. Der Fall des Beschwerdeführers läßt keine andere Beurteilung zu, weil auch hier jedenfalls in der Tätigkeit als Verwalter des Amtsgebäudes eine Tätigkeit zu erblicken ist, die der Beschwerdeführer als Beamter im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet hat.

Die nach der Novellierung geänderte Fassung der Definition der Nebentätigkeit läßt keine andere rechtliche Beurteilung zu, dies schon deshalb, weil es auch nach § 37 Abs. 1 BDG 1979 primär für die Qualifikation der Nebentätigkeit darauf ankommt, daß diese OHNE UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG mit den dienstlichen Aufgaben, die dem Beamten obliegen, in einem anderen Wirkungskreis als weitere Tätigkeiten für den Bund übertragen worden sind. Maßgebend ist auch nach der neuen Gesetzeslage somit der gleiche "unmittelbare Zusammenhang", der im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Verbindung seiner dienstrechtlichen Stellung als Leiter eines Amtes mit der Verwaltungstätigkeit, des Gebäudes in dem dieses Amt untergebracht ist, unabhängig davon besteht, ob in dem Amtsgebäude weitere Dienststellen des Bundes untergebracht sind oder nicht.

II. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf "Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" (Leiterzulage):

Die Verwendungszulage wurde durch Art. I Z. 5 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung ab 1. Dezember 1972 eingeführt. Die sogenannte Leiterzulage im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Im Beschwerdefall lautet der Eventualantrag des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde (Berufungsantrag vom 6. Juli 1990) ausdrücklich: "Die beantragte Neufestsetzung der mir gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" vorzunehmen. Unbestritten ist jedenfalls, daß dem Beschwerdeführer eine Leiterzulage nach der genannten Bestimmung zusteht und bemessen wurde, eine Neufestsetzung hätte zur Voraussetzung, daß sich die für die Bemessung maßgebenden Umstände inzwischen geändert hätten. Eine solche Änderung hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Vielmehr geht er davon aus, daß ihm die Leiterzulage dann zustünde, wenn ihm die mit dem Hauptbegehren beanspruchte Vergütung für Nebentätigkeit nicht gewährt werden könne. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen besteht aber nicht, daß jener über die Vergütung der Nebentätigkeit präjudiziell für die Frage wäre, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer angestrebte Neufestsetzung der Leiterzulage wäre. Nur unter dieser Voraussetzung könnte eine Neufestsetzung unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt überhaupt in Frage kommen, weil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Beginn der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers mit Bestellung zum Leiter des Vermessungsamtes von ihm weder vorgebracht wurde, noch sich irgend ein Anhaltspunkt dafür aus den Verwaltungsakten ergibt.

Geht man von der dargestellten Rechtslage aus, so zeigt sich, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel nicht relevant sind, weil die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinen anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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