Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Jänner 1991 wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 73 Abs. 1 und 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, nicht erteilt werden darf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Mit weiterer Eingabe vom 15. Februar 1991 vertrat er die Auffassung, daß der Mandatsbescheid vom 9. Jänner 1991 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei, weshalb er beantrage, "gemäß § 57 Abs. 3 AVG dies schriftlich zu bestätigen". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. Februar 1991 "als unzulässig zurückgewiesen". Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. April 1991 wurde der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, "der Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, daß der gegenständliche Antrag abgewiesen (und nicht als unzulässig zurückgewiesen) wird".
Gegen den zuletzt genannten Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, daß am 6. 11. (der Aktenlage nach richtig: 12.) 1990 und demnach bereits vor Erlassung des Mandatsbescheides ein dem § 57 Abs. 3 AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ein solches daher nach Erhebung der Vorstellung "mit identem Sachverhalt" nicht neuerlich habe eingeleitet werden können und der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trete, "wenn innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 57 Abs. 3 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, das vom bisher bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren sich durch Verfahrensgegenstand oder zumindest durch die behördlich verfügten Maßnahmen unterscheidet". Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Weiz (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG nur) mit Verfügung vom 23. Jänner 1991 "die Erstverfügung" vom 6. Dezember 1990 "gleichlautend wiederholt" hat, indem nochmals von der Bundespolizeidirektion Wien eine Strafregisterauskunft eingeholt, ein "Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei" abverlangt und das Gendarmeriepostenkommando Weiz um bestimmte Erhebungen (die nicht konkret den der Einleitung des Entziehungsverfahrens zugrunde liegenden Vorfall vom 17. November 1990 betrafen) ersucht wurde. Dem Beschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, daß ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG nur dann von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde innerhalb der darin genannten Frist ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet hat, diese Bestimmung keine Regelung dahin enthält, daß die bloße Wiederholung von Ermittlungen, die vor Erlassung des Mandatsbescheides vorgenommen wurden, ebenso, wie wenn überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt werden, die für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung nach sich zieht und im gegebenen Zusammenhang nur von Belang ist, daß sie einen Schritt zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG - wozu bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Wertung der den Anlaß zur Einleitung des Entziehungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 KFG 1967 gebenden bestimmten Tatsache sein sonstiges bisheriges Verhalten zählt - darstellten. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat nach Erhebung der Vorstellung mit ihrer Verfügung vom 23. Jänner 1991 eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie ein für ihre (auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid neuerlich notwendig gewordene) Entscheidung über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erforderliches Ermittlungsverfahren durchführt. Der Umstand, daß bereits vor Erlassung des Mandatsbescheides dieselben Ermittlungsschritte getätigt wurden, vermag - abgesehen davon, daß die inzwischen verstrichene Zeit von zirka zweieinhalb Monaten die Wiederholung derartiger Ermittlungen gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zumal die Begehung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers und deren spätere Ahndung, die erst dann ihren entsprechenden aktenmäßigen Niederschlag finden konnte, nicht auszuschließen war, mögen sie auch in diesem Zeitpunkt, in dem das Verfahren offenbar für längere Zeit noch nicht vor dem Abschluß stand, nicht verfahrensökonomisch gewesen sein - daran nichts zu ändern, und zwar - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - unabhängig davon, ob der Erlassung des Mandatsbescheides "ein vollständiges Ermittlungsverfahren" vorangegangen ist und aus diesem Grunde ein Mandatsbescheid hätte erlassen werden dürfen oder nicht, kommt es doch bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 3 AVG vorliegen, nicht auf die Rechtmäßigkeit des (rechtswirksam erlassenen) Mandatsbescheides an.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei zu bemerken ist, daß die belangte Behörde - wie auch vom Beschwerdeführer gar nicht beanstandet wird - richtig erkannt hat, daß schon mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Februar 1991, ungeachtet der Diktion seines Spruches, über den Antrag vom 15. Februar 1991 inhaltlich abgesprochen worden ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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