Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Dezember 1990 wurde unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 der Beschwerdeführer aufgefordert, "bis Ende Jänner 1991 sich einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dabei einen verkehrspsychologischen Befund vorzulegen". Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 1991 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt worden war und die von der Erstbehörde gesetzte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen ist, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Ob in der Folge dennoch auf Grund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115, in Fortführung dieser Gedanken ausdrücklich betont hat - für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung; wurde ein Entziehungsbescheid erlassen, so ist dieser rechtswidrig und kann mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft werden. Diesbezüglich genügt ein Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 8 VwGG. Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich - wie sich der Verwaltungsgerichtshof durch Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt vergewissert hat - hievon nicht.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 91/11/0010 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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