VwGH 91/11/0030

VwGH91/11/00302.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Februar 1991, Zl. 706.008/1-2.5/90, betreffend Wegfall von Präsenzdienst-Befreiungsgründen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs5;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer war mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 3. März 1980 von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen (ordentlichen) Präsenzdienstes in Form von Truppenübungen befreit worden, "solange es die festgestellten besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen erfordern". Dieser Bescheid enthielt keine Begründung; mit ihm wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1980 auf "Befreiung der ausstehenden TÜ s" wegen Unabkömmlichkeit von seinem Unternehmen "Wohnstudio" stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die für den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 3. März 1980 maßgeblichen Befreiungsgründe weggefallen sind.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er das Unternehmen "Wohnstudio" im Jahre 1988 aufgegeben hat. Er behauptet aber, daß weiterhin besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung von der Truppenübungspflicht vorlägen; er führe - neben mehreren gastgewerblichen Betrieben - weiterhin einen Handelsbetrieb, und zwar im Rahmen des Berghotels "S" den Handel mit Souvenirs und Bedarfsartikeln. Er habe lediglich seinen Standort gewechselt und vertreibe eine andere Produktpalette.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Betrieb des als "Wohnstudio" bezeichneten Unternehmens an einem bestimmten Standort war wegen seiner damaligen wirtschaftlichen Lage und der daraus abgeleiteten Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers Grund für die Erlassung des Befreiungsbescheides vom 3. März 1980. Der vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführt Handel mit Souvenirs und Bedarfsartikeln an einem völlig anderen Standort im Rahmen eines von ihm geleiteten Hotelbetriebes ist ein vom "Wohnstudio" völlig verschiedenartiges Unternehmen. Die in Ansehung des letztgenannten angenommenen wirtschaftlichen Interessen bestehen nicht auch hinsichtlich des ersteren. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß (spätestens) mit der Aufgabe des "Wohnstudios" das mit diesem Betrieb verbundene wirtschaftliche Interesse und damit auch der seinerzeitige Befreiungsgrund weggefallen sind.

Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf die Feststellung des Wegfalles der seinerzeit maßgebenden, mit dem Betrieb des "Wohnstudios" verbundenen wirtschaftlichen Interessen. Es kann daher dahinstehen, ob in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. April 1990 gegenüber der Erstbehörde ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus anderen Gründen zu erblicken ist; bejahendenfalls wäre über diesen Antrag der Aktenlage nach noch nicht entschieden worden; jedenfalls ist ein derartiger Abspruch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wäre damit aber nicht in Frage gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer die Zitierung des § 36 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 im Spruch des angefochtenen Bescheides vermißt, ist er darauf hinzuweisen, daß in dieser Gesetzesstelle zwar die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Meldung des Wegfalles eines Befreiungsgrundes normiert ist, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend diesen Wegfall darin aber nicht vorgesehen ist. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dessen ungeachtet keine Bedenken gegen die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides bestehen (vgl. das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0114), wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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