VwGH 91/11/0017

VwGH91/11/00174.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Jänner 1991, Zl. MA 70-8/383/90, betreffend Zurückweisung eines Anbringens in Angelegenheit eines Wunschkennzeichens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
KFG 1967 §48a Abs2;
KFG 1967 §48a Abs8;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
KFG 1967 §48a Abs2;
KFG 1967 §48a Abs8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei begehrte mit Antrag vom 18. Jänner 1990 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die Reservierung eines bestimmten Wunschkennzeichens nach § 48 a KFG 1967 in der Fassung der 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988. Diesem Antrag wurde nach den insofern übereinstimmenden Angaben beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stattgegeben. Die Beiträge nach den Abs. 3 und 4 des § 48 a KFG 1967 wurden von der beschwerdeführenden Partei entrichtet.

Mit Schreiben vom 4. September 1990 erklärte die beschwerdeführende Partei der Erstbehörde gegenüber, aus "firmeninternen Gründen" sei es nicht möglich, das Kennzeichen zu beanspruchen; der Antrag (zu ergänzen: vom 18. Jänner 1990) werde zurückgezogen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der "Antrag vom 4.9.1990 auf Entgegennahme der Zurückziehung betreffend das Wunschkennzeichen ... gemäß § 48 a Abs. 7 KFG 1967 als unzulässig" zurückgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Anbringens vom 4. September 1990 damit, daß "der seinerzeitige Antrag" (zu ergänzen: vom 18. Jänner 1990) von der (Erst-)Behörde erledigt worden sei. Eine Zurücknahme des Antrages sei daher nicht mehr möglich. Die beschwerdeführende Partei vertritt dagegen die Auffassung, ihre Erklärung, der Antrag werde zurückgezogen, wäre als Verzicht auf das ihr eingeräumte subjektive öffentliche Recht auf Reservierung eines Wunschkennzeichens zu werten gewesen.

Gemäß § 48 a Abs. 2 KFG 1967 ist auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn es näher genannten Anforderungen entspricht. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens eine Abgabe in der Höhe von S 2.000,-- ("Verkehrssicherheitsabgabe") zu entrichten. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist für die Administration eines Wunschkennzeichens überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von S 200,-- zu entrichten. Nach dem dritten und vierten Satz des Abs. 8 dieser Gesetzesstelle erlöschen nicht in Anspruch genommene Reservierungen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen.

Es kann nun dahinstehen, welche Deutung das Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom 4. September 1990 zu erfahren habe. Durch die Reservierung des im Antrag vom 18. Jänner 1990 begehrten Wunschkennzeichens war dieser Antrag positiv erledigt worden. Eine Zurückziehung dieses Antrages käme daher begrifflich nicht mehr in Betracht; eine entsprechende Erklärung ginge ins Leere. Eines bescheidmäßigen Abspruches über eine solche Erklärung hätte es gar nicht bedurft. Die Zurückweisung dieses Anbringens verletzt daher keine Rechte der beschwerdeführenden Partei.

Sollte hingegen die Erklärung vom 4. September 1990 als Verzicht auf die Reservierung anzusehen sein, so wäre ebenfalls nicht erkennbar, wieso die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung dieser Erklärung in ihren Rechten verletzt wurde. Durch die aufrechte Reservierung eines Wunschkennzeichens wird keine Pflicht begründet, insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des reservierten Wunschkennzeichens. Die Reservierung erlischt vielmehr nach dem dritten Satz des Abs. 8 des § 48a KFG 1967 nach Ablauf von fünf Jahren kraft Gesetzes. Ein Anspruch auf Rückzahlung des (bereits eingezahlten) Verkehrssicherheitsbeitrages nach Abs. 3 besteht nur in den im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Abweisung eines Antrages auf Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens bzw. der Zurückziehung des Antrages vor Erledigung durch die Behörde. Daß durch einen Verzicht das reservierte Wunschkennzeichen allenfalls schon früher - vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Abs. 8 - für andere Antragsteller frei würde, berührte nicht die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei.

Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt würde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte