VwGH 91/10/0228

VwGH91/10/022829.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden des C in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung 1. (zu Zl. 91/10/0228) vom 11. Juni 1991, Zl. U-62/91, betreffend Abänderung eines Bescheides und Einlösung von Grundstücken und 2. (zu Zl. 92/10/0087) vom 1. Oktober 1991, Zl. U-62/99, betreffend Einlösung von Grundstücken nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

Normen

ABGB §365;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §365;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1991 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 1. November 1981 in Kraft getretenen Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Oktober 1991 wurde das im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck südlich des Arzler Kalvarienberges gelegene und im § 2 der Verordnung näher beschriebene Gebiet wegen seiner Ursprünglichkeit und seiner spezifischen Tier- und Pflanzenwelt gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (im folgenden: NSchG), zum geschützten Landschaftsteil erklärt. Zu den in diesen geschützten Landschaftsteil eingebezogenen Grundstücken gehören auch die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzellen nn1, nn2, nn3 und nn4 der KG Y.

Mit der als "Antrag auf Entschädigung gemäß § 31 Tiroler Naturschutzgesetz" bezeichneten Eingabe vom 28. April 1982 begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Unterschutzstellung entstanden sei, sowie gegebenenfalls die Einlösung der betroffenen Grundstücke. Er begründete seinen Antrag damit, auf Grund der Verordnung sei eine Reihe von Maßnahmen untersagt, die für eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Grundstücke erforderlich seien. Dazu gehörten insbesondere die im § 3 der Verordnung festgelegten Verbote des Ausbaues und der Verlegung von bestehenden Wegen und Steigen, Geländeabtragungen und Aufschüttungen, der Entfernung von Schilf und Sträuchern und der Vornahme von Entwässerungsmaßnahmen. Diese Untersagungen führten zu einer weiteren Vernässung der Flächen und damit zu einem Rückgang der Ernteerträge sowie zu einer erschwerten Bewirtschaftung. Eine maschinelle Bearbeitung werde größtenteils nicht mehr möglich sein. Die Flächen müßten in Zukunft händisch bearbeitet werden. Infolge des Entwässerungsverbotes werde die Vernässung mit der Zeit zu einer gänzlichen Ertragslosigkeit führen.

Mit Bescheid vom 1. August 1984 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die Parzellen nn1, nn2, nn3 und nn4 der KG Y gemäß § 31 Abs. 1 lit. a NSchG ab. Begründet wurde dies damit, durch die Verordnung werde die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 3 NSchG nicht verboten. Unzulässig sei lediglich die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen, die Umwandlung von Wald in Weide und von Ackerland in Wald und umgekehrt wie auch die Vornahme von Entwässerungen, weil deren Durchführung nicht unter die Erzeugung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Hilfe der Naturkräfte falle. § 31 Abs. 1 lit. a NSchG verlange eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung der Grundstücke, um den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gegenüber dem Land zu begründen. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke werde in keiner Weise berührt. Daß es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle, sei durch die Widmung im Flächenwidmungsplan erwiesen. Wenn der Grundeigentümer sein Grundstück im bisherigen Rahmen bewirtschaften könne, erscheine es nicht zielführend, von Ertragsminderung oder Bewirtschaftungserschwernis zu sprechen, schon gar nicht von einer erheblichen. Abgesehen von der bereits bestehenden widmungsgemäßen Beschränkung der Nutzung sei nach § 3 der Verordnung noch die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen verboten, der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von bestehenden Wegen und Steigen, die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen, die Entfernung von Schilf-, Baum- und Strauchgruppen, die Vornahme von Neuaufforstungen und Entwässerungen und jegliche Verunreinigung des Geländes. Es handle sich dabei jedoch um keine absoluten Verbote; Ausnahmebewilligungen seien nach § 11 Abs. 3 NSchG unter Beachtung von § 13 leg. cit. möglich, um Härtefälle auszuschließen. Durch die bewilligungspflichtigen Tatbestände sei selbst bei strengster Auslegung und Handhabung nicht zu erwarten, daß für den Grundeigentümer eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung der Grundstücke eintreten werde. Es sei dabei selbstverständlich vom derzeitigen Zustand auszugehen. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob schon durch das Inkrafttreten der Verordnung selbst allenfalls erhebliche Einschnitte erfolgen würden. Diese Betrachtung sei aber unabhängig davon durchzuführen, ob der Grundeigentümer - veranlaßt etwa durch die Verordnung - durch einschneidende Veränderungen "Verbesserungen" subjektiver Art durchzuführen gedenke. Es sei allein entscheidend, ob er durch die Verordnung selbst unmittelbar derartige Beschränkungen zu erwarten habe, die eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung zur Folge hätten. Dies sei aber durch keinen der in der Verordnung angeführten bewilligungspflichtigen Tatbestände zu erwarten, zumal einerseits der Grundeigentümer diese Maßnahmen schon bisher nicht gesetzt habe bzw. auf Grund der Widmung gar nicht setzen habe können und andererseits auch im § 4 der Verordnung die Möglichkeit eröffnet sei, bei der zuständigen Behörde um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen. Dies alles wären Maßnahmen, die gegebenenfalls eine Ertragssteigerung für die Zukunft in Aussicht stellten - z.B. Kultivierung von feuchten Wiesen und Entwässerung - keinesfalls aber in Verbindung mit dem Eintritt erheblicher Ertragsverluste oder Ertragsminderungen durch die Verordnung gesehen werden könnten. Auch von einer erheblichen Erschwerung der Bewirtschaftung könne nicht gesprochen werden, wenn der Grundeigentümer auch weiterhin das tun dürfe, was er bisher gemacht habe.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Entfernung von Baum- und Strauchgruppen und Schilf, zur Vornahme von Geländeangleichungen (Planierungen) sowie zur Vornahme von Entwässerungen auf der in seinem Eigentum stehenden und von der Verordnung erfaßten Grundparzelle nn1.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid (der belangten Behörde vom 20. Juni 1989) wurde dieser Antrag abgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010).

Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung das Ersuchen, den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1984, Zl. U-62/16, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010, einer Überprüfung auf Abänderung bzw. Behebung im Sinne des § 68 AVG zuzuführen oder die betroffene Liegenschaft seines Mandaten durch das Land Tirol zu erwerben, da eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1991 gab die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Abänderung oder Behebung des Bescheides vom 1. August 1984 und auf Einlösung der Grundstücke nn1, nn2, nn3 und nn4 der KG Y keine Folge. Sie führte aus, aus der Begründung des Bescheides vom 1. August 1984 ergebe sich, daß durch die Unterschutzstellung an sich eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung der Grundstücke des Antragstellers nicht eingetreten sei und die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise berührt sei. Im Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 20. Juni 1989 (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten der Verordnung) habe der naturschutzfachliche Sachverständige in seinem Gutachten Luftaufnahmen aus der Zeit vor der Erklärung des südlich des Arzler Kalvarienberges gelegenen Feuchtwiesengebietes zum geschützten Landschaftsteil mit Luftaufnahmen aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung miteinander verglichen. Eine Auswertung dieser Luftbilder habe ergeben, daß alle unterhalb der Kanaltrasse und manche oberhalb gelegenen Flächen, also einschließlich jener des Beschwerdeführers, bei allen Luftbildaufnahmen denselben Charakter aufgewiesen hätten. Aus der Niederschrift der Entschädigungsverhandlung der Stadtgemeinde Innsbruck betreffend Entschädigung im Zuge des Kanalbaues ergebe sich aus dem für die Grundparzelle nn1 festgelegten Entschädigungsbetrag, daß diese Grundfläche schon seinerzeit mit Schilf bewachsen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung die frühere Nutzung auf der gesamten Südhangfläche des Kalvarienberges, also auch auf den Grundstücken des Antragstellers, darin bestanden habe, dort minderwertiges "saures" Heu zu gewinnen, das vorwiegend als Pferdefutter Verwendung gefunden habe. Wirtschaftliche Erschwernisse sowie ein vollkommen unzureichender Ertrag auch auf den Grundstücken des Antragstellers hätten bewirkt, daß diese bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nur sehr extensiv bewirtschaftet worden seien, wodurch sich sehr homogene, ausgedehnte Schilfbestände entwickelt hätten. Die Unterschutzstellung selber habe keine erhebliche Ertragsminderung oder erhebliche Erschwernis der Bewirtschaftung zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer hätte auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung die damals übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf seinen Grundstücken weiterführen können. Infolge einer Nichtbewirtschaftung dieser Grundstücke sei nunmehr ein Zustand eingetreten, daß tatsächlich eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei bzw. sinnvoll erscheine. Dies sei weder durch die Unterschutzstellung bedingt noch durch die Behörde zu vertreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg.

Zl. 91/10/0228 protokollierte, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 960/91-3) dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1991 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juli 1991 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23. August 1991 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die belangte Behörde um Erlassung eines Bescheides über den Antrag seines Mandanten vom 28. April 1982 auf Einlösung seiner Liegenschaften nn1, nn2, nn3 und nn4 der KG Y, da über diesen Antrag noch nicht entschieden sei. Die belangte Behörde teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 9. September 1991 mit, daß der Antrag bereits mit Bescheid vom 11. Juni 1991 erledigt worden sei. Daraufhin richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. September 1991 ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er ihr eröffnete, daß sein Mandant die im Schreiben der belangten Behörde vom 9. September 1991 vertretene Rechtsauffassung nicht teile. Der Antrag vom 28. April 1982 sei hinsichtlich des gestellten Antrages auf Einlösung von Grundstücken unerledigt. Es werde daher formell der Antrag gestellt, diesen Antrag vollinhaltlich bescheidmäßig zu erledigen oder ihm den Inhalt des Schreibens vom 9. September 1991 als Ablehnung dieses Antrages bescheidmäßig zuzustellen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1991 auf Entscheidung über den Antrag vom 28. April 1982, betreffend die Einlösung der Grundstücke nn1, nn2, nn3 und nn4, alle KG Y, durch das Land Tirol gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, daß der Antrag vom 28. April 1982 bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1991 erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg.

Zl. 92/10/0087 protokollierte, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluß vom 24. Februar 1992, B 1315/91-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber im zuständigen Fünfersenat, dessen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 1991 auf § 12 Abs. 3 VwGG gegründet ist, erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 1991 hat die belangte Behörde über Anträge bzw. Anregungen des Beschwerdeführers auf Abänderung oder Behebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 1. August 1984 nach § 68 AVG und auf Einlösung der Grundstücke nn1, nn2, nn3 und nn4 der KG Y entschieden.

Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des § 68 AVG ablehnenden Bescheid der belangten Behörde fehlt (vgl. den hg. Beschluß vom 8. April 1986, Zl. 86/07/0040, und die dort angeführte Judikatur).

Auch wenn der Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1984 nur von einer angemessenen Entschädigung spricht und eine Grundstückseinlösung nicht ausdrücklich erwähnt, umfaßt diese Entscheidung doch auch den die Grundstückseinlösung betreffenden Teil des Antrages des Beschwerdeführers vom 28. April 1982. Der Antrag des Beschwerdeführers stützte sich auf den mit "Entschädigung" überschriebenen § 31 NSchG. Dieser lautet auszugsweise:

"(1) Hat

a) eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Naturschutzgebiet nach den §§ 7, 8, 9, 11 oder 19 erklärt wurde, eine Verordnung nach § 23 Abs. 4 oder

b) ein Bescheid nach § 18 Abs. 5 oder 6 oder nach § 23 Abs. 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB) soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben.

...

(7) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs. 5 und 6 sinngemäß."

Der Begründung des Bescheides vom 1. August 1984 ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde davon ausging, daß mit der Unterschutzstellung für die Grundstücke des Beschwerdeführers weder eine erhebliche Ertragsminderung noch eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung verbunden sei, sondern vielmehr die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke in keiner Weise berührt werde. War aber nicht einmal das Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Ertragsminderung oder einer erheblichen Erschwerung der Bewirtschaftung erfüllt, dann konnte umsoweniger die Voraussetzung des § 31 Abs. 7 für die Grundstückseinlösung, nämlich der dauernde Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstückes, erfüllt sein. Die Entscheidung der belangten Behörde vom 1. August 1984, mit der die Zuerkennung einer Entschädigung mangels jeglicher Auswirkungen der Unterschutzstellung auf die Bewirtschaftbarkeit der Grundstücke des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, beinhaltete daher zwingend auch eine Ablehnung des Einlösungsantrages (arg. a minori ad maius). Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers, in welchem zunächst eine Entschädigung begehrt und nur "gegebenenfalls auch" - also bei Vorliegen der weiteren, über die Entschädigung hinausgehenden Voraussetzungen - die Einlösung begehrt wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Einlösungsantrag keine Folge zu geben, stellt daher ebenfalls die Ablehnung eines Antrages auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar.

Für den Beschwerdeführer wäre aber auch nichts zu gewinnen, wenn man von der Annahme ausginge, mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1984 sei über den Grundstückseinlösungsantrag des Beschwerdeführers nicht entschieden worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den mit § 31 NSchG vergleichbaren Entschädigungsbestimmungen im Burgenländischen und im Salzburger Naturschutzgesetz ausgesprochen hat, kommt es für den Anspruch auf eine Entschädigung oder eine Grundstückseinlösung darauf an, daß durch die Unterschutzstellung Einwirkungen auf jene Formen der Nutzung oder der Ausübung der Rechte oder der ertragbringenden Bewirtschaftung eintreten, die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestanden haben. Lediglich die erhebliche Beeinträchtigung oder das Unmöglichwerden der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübten Grundstücksnutzung vermag den Anspruch auf eine Entschädigung oder eine Grundstückseinlösung zu begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1982, Zl. 81/10/0032, und vom 12. September 1983, Zl. 83/10/0183 u. a.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung einerseits mit den in der Begründung ihres Bescheides vom 1. August 1984 getroffenen Feststellungen, wonach durch die Unterschutzstellung an sich eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung der Grundstücke nicht eingetreten und die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke in keiner Weise betroffen sei und andererseits mit den damit übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten der Unterschutzstellungsverordnung.

In der Beschwerde wird dagegen lediglich vorgebracht, die Behauptung der belangten Behörde, aus der Unterschutzstellung hätten sich keine relevanten Auswirkungen auf den Ertragswert der Liegenschaften des Beschwerdeführers ergeben, sei unrichtig; dies ergebe sich schon daraus, daß seitens der Stadtgemeinde Innsbruck eine Kanaltrasse errichtet worden sei, von der der Beschwerdeführer mit den dem Stand der landwirtschaftlichen Technik entsprechenden Geräten nicht mehr auf seine Liegenschaft zufahren könne, sodaß ohne Aufschüttung die Liegenschaft überhaupt nicht mehr zu bewirtschaften sei.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf eine von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Kanaltrasse auf einen Umstand hinweist, der mit der Unterschutzstellung nichts zu tun hat, ergibt sich aus dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 16. März 1988, daß diese Kanaltrasse und die durch sie bewirkte Unzugänglichkeit der Grundstücke des Beschwerdeführers für Fahrzeuge bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestand. Die Unmöglichkeit, die Grundstücke mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen zu bewirtschaften, ist daher keine Folge der Unterschutzstellung, sondern bestand schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Unterschutzstellungsverordnung.

In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1991 wird behauptet, die belangte Behörde habe bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Einlösung seiner Grundstücke zu Unrecht auf den Bescheid vom 11. Juni 1991 verwiesen. Der Antrag auf Einlösung der Grundstücke sei nach wie vor unerledigt.

Diese Behauptung ist unzutreffend. Wie bereits oben dargestellt, erfolgte eine Erledigung des Grundstückseinlösungsantrages bereits mit dem Bescheid vom 1. August 1984; darüber hinaus hat aber die belangte Behörde auch im Bescheid vom 11. Juni 1991 ausdrücklich über den Einlösungsantrag abgesprochen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 1991 gemäß § 34 Abs. 1 zurückzuweisen, jene gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1991 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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